Attic Storey Ridge Line Violation and Cost Allocation in Building Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit where the design of an attic storey violated regulations stipulating the orientation of the ridge line for multi-family houses, as the attic was flush with the facade on both long sides, appearing as an additional full storey rather than a distinct attic. The court reasoned that the attic's execution clearly contradicted the relevant planning code provision (§ 292 PBG) and found no exceptional circumstances justifying a deviation, thus upholding the appeal against the permit. Furthermore, following the repeal of a special rule for public offices, the court modified its cost allocation practice, deciding that in such cases where a neighbor's appeal is granted, costs are generally to be split equally between the municipality and the building applicant, rather than solely imposed on the applicant.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Festlegung der hypothetischen Firstrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Attikageschoss Im vorliegenden Fall bilden die beiden Längsfassaden des streitbetroffenen Hauses dessen hypothetische Giebelseiten; das Attikageschoss ist auf beiden Längsseiten bündig mit der Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse. Diese Ausgestaltung des Attikageschosses widerspricht offenkundig § 292 PBG. Bei der vorliegend deutlich unterschiedlichen Gebäudelänge und -breite würde ein Schrägdach auf jeden Fall eine Firstrichtung aufweisen, welche der Längsorientierung entspricht. In der geplanten Form ist das Attikageschoss optisch nicht als solches erkennbar und erscheint an beiden Längsfassaden als - unmerklich reduziertes - Vollgeschoss. Das Haus vermittelt in seiner Gesamtheit den Eindruck eines Baukubus mit einem - gegenüber der Bauordnung - zusätzlichen vierten Vollgeschoss. Gründe, welche aufgrund besonderer Umstände ein Abweichen von der durch § 292 PBG vorgegebenen Ausgestaltung des Attikageschosses rechtfertigen würden, liegen keine vor (E. 3.2). Gutheissung (E. 3.3). Die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach bei Gutheissung eines Nachbarrekurses die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Regel ausschliesslich der Bauherrschaft auferlegt wurden, lässt sich nach der Aufhebung der Sonderregelung für Amtsstellen (§ 13 Abs. 3 VRG in der früheren Fassung) nicht mehr mit dem Verursacherprinzip begründen. Unter solchen Umständen sind die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen der Gemeinde und dem Baugesuchsteller aufzuerlegen (E. 4).
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the structure of the attic floor contradicted this provision, leading to the acceptance of the appeal.
This article is cited in relation to the cost allocation practice after its repeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00481
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00481 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Festlegung der hypothetischen Firstrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Attikageschoss Im vorliegenden Fall bilden die beiden Längsfassaden des streitbetroffenen Hauses dessen hypothetische Giebelseiten; das Attikageschoss ist auf beiden Längsseiten bündig mit der Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse.
Diese Ausgestaltung des Attikageschosses widerspricht offenkundig § 292 PBG. Bei der vorliegend deutlich unterschiedlichen Gebäudelänge und -breite würde ein Schrägdach auf jeden Fall eine Firstrichtung aufweisen, welche der Längsorientierung entspricht. In der geplanten Form ist das Attikageschoss optisch nicht als solches erkennbar und erscheint an beiden Längsfassaden als - unmerklich reduziertes - Vollgeschoss. Das Haus vermittelt in seiner Gesamtheit den Eindruck eines Baukubus mit einem - gegenüber der Bauordnung - zusätzlichen vierten Vollgeschoss.
Gründe, welche aufgrund besonderer Umstände ein Abweichen von der durch § 292 PBG vorgegebenen Ausgestaltung des Attikageschosses rechtfertigen würden, liegen keine vor (E. 3.2). Gutheissung (E. 3.3). Die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach bei Gutheissung eines Nachbarrekurses die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Regel ausschliesslich der Bauherrschaft auferlegt wurden, lässt sich nach der Aufhebung der Sonderregelung für Amtsstellen (§ 13 Abs. 3 VRG in der früheren Fassung) nicht mehr mit dem Verursacherprinzip begründen.
Unter solchen Umständen sind die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen der Gemeinde und dem Baugesuchsteller aufzuerlegen (E. 4). · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN DACHGESCHOSS FIRSTRICHTUNG FLACHDACH GEMEINWESEN GIEBELSEITE KOSTEN KOSTENTRAGUNG LÄNGSSEITE NACHBARREKURS SCHMALSEITE TRAUFFASSADE TRAUFFASSADE UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP VOLLGESCHOSS VORWIRKUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 275 Abs. II PBG § 281 PBG § 281 Abs. I lit. a PBG § 292 PBG § 292 lit. b PBG § 13 Abs. II VRG · Publikationen:
· BEZ 2005 Nr. 22 S. 19 BEZ 2005 Nr. 22 RB 2005 Nr. 12 RB 2005 Nr. 74 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3