Landlord's Right to Collect Post-Qualification Rent Surcharges in Subsidized Housing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the permissibility of passing on rent surcharges levied by the canton and municipality in connection with subsidized housing, specifically addressing whether the landlord was entitled to collect these charges after the tenant ceased to belong to a subsidy-qualifying social group. The court reasoned that under the relevant regulation, the landlord is only required to repay state benefits if they fail to terminate the tenancy by the earliest possible date once the tenant no longer qualifies for the subsidy; since the landlord acted by issuing a timely notice of termination, the canton and municipality were impermissibly charging rent surcharges up until the termination period expired, leading to the approval of the appeal regarding cantonal and municipal surcharges, while the appeal concerning federal surcharges was not entertained, with referral to the federal housing authority.
Legislator-Regeste
AmtlichMietzinszuschläge | Weiterverrechnung von Mietzinszuschlägen bei einer subventionierten Wohnung Als Vorfrage ist zu klären, ob Kanton und Gemeinde bei der Vermieterin zulässigerweise Mietzinszuschläge erhoben (E. 1.1). Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Überwälzung der vom Bund erhobenen Zuschläge wendet (E. 1.2) und Überweisung an das Bundesamt für Wohnungswesen (E. 1.3). Gehört der Mieter nicht mehr zu einer der subventionsauslösenden (das heisst sozial benachteiligten) Personengruppen, hat der Vermieter das Mietverhältnis auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen; anderenfalls muss er die staatlichen Leistungen zurückerstatten (§ 55 Abs. 1 der Wohnbauförderungsverordnung 1998). Nach Wortlaut (E. 3.1), Normzweck (E. 3.2) und Systematik (E. 3.3) dieser Bestimmung hat der Vermieter Subventionen nur dann zurückzuzahlen, wenn er eine rechtzeitige Kündigung versäumt. Da hier der Vermieter rechtzeitig kündigte, durfte der Kanton bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Mietzinszuschläge erheben (3.4), ebenso wenig die Gemeinde (4). Gutheissung betreffend Zuschläge von Kanton und Gemeinde; Nichteintreten betreffend Zuschläge des Bundes
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that the landlord only had to repay subsidies if they failed to give timely notice.
This provision is implicitly related to the substantive issue of rental subsidies and the court's decision regarding cantonal and municipal supplements.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00475
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00475 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Mietzinszuschläge · Weiterverrechnung von Mietzinszuschlägen bei einer subventionierten Wohnung Als Vorfrage ist zu klären, ob Kanton und Gemeinde bei der Vermieterin zulässigerweise Mietzinszuschläge erhoben (E. 1.1). Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Überwälzung der vom Bund erhobenen Zuschläge wendet (E. 1.2) und Überweisung an das Bundesamt für Wohnungswesen (E. 1.3).
Gehört der Mieter nicht mehr zu einer der subventionsauslösenden (das heisst sozial benachteiligten) Personengruppen, hat der Vermieter das Mietverhältnis auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen; anderenfalls muss er die staatlichen Leistungen zurückerstatten (§ 55 Abs. 1 der Wohnbauförderungsverordnung 1998). Nach Wortlaut (E. 3.1), Normzweck (E. 3.2) und Systematik (E. 3.3) dieser Bestimmung hat der Vermieter Subventionen nur dann zurückzuzahlen, wenn er eine rechtzeitige Kündigung versäumt. Da hier der Vermieter rechtzeitig kündigte, durfte der Kanton bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Mietzinszuschläge erheben (3.4), ebenso wenig die Gemeinde (4).
Gutheissung betreffend Zuschläge von Kanton und Gemeinde; Nichteintreten betreffend Zuschläge des Bundes · --- · Stichworte: · KÜNDIGUNG MIETZINSZUSCHLÄGE RÜCKFORDERUNG SOZIALER WOHNUNGSBAU STAATLICHE MIETZINSKONTROLLE SUBVENTIONIERTE WOHNUNG ÜBERWÄLZUNG WEITERVERRECHNUNG WOHNBAUFÖRDERUNG WOHNERHALTUNG · Rechtsnormen: · Art. 253b Abs. 3 OR § 5 Abs. 2 VRG § 9 WBFG § 55 Abs. 1 WBFV § 56 Abs. 1 WBFV Art. 35 WEG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3