Vocational Graduate Denied Social Assistance for Second Teaching Degree
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a situation where an individual with an existing vocational degree sought social assistance to fund a second degree as a secondary school teacher. The court determined that the value in dispute for calculating the appeal fee should cover the entire duration of the multi-year secondary education program. Reasoning that the appellant already possessed a degree qualifying them for self-sufficiency, the court found that the proposed second education would not demonstrably enhance their employability beyond the scope of their existing qualifications as a business economist, thus denying the request for social assistance during the second course of study and refusing the application for legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Unterstützung während einer Zweitausbildung Streitwert: Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere für die Unterstützung während einer Zweitausbildung (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt als Betriebsökonom HWV über eine Ausbildung, die grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. Keine andere Beurteilung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 1 1/2 Jahren trotz intensiven Bemühungen keine Stelle gefunden hat (E. 3 f.). Die Zweitausbildung zum Sekundarlehrer wird die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöhen, weil ein Lehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein kann als ein Betriebsökonom (E. 5). Abweisung (E. 6). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (E. 7).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision constitutes the legal basis for the granting of social assistance, which was central to the dispute.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00472
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Unterstützung während einer Zweitausbildung Streitwert: Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen (E. 1).
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere für die Unterstützung während einer Zweitausbildung (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt als Betriebsökonom HWV über eine Ausbildung, die grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. Keine andere Beurteilung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 1 1/2 Jahren trotz intensiven Bemühungen keine Stelle gefunden hat (E. 3 f.). Die Zweitausbildung zum Sekundarlehrer wird die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöhen, weil ein Lehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein kann als ein Betriebsökonom (E. 5).
Abweisung (E. 6). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (E. 7). · --- · Stichworte: · SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STREITWERT STUDIUM UMSCHULUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · § 14 SHG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 49 S. 138 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4