Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00472 • VG ZH VB.2004.00472 KI-generiert

Vocational Graduate Denied Social Assistance for Second Teaching Degree

Geschäftsnummer VB.2004.00472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a situation where an individual with an existing vocational degree sought social assistance to fund a second degree as a secondary school teacher. The court determined that the value in dispute for calculating the appeal fee should cover the entire duration of the multi-year secondary education program. Reasoning that the appellant already possessed a degree qualifying them for self-sufficiency, the court found that the proposed second education would not demonstrably enhance their employability beyond the scope of their existing qualifications as a business economist, thus denying the request for social assistance during the second course of study and refusing the application for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unterstützung während einer Zweitausbildung Streitwert: Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere für die Unterstützung während einer Zweitausbildung (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt als Betriebsökonom HWV über eine Ausbildung, die grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. Keine andere Beurteilung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 1 1/2 Jahren trotz intensiven Bemühungen keine Stelle gefunden hat (E. 3 f.). Die Zweitausbildung zum Sekundarlehrer wird die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöhen, weil ein Lehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein kann als ein Betriebsökonom (E. 5). Abweisung (E. 6). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (E. 7).

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Bildung Erziehung, Aus- und Fortbildung Beschäftigungsgrad Erziehungszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 14 SHG

This provision constitutes the legal basis for the granting of social assistance, which was central to the dispute.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00472

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204947&W10_KEY=13317140&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Unterstützung während einer Zweitausbildung Streitwert: Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen (E. 1).

Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere für die Unterstützung während einer Zweitausbildung (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt als Betriebsökonom HWV über eine Ausbildung, die grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. Keine andere Beurteilung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 1 1/2 Jahren trotz intensiven Bemühungen keine Stelle gefunden hat (E. 3 f.). Die Zweitausbildung zum Sekundarlehrer wird die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöhen, weil ein Lehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein kann als ein Betriebsökonom (E. 5).

Abweisung (E. 6). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (E. 7). · --- · Stichworte: · SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STREITWERT STUDIUM UMSCHULUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · § 14 SHG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 49 S. 138 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4