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VB.2004.00470 • VG ZH VB.2004.00470 KI-generiert

Building Permit for Roadside Recycling Containers Upheld Against Obstruction Claim

Geschäftsnummer VB.2004.00470
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the granting of a building permit for the installation of recycling collection containers on the roadside, where the containers occupied a 1.5m wide strip of the roadway, leaving 5.5m for traffic, even when accounting for a user possibly parking next to them. The court reasoned that the remaining 5.5m roadway width, combined with the marked 30 km/h speed limit requiring cautious driving, meant the containers did not constitute an inadmissible obstruction to road traffic under the relevant planning law, accepting that temporary hindrances during container emptying by heavy vehicles were permissible given the urban context and the common occurrence of brief traffic interruptions from service vehicles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Errichtung einer Wertstoffsammelstelle Eintretensfragen (E.1.1-1.4). Die an einem Fahrbahnrand aufgestellten Sammelbehälter beanspruchen einen Streifen von 1,5 m Breite und 12,50 m Länge. Damit verbleibt dem Fahrverkehr eine Fahrbahnbreite von 5,5 m. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ermöglicht diese Fahrbahnbreite das gefahrlose Passieren eines weiteren Fahrzeugs selbst dann, wenn ein Sammelstellenbenutzer sein Fahrzeug unzulässigerweise auf der Fahrbahn neben den Sammelbehältern abstellt. Damit und angesichts des Umstands, dass für den fraglichen Strassenabschnitt eine Tempo-30-Zone markiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren verlangt, stellen die Container keine gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Behinderung des Strassenverkehrs dar. Dass möglicherweise schwere Lastwagen die Stelle während der Leerung der Behälter während einiger Minuten nicht oder nur unter Beanspruchung des Gehwegs passieren können, kann hingenommen werden. Kurzfristigen Störungen des Fahrverkehrs durch anhaltende Autobusse oder durch Versorgungs- oder Entsorgungsfahrzeuge (Tankwagen, Kehrichtabfuhr usw.) sind insbesondere in städtischen Verhältnissen keineswegs ungewöhnlich, und es ist unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsverletzend, wenn die örtliche Behörde und mit ihr die Vorinstanz dies nicht als gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Verkehrsbehinderung gewürdigt haben (E. 3.1). Abweisung (E. 4).

Schlagwörter

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Baubewilligung Strassenverkehrsrecht Städtebau Missbrauch von Ausweisen und Schildern Deponiebewilligung Strassenbau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 240 Abs. I PBG
This provision was used to affirm the lower court's finding that the containers did not constitute an inadmissible obstruction of road traffic.
Art. 3 VerkehrssicherheitsV
This provision was cited in connection with the substantive assessment of road safety regarding the containers.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 240 Abs. I PBG

This provision was used to affirm the lower court's finding that the containers did not constitute an inadmissible obstruction of road traffic.

Art. 3 VerkehrssicherheitsV

This provision was cited in connection with the substantive assessment of road safety regarding the containers.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00470

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00470 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Errichtung einer Wertstoffsammelstelle Eintretensfragen (E.1.1-1.4). Die an einem Fahrbahnrand aufgestellten Sammelbehälter beanspruchen einen Streifen von 1,5 m Breite und 12,50 m Länge. Damit verbleibt dem Fahrverkehr eine Fahrbahnbreite von 5,5 m.

Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ermöglicht diese Fahrbahnbreite das gefahrlose Passieren eines weiteren Fahrzeugs selbst dann, wenn ein Sammelstellenbenutzer sein Fahrzeug unzulässigerweise auf der Fahrbahn neben den Sammelbehältern abstellt. Damit und angesichts des Umstands, dass für den fraglichen Strassenabschnitt eine Tempo-30-Zone markiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren verlangt, stellen die Container keine gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Behinderung des Strassenverkehrs dar. Dass möglicherweise schwere Lastwagen die Stelle während der Leerung der Behälter während einiger Minuten nicht oder nur unter Beanspruchung des Gehwegs passieren können, kann hingenommen werden.

Kurzfristigen Störungen des Fahrverkehrs durch anhaltende Autobusse oder durch Versorgungs- oder Entsorgungsfahrzeuge (Tankwagen, Kehrichtabfuhr usw.) sind insbesondere in städtischen Verhältnissen keineswegs ungewöhnlich, und es ist unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsverletzend, wenn die örtliche Behörde und mit ihr die Vorinstanz dies nicht als gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Verkehrsbehinderung gewürdigt haben (E. 3.1). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN CONTAINER CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE ENTSORGUNG FAHRBAHNBREITE LASTWAGEN NICHTEINTRETEN PARKPLATZ TEMPO-30-ZONE VERKEHRSBEHINDERUNG VERKEHRSSICHERHEIT WERTSTOFFSAMMELSTELLE ZUFAHRT · Rechtsnormen:

· § 240 Abs. I PBG Art. 3 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3