Appeal Regarding Municipal Decision on Retaining Wall and Embankment Sight-Line Deviation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal against a municipal decision that reversed a building denial and a restoration order concerning an already constructed retaining wall and embankment; the appellants unsuccessfully argued that the lower court misjudged the access road's importance, which the court found to have only a minor access function with very low traffic volume. The court reasoned that while the required sight distance was not met, the authority was justified in deviating from technical standards for exits, as these are mere norms from which exceptions are permissible for "important reasons" under planning law, concluding that given the low traffic importance and specific local conditions (low speed, right turn only), traffic safety was not impaired, validating the deviation from the sight-line requirement.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Befehl | Bauverweigerung für bereits erstellte Stützmauer und Böschung sowie Wiederherstellungsbefehl. Aufhebung der Bauverweigerung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden rügen zu Unrecht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe hinsichtlich der Erschliessungsfunktion und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Wegs auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Der streitbetroffenen Strassenparzelle kommt nur eine bescheidene Erschliessungsfunktion zu, und sie weist nur eine kleine Zahl potenzieller Benutzer auf, weshalb deren Verkehrsbedeutung äusserst gering ist (E. 2). Die im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung umschriebenen technischen Anforderungen an Ausfahrten stellen Normalien dar, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aus "wichtigen Gründen" abgewichen werden kann. Im Unterschied dazu darf von Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur abgewichen werden, wenn "besondere Verhältnisse" vorliegen. Der Katalog zulässiger Abweichungen in § 6 VerkehrssicherheitsV ist nicht abschliessend. Obwohl die erforderliche Sichtweite von 40 m nicht gegeben ist, durfte die Vorinstanz, der ein Beurteilungsermessen zusteht, angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und der besonderen örtlichen Verhältnisse (tiefe Geschwindigkeit, nur Rechtsabbiegen möglich) ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sei, weshalb eine Abweichung von den Anforderungen gerechtfertigt sei (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for allowing a deviation from technical requirements based on 'important reasons' due to the low traffic relevance.
Cited in the reasoning to distinguish between deviations from legal building codes requiring 'special circumstances' and deviations from norms.
Cited in the reasoning regarding the non-exhaustive list of permissible deviations from technical requirements for exits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00461
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Bauverweigerung für bereits erstellte Stützmauer und Böschung sowie Wiederherstellungsbefehl. Aufhebung der Bauverweigerung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden rügen zu Unrecht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe hinsichtlich der Erschliessungsfunktion und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Wegs auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts.
Der streitbetroffenen Strassenparzelle kommt nur eine bescheidene Erschliessungsfunktion zu, und sie weist nur eine kleine Zahl potenzieller Benutzer auf, weshalb deren Verkehrsbedeutung äusserst gering ist (E. 2). Die im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung umschriebenen technischen Anforderungen an Ausfahrten stellen Normalien dar, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aus "wichtigen Gründen" abgewichen werden kann. Im Unterschied dazu darf von Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur abgewichen werden, wenn "besondere Verhältnisse" vorliegen.
Der Katalog zulässiger Abweichungen in § 6 VerkehrssicherheitsV ist nicht abschliessend. Obwohl die erforderliche Sichtweite von 40 m nicht gegeben ist, durfte die Vorinstanz, der ein Beurteilungsermessen zusteht, angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und der besonderen örtlichen Verhältnisse (tiefe Geschwindigkeit, nur Rechtsabbiegen möglich) ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sei, weshalb eine Abweichung von den Anforderungen gerechtfertigt sei (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte:
· ABWEICHUNG AUSFAHRT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) NORMALIEN ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE SICHTWEITE VERKEHRSAUFKOMMEN VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 220 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG Art. 6 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3