Appeal Regarding Calculation of Maximum Reimbursable Housing Costs After Sublease Termination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a social assistance decision regarding the calculation of housing costs after the termination of a sublease agreement for an office. The dispute centered on whether the recognized amount of CHF 1,100 per month or the actually paid rent of CHF 1,276 per month should be considered. The court reasoned that according to municipal guidelines for potential supplementary benefit recipients, the reimbursable gross rent should not exceed the amount included in the supplementary benefits calculation (CHF 1,100 since 2001), and a sublease structure where the subtenant pays the excess above CHF 1,100 risks improper subsidization of rent for a non-needy party, especially since the appellant was aware of the maximum housing cost limit for a single person. Consequently, the appeal was dismissed, upholding the CHF 1,100 allowance.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Anrechnung der Wohnkosten infolge Kündigung des Mietvertrags des untervermieteten Büros: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Stittig ist, ob der von der Sozialbehörde anerkannte Betrag von Fr. 1'100.- monatlich oder der effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'276.- pro Monat zu berücksichtigen sei (E.2). Gemäss Richtlinien der Stadt Zürich soll der anrechenbare Brutto-Mietzins für potenzielle AHV/IV-Bezüger nicht höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (ohne Zusatzbetrag Gemeindezuschuss) einbezogen werden kann. Dieser beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 auf Fr. 1'100.- pro Monat (E.3.2). Ein Untermietvertrag, wonach der Untermieter als Mietzins den jeweils den Betrag von Fr. 1'100.- übersteigenden Betrag bezahlen muss und der somit variabel ausgestaltet ist, birgt grundsätzlich die Gefahr einer missbräuchlichen Subventionierung eines Mietzinses zu Gunsten eines nicht Hilfebedürftigen. Sodann wusste der Beschwerdeführer bereits seit dem 13. August 2001, dass die maximalen Wohnkosten für ihn als Einzelperson Fr. 1'100.- betragen (E.3.3). Abweisung der Beschwerde (E.4).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00458
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Anrechnung der Wohnkosten infolge Kündigung des Mietvertrags des untervermieteten Büros: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Stittig ist, ob der von der Sozialbehörde anerkannte Betrag von Fr. 1'100.- monatlich oder der effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'276.- pro Monat zu berücksichtigen sei (E.2).
Gemäss Richtlinien der Stadt Zürich soll der anrechenbare Brutto-Mietzins für potenzielle AHV/IV-Bezüger nicht höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (ohne Zusatzbetrag Gemeindezuschuss) einbezogen werden kann. Dieser beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 auf Fr. 1'100.- pro Monat (E.3.2). Ein Untermietvertrag, wonach der Untermieter als Mietzins den jeweils den Betrag von Fr. 1'100.- übersteigenden Betrag bezahlen muss und der somit variabel ausgestaltet ist, birgt grundsätzlich die Gefahr einer missbräuchlichen Subventionierung eines Mietzinses zu Gunsten eines nicht Hilfebedürftigen.
Sodann wusste der Beschwerdeführer bereits seit dem 13. August 2001, dass die maximalen Wohnkosten für ihn als Einzelperson Fr. 1'100.- betragen (E.3.3). Abweisung der Beschwerde (E.4). · --- · Stichworte: · GEMEINDEZULAGE MIETZINS SOZIALHILFE UNTERMIETE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSMIETE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4