Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00449 • VG ZH VB.2004.00449 KI-generiert

Sculptural Freedom in Development

Geschäftsnummer VB.2004.00449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the integration of two sculptures, winged lions, within a development project. The court reasoned that the developer has considerable artistic freedom in designing the building and its surroundings, even in a development with heightened aesthetic requirements. As long as the garden's design elements do not significantly impact volume, the developer should be afforded substantial creative latitude. The court found that the relevant design plan provisions allowed for individual garden design freedom, and the sculptures did not contradict these regulations. Furthermore, the court determined that other factual elements mitigated the silhouette effect of the sculptures, which had been criticized by the local building authority. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einordnung zweier bereits aufgestellter Skulpturen (geflügelte Löwen) in einer Arealüberbauung. Der Bauherr ist in der künstlerisch-architektonischen Gestaltung seiner Baute und deren Umschwung grundsätzlich frei. Selbst in einer Arealüberbauung, für die nach § 71 Abs. 1 PBG erhöhte ästhetische Anforderungen gelten, muss dem Bauherrn für die übliche und naturgemäss individuelle Ausstattung des Gartens, soweit sie volumenmässig nicht ins Gewicht fällt, ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden (E. 3.5). Im vorliegenden Fall stehen auch die massgeblichen Gestaltungsplanvorschriften, die dem Eigentümer für seinen individuellen Gartenbereich Gestaltungsfreiheit gewähren, den beiden Skulpturen nicht entgegen. Zudem wird die von der örtlichen Baubehörde bemängelte Silhouettenwirkung der Skulpturen durch andere Faktoren tatsächlicher Natur gebrochen (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Wirkung des Geschmacksmusters Gestaltungsfreiheit des Entwerfers Bauplan Bauordnung kommunale Gebietskörperschaft geschütztes Ortsbild

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 Abs. I PBG

Cited as the basis for increased aesthetic requirements in an area development, but ultimately allowing for the owner's design freedom.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00449

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung zweier bereits aufgestellter Skulpturen (geflügelte Löwen) in einer Arealüberbauung. Der Bauherr ist in der künstlerisch-architektonischen Gestaltung seiner Baute und deren Umschwung grundsätzlich frei. Selbst in einer Arealüberbauung, für die nach § 71 Abs. 1 PBG erhöhte ästhetische Anforderungen gelten, muss dem Bauherrn für die übliche und naturgemäss individuelle Ausstattung des Gartens, soweit sie volumenmässig nicht ins Gewicht fällt, ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden (E. 3.5).

Im vorliegenden Fall stehen auch die massgeblichen Gestaltungsplanvorschriften, die dem Eigentümer für seinen individuellen Gartenbereich Gestaltungsfreiheit gewähren, den beiden Skulpturen nicht entgegen. Zudem wird die von der örtlichen Baubehörde bemängelte Silhouettenwirkung der Skulpturen durch andere Faktoren tatsächlicher Natur gebrochen (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESTALTUNGSFREIHEIT GESTALTUNGSPLAN GESTALTUNGSVORSCHRIFT SKULPTUR UMGEBUNGSGESTALTUNG · Rechtsnormen: · § 71 Abs. I PBG · Publikationen:

· BEZ 2005 Nr. 19 S. 15 RB 2005 Nr. 63 S. 158 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3