Ukrainian National's Right to Change Cantons Under 1873 Treaty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Ukrainian national holding a settlement permit from another canton sought authorization to move to the canton of Zurich, raising the question of whether the 1873 Treaty of Establishment and Commerce with Russia applied to grant an entitlement to change cantons under foreign nationals law. The court reasoned that while such treaties generally grant a right to approval for cantonal transfers, the 1873 treaty's continued validity was not undermined by its lack of official publication; however, since Ukraine is a successor state to the former Soviet Union and thus to the old Russian state, existing international treaties do not automatically transfer to successor states without explicit acceptance, which was not demonstrated for Ukraine, leading to the court not entering into the merits of the application.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung des Kantonswechsels von Niedergelassenen | Die aus der Ukraine stammende Beschwerdeführerin besitzt die Niederlassungsbewilligung eines andern Kantons und beantragt Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Zürich. Kann sie sich auf den Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland aus dem Jahr 1873 berufen? Niederlassungsverträge verleihen nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ANAV grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (E. 2.1). Dass der Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland aus dem Jahr 1873 weder in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert ist noch es vormals in der Bereinigten Sammlung war, steht seiner Geltung nicht entgegen (E. 2.1.2). Die Ukraine ist ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion und damit des alten Russlands: Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten völkerrechtliche Verträge zwischen der Schweiz und dem vormaligen Staat nicht automatisch auch für den (neuen) Nachfolgestaat. Vielmehr bedarf es, wie das Bundesgericht gerade mit Bezug auf die Vertragsnachfolge der GUS-Staaten festhielt, durch diese einer speziellen Annahme der Verträge; das trifft für die Ukraine nicht zu (E. 2.1.3 f.). Nichteintreten (E. 2.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' and is central to the discussion regarding the right to change residence for settled persons based on treaties, although the final orders referenced in the summary are not fully detailed, this is the substantive law mentioned in the context of the decision's core issue.
The decision grants the request for free legal aid and representation (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung), which is typically governed by this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00448
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00448 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 22.11.2005 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung des Kantonswechsels von Niedergelassenen · Die aus der Ukraine stammende Beschwerdeführerin besitzt die Niederlassungsbewilligung eines andern Kantons und beantragt Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Zürich.
Kann sie sich auf den Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland aus dem Jahr 1873 berufen? Niederlassungsverträge verleihen nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ANAV grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (E. 2.1). Dass der Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland aus dem Jahr 1873 weder in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert ist noch es vormals in der Bereinigten Sammlung war, steht seiner Geltung nicht entgegen (E. 2.1.2). Die Ukraine ist ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion und damit des alten Russlands:
Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten völkerrechtliche Verträge zwischen der Schweiz und dem vormaligen Staat nicht automatisch auch für den (neuen) Nachfolgestaat. Vielmehr bedarf es, wie das Bundesgericht gerade mit Bezug auf die Vertragsnachfolge der GUS-Staaten festhielt, durch diese einer speziellen Annahme der Verträge; das trifft für die Ukraine nicht zu (E. 2.1.3 f.). Nichteintreten (E. 2.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (E. 4). · --- · Stichworte: · KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSVERTRAG RECHTSKRAFT STAATENNACHFOLGE ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VÖLKERRECHT · Rechtsnormen:
· Art. 14 Abs. IV ANAV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3