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VB.2004.00446 • VG ZH VB.2004.00446 KI-generiert

Driver's License Revocation for Highway Incident and Prior Record

Geschäftsnummer VB.2004.00446
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative measure revoked a driving license due to the driver's inability to control the vehicle on the highway, with the court affirming that while administrative bodies are not strictly bound by the criminal authority's legal characterization, they reasonably followed the determination that the incident constituted a serious case, especially given the driver's poor driving record. Although the court acknowledged a delay in proceedings, which lessened the deterrent effect, it upheld the need for an educational measure given the recent prior license revocation, ultimately reducing the original three-month revocation period to one month due to the procedural delay and subsequent good conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auf der Autobahn) Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl (E. 2.2.1) Bindung an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (E. 2.2.2): Die Vorinstanzen waren grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden, doch sind sie zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt. Qualifikation als mittelschwerer Fall (E. 3.2): Selbst wenn man das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht einstufen würde, kann aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds nicht mehr von einem leichten Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG gesprochen werden. Dauer des Warnungsentzugs (E. 4): Insgesamt ist das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht zu qualifzieren. In Bezug auf die Berechnung der Entzugsdauer fällt jedoch mehr ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat nach Ablauf des ersten Führerausweisentzugs erneut gegen Verkehrsregeln verstossen hat. Die ursprünglich von der Administrativbehörde verfügte Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich als gerechtfertigt. Verletzung des Beschleunigungsgebots (E.5): Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist allein auf die Nichtbehandlung des Rekurses durch die Vorinstanz zurückzuführen. Zwar sind seit dem Vorfall mehrere Jahre verstrichen, was den Zweck des Warnungsentzugs entsprechend mindert. Auch hat sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wohl verhalten. Überdies hätte die Vorinstanz selbst betreffend der überlangen Verfahrensdauer entscheiden müssen. Dennoch drängt sich ein Führerausweisentzug als erzieherische Massnahme auf, lag doch der letzte Führerausweisentzug weniger als einen Monat zurück. Die Entzugsdauer ist jedoch in Abwägung aller Umstände auf einen Monat zu reduzieren. Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Strafregister Vorleben Verletzung der Verkehrsregeln Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. II SVG

Used to assess whether the case qualifies as a moderately serious offense despite potentially slight fault.

Art. 17 Abs. I lit. a SVG

This article likely relates to the grounds or duration of the warning withdrawal, which was partially granted.

Art. 31 Abs. I SVG

This article was cited, suggesting it was relevant to the final decision regarding the withdrawal of the driving license.

Art. 90 Ziff. 1 SVG

Cited in the context of the final decision concerning the driving license withdrawal.

Art. 29 Abs. I BV

Cited in relation to the violation of the right to be heard (Beschleunigungsgebot), which influenced the final duration of the withdrawal.

§ 27a Abs. I VRG

Cited in the final orders, likely pertaining to procedural aspects or the decision structure.

Art. 3 Abs. I VRV

Cited in the final orders, likely related to the interpretation or application of the administrative measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00446

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00446 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.09.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auf der Autobahn) Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl (E. 2.2.1) Bindung an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (E. 2.2.2):

Die Vorinstanzen waren grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden, doch sind sie zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt. Qualifikation als mittelschwerer Fall (E. 3.2): Selbst wenn man das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht einstufen würde, kann aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds nicht mehr von einem leichten Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG gesprochen werden. Dauer des Warnungsentzugs (E. 4): Insgesamt ist das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht zu qualifzieren.

In Bezug auf die Berechnung der Entzugsdauer fällt jedoch mehr ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat nach Ablauf des ersten Führerausweisentzugs erneut gegen Verkehrsregeln verstossen hat. Die ursprünglich von der Administrativbehörde verfügte Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich als gerechtfertigt. Verletzung des Beschleunigungsgebots (E.5): Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist allein auf die Nichtbehandlung des Rekurses durch die Vorinstanz zurückzuführen. Zwar sind seit dem Vorfall mehrere Jahre verstrichen, was den Zweck des Warnungsentzugs entsprechend mindert.

Auch hat sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wohl verhalten. Überdies hätte die Vorinstanz selbst betreffend der überlangen Verfahrensdauer entscheiden müssen. Dennoch drängt sich ein Führerausweisentzug als erzieherische Massnahme auf, lag doch der letzte Führerausweisentzug weniger als einen Monat zurück. Die Entzugsdauer ist jedoch in Abwägung aller Umstände auf einen Monat zu reduzieren. Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BINDUNG AN STRAFBEFEHL ENTZUGSDAUER MITTELSCHWERER FALL NICHTBEHERRSCHEN DES FAHRZEUGS REDUKTION WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV Art. 16 Abs. II SVG Art. 17 Abs. I lit. a SVG Art. 31 Abs. I SVG Art. 90 Ziff. 1 SVG § 4a VRG § 27a Abs. I VRG Art. 3 Abs. I VRV Art. 30 Abs. II VZV Art. 33 Abs. II VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3