Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00439 • VG ZH VB.2004.00439 KI-generiert

Trafficking Conviction Versus Deportation Appeal

Geschäftsnummer VB.2004.00439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual convicted for massive heroin trafficking (involving the sale and transport of significant quantities) appealed a decision regarding a residence permit. The court reasoned that while a right to an oral hearing in administrative law exists only for evidentiary reasons, and not based on constitutional or treaty rights cited (which are inapplicable to residency matters), the proportionality of deportation is assessed using established international criteria. Despite the appellant having strong private interests due to family residing in the jurisdiction, the public interest in removal, given the gravity of the drug offense, outweighed the private interest, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Wegweisung eines wegen massiven Heroinhandels vorbestraften Ausländers Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht im Ausländerrecht nur aus beweisrechtlichen Gründen, nicht jedoch aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV sowie (dem auf Aufenthaltsfragen nicht anwendbaren) Art. 6 Abs. 1 EMRK (1.2). Die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung beurteilt sich aufgrund der vom EGMR im Fall Boultif aufgestellten Kriterien (2.1). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist gewichtig, da der Beschwerdeführer - ohne selbst süchtig zu sein - am Verkauf von 48 kg und am Transport von 60 kg Heroin beteiligt war (2.2). Das private Interesse am Verbleib in der Schweiz ist ebenfalls gewichtig, da der Beschwerdeführer in der Schweiz Familie hat (Frau und zwei Kinder, denen ein Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt erteilt wurde; 2.3). Selbst wenn von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen wäre, ist der Beschwerdeführer angesichts der enormen Drogenmenge wegzuweisen (2.4). Abweisung

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel Familienwegweisung Abschiebung Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten Aufenthaltsrecht Beweisverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 59 Abs. 1 VRG

This provision is cited in the context of the deliberation on the right to an oral hearing in administrative law, although the court ultimately ruled on the merits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00439

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204764&W10_KEY=13317142&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 16.03.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Wegweisung eines wegen massiven Heroinhandels vorbestraften Ausländers Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht im Ausländerrecht nur aus beweisrechtlichen Gründen, nicht jedoch aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV sowie (dem auf Aufenthaltsfragen nicht anwendbaren) Art. 6 Abs. 1 EMRK (1.2).

Die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung beurteilt sich aufgrund der vom EGMR im Fall Boultif aufgestellten Kriterien (2.1). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist gewichtig, da der Beschwerdeführer - ohne selbst süchtig zu sein - am Verkauf von 48 kg und am Transport von 60 kg Heroin beteiligt war (2.2). Das private Interesse am Verbleib in der Schweiz ist ebenfalls gewichtig, da der Beschwerdeführer in der Schweiz Familie hat (Frau und zwei Kinder, denen ein Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt erteilt wurde; 2.3). Selbst wenn von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen wäre, ist der Beschwerdeführer angesichts der enormen Drogenmenge wegzuweisen (2.4).

Abweisung · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DROGENHANDEL DROGENHANDEL MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 3 BV Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK § 59 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3