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VB.2004.00429 • VG ZH VB.2004.00429 KI-generiert

Refusal of Retroactive Permit for Unauthorized Horse Stalls Upheld Due to Exceeding Spatial Planning Limits

Geschäftsnummer VB.2004.00429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal of a retroactive permit for the addition of two horse stalls and earth fill related to an unauthorized horse pension use outside designated building zones, reasoning that the changes violated Article 24c of the Spatial Planning Act because the expansion of the non-conforming area exceeded the absolute limit of 100 m², thereby failing to preserve the essential identity of the structure as required by Article 42 (3) lit. b of the associated ordinance, and additionally noting that identity was not preserved due to increased traffic and poor integration; consequently, the order for restoration and the six-month deadline were deemed proportionate and lawful, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG | Nachträgliche Ausnahmebewilligung für Anbau von 2 Pferdeboxen und für Aufschüttungen für zonenwidrige Pferdepension ausserhalb der Bauzonen; Verhältnismässigkeit der entsprechenden Wiederherstellung. Gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird (E 3.1). Diese als absolute Grenze zu verstehende Grösse ist vorliegend nicht eingehalten, weshalb die nachträgliche Bewilligung zu Recht verweigert wurde (E. 3.1). Im übrigen wäre die Identität auch aus anderen Gründen (Verkehrsaufkommen, mangelnde Einordnung) nicht gewährleistet (E. 3.2 & 3.3). Sowohl die Anordnung der Wiederherstellung an sich als auch die Frist von 6 Monaten zur Vornahme der betreffenden Modalitäten erweisen sich als verhältnismässig und rechtmässig (E. 4). Die Höhe der Rekurskosten liegt im Rahmen des Ermessens des Regierungsrates und sind rechtmässig, wenn auch am obersten Rand des Zulässigen (E. 5). Der Gemeinderat wird eingeladen, die Eröffnung eines Strafverfahren wegen Verletzung von § 340 PBG zu prüfen (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Raumplanungsgesetz Freihaltezone Zonenbeschränkungen Bewilligungsentzug Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV

This provision establishes the condition (an increase of more than 100 m2 of the area used contrary to zoning) under which the identity of the building or facility is no longer considered preserved, justifying the refusal of subsequent authorization.

Art. 42 Abs. 1 RPV

This provision governs the admissibility of changes to buildings and facilities under Art. 24c RPG, requiring the essential features of the building or facility, including its surroundings, to be preserved.

§ 5 GebührenO

Cited in the context of the justified calculation of appeal costs imposed on the appellant.

§ 9 Abs. I GebührenO

Cited in the context of the justified calculation of appeal costs imposed on the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00429

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00429 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG · Nachträgliche Ausnahmebewilligung für Anbau von 2 Pferdeboxen und für Aufschüttungen für zonenwidrige Pferdepension ausserhalb der Bauzonen; Verhältnismässigkeit der entsprechenden Wiederherstellung. Gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.

Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird (E 3.1). Diese als absolute Grenze zu verstehende Grösse ist vorliegend nicht eingehalten, weshalb die nachträgliche Bewilligung zu Recht verweigert wurde (E. 3.1). Im übrigen wäre die Identität auch aus anderen Gründen (Verkehrsaufkommen, mangelnde Einordnung) nicht gewährleistet (E. 3.2 & 3.3). Sowohl die Anordnung der Wiederherstellung an sich als auch die Frist von 6 Monaten zur Vornahme der betreffenden Modalitäten erweisen sich als verhältnismässig und rechtmässig (E. 4).

Die Höhe der Rekurskosten liegt im Rahmen des Ermessens des Regierungsrates und sind rechtmässig, wenn auch am obersten Rand des Zulässigen (E. 5). Der Gemeinderat wird eingeladen, die Eröffnung eines Strafverfahren wegen Verletzung von § 340 PBG zu prüfen (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHÜTTUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN PFERDEBOXEN WIEDERHERSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNGSFRIST · Rechtsnormen: · § 5 GebührenO § 9 Abs. I GebührenO Art. 24c RPG Art. 42 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4