Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00426 • VG ZH VB.2004.00426 KI-generiert

Neighbor Standing in Land Use Appeal for Therapeutic Residence Conversion

Geschäftsnummer VB.2004.00426
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against an exception permit granted under spatial planning law to change the use of a former nursery residence into a residential building for therapeutic (drug rehabilitation) purposes located in an agricultural zone. The court determined that for neighbors to have standing to appeal a building project, they must have a sufficiently close spatial relationship to the object and be affected in qualified personal interests, where the actual impact distance, rather than mere measurement, is decisive. Although the appellants lived approximately 200 meters away, establishing a close neighborly relationship, the court found their concerns—such as increased traffic, impairment of the landscape or agricultural zone character, and conflicts with new residents—did not meet the threshold required to demonstrate a specific impact on their own interests, leading to the dismissal of the appeal due to lack of standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nacht Art. 24a RPG | Nutzungsänderung: Wohnhaus einer ehemaligen Gärtnerei in Landwirtschaftszone neu als Wohnhaus zu (Drogen-) Therapiezwecken; Legitimationsfragen. Voraussetzungen für ein Nachbarrekurs gegen ein Bauvorhaben sind eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen. Dabei kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (E. 2). Rekurslegitimation wird in casu verneint. Zwar ist eine enge nachbarliche Raumbeziehung bei zwei Beschwerdeführern, welche in rund 200 m Distanz zum Streitobjekt wohnen, gegeben, doch erreichen die von den Beschwerdeführern geäusserten Befürchtungen (Verkehrszunahme, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des landwirtschaftlichen Zonencharakters, Konflikte mit den neuen Bewohnern) nicht jene Schwelle, die ein Berührtsein in eigenen Interessen und damit eine spezifische Nähe zum Streitgegenstand erkennen liesse (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Bodenrecht Beschwerdelegitimation Wohnnutzung Aufenthaltsbewilligungen Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a Abs. I PBG

This provision is cited as one of the legal norms relevant to the decision concerning the exception permit.

Art. 24a RPG

This provision concerning exception permits is cited as one of the legal norms relevant to the decision.

§ 21 lit. a VRG

This provision is cited as one of the legal norms relevant to the decision, likely concerning the legal basis for appeal or standing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00426

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00426 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nacht Art. 24a RPG · Nutzungsänderung: Wohnhaus einer ehemaligen Gärtnerei in Landwirtschaftszone neu als Wohnhaus zu (Drogen-) Therapiezwecken; Legitimationsfragen. Voraussetzungen für ein Nachbarrekurs gegen ein Bauvorhaben sind eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen.

Dabei kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (E. 2). Rekurslegitimation wird in casu verneint. Zwar ist eine enge nachbarliche Raumbeziehung bei zwei Beschwerdeführern, welche in rund 200 m Distanz zum Streitobjekt wohnen, gegeben, doch erreichen die von den Beschwerdeführern geäusserten Befürchtungen (Verkehrszunahme, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des landwirtschaftlichen Zonencharakters, Konflikte mit den neuen Bewohnern) nicht jene Schwelle, die ein Berührtsein in eigenen Interessen und damit eine spezifische Nähe zum Streitgegenstand erkennen liesse (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BETROFFENHEIT LEGITIMATION NACHBARREKURS · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG Art. 24a RPG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 69 S. 37 RB 2004 Nr. 5 S. 52 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3