Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00407 • VG ZH VB.2004.00407 KI-generiert

Barn Agricultural Use vs. Commercial Business Operations

Geschäftsnummer VB.2004.00407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court considered a case involving a barn built in 1980 and a site used for construction businesses. The court found that while the barn's construction was initially approved for agricultural purposes, its current use as a workshop for a civil engineering company was not permissible. The court also determined that the site's conversion to a construction material staging area, which began in 1981, could not be retroactively approved. Despite a long period of non-compliance, the court ordered the restoration of legal compliance but extended the deadline for the owner to reach retirement age due to the extended period of inaction by authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 - 24d bzw. 37a RPG | Nachträgliche Baubewilligung für Erstellung einer Scheune (inzwischen als Werkhof für Tiefbauunternehmung verwendet) und für Umnutzung eines Umschlagplatzes (inzwischen baugewerblich genutzt); Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Wiederherstellungsfrist Das Beschwerdeverfahren ist nicht zu sistieren (E. 1). Das nachträglich eingereichte Aktenstück dient dem Beweis einer bereits früher erhobenen Behauptung und ist zu berücksichtigen. Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 2). Scheune: Der Bau der Scheune wurde 1980 bewilligt. Unklar ist, ob unter der damaligen Rechtslage die Baubewilligung von der Baudirektion ausdrücklich genehmigt wurde. Der Bauherr durfte aber von einer Genehmigung ausgehen. Die Bewilligung bezog sich auf eine Scheune für landwirtschaftliche Zwecke, nicht aber auf die Nutzung als Werkhof (E. 4.1.1 f.). Die Scheune war nach dem 1980 geltenden Recht nicht bewilligungsfähig (E. 4.2. am Anfang) und ist es auch nicht nach der heutigen Rechtslage (E. 4.2.1, 4.2.3): Die Voraussetzungen für Bauten in Streusiedlungsgebieten nach Art. 39 RPV (zur zweifelhaften Gesetzmässigkeit: E. 4.2.2) sind nicht erfüllt (fraglich, ob "Gebäudekomplex"; Tiefbauunternehmung ist kein K l e i n gewerbe). Umschlagplatz: Der Platz diente ursprünglich einer standortgebundenen forstwirtschaftlichen Nutzung. Die seit 1981 verfolgte nicht standortgebundene baugewerbliche Nutzung kann auch gestützt auf Art. 24c und Art. 37a RPG nicht nachträglich bewilligt werden (E. 5). Wiederherstellung: Die Nichtreaktion der örtlichen Baubehörde seit 23 Jahren steht unter den konkreten Umständen der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht entgegen. Dem Bauherrn musste die Bedeutung der baurechtlichen Hindernisse für die Umnutzung der Scheune und für die baugewerbliche Nutzung des Umschlagplatzes bewusst sein (E. 6.2 f.). Wiederherstellungsfrist: Die Frist ist angesichts der langen Duldung des baurechtswidrigen Zustands bis zum Erreichen des AHV-Alters des Bauherrn und Unternehmers (Ende 2008) zu verlängern. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Bauherrn (in Bezug auf Wiederherstellungsfrist).

Schlagwörter

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landwirtschaftliche Nutzung Fristwahrung Bauunternehmen Ortschaft Unterpacht Geschäftsniederlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

Cited as a basis for the discussion regarding the possibility of granting an exception permit for the construction and use of the shed and the conversion of the transshipment area.

Art. 24c RPG

Cited as a basis for the discussion regarding the possibility of granting an exception permit for the non-location-bound construction and business use of the transshipment area.

Art. 37a RPG

Cited as a basis for the discussion regarding the possibility of granting an exception permit for the non-location-bound construction and business use of the transshipment area.

Art. 39 RPV

Cited as a basis for the discussion regarding the conditions for buildings in scattered settlement areas.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00407

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00407 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 09.11.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 - 24d bzw. 37a RPG · Nachträgliche Baubewilligung für Erstellung einer Scheune (inzwischen als Werkhof für Tiefbauunternehmung verwendet) und für Umnutzung eines Umschlagplatzes (inzwischen baugewerblich genutzt);

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Wiederherstellungsfrist Das Beschwerdeverfahren ist nicht zu sistieren (E. 1). Das nachträglich eingereichte Aktenstück dient dem Beweis einer bereits früher erhobenen Behauptung und ist zu berücksichtigen. Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 2). Scheune: Der Bau der Scheune wurde 1980 bewilligt. Unklar ist, ob unter der damaligen Rechtslage die Baubewilligung von der Baudirektion ausdrücklich genehmigt wurde. Der Bauherr durfte aber von einer Genehmigung ausgehen. Die Bewilligung bezog sich auf eine Scheune für landwirtschaftliche Zwecke, nicht aber auf die Nutzung als Werkhof (E. 4.1.1 f.).

Die Scheune war nach dem 1980 geltenden Recht nicht bewilligungsfähig (E. 4.2. am Anfang) und ist es auch nicht nach der heutigen Rechtslage (E. 4.2.1, 4.2.3): Die Voraussetzungen für Bauten in Streusiedlungsgebieten nach Art. 39 RPV (zur zweifelhaften Gesetzmässigkeit: E. 4.2.2) sind nicht erfüllt (fraglich, ob "Gebäudekomplex"; Tiefbauunternehmung ist kein K l e i n gewerbe). Umschlagplatz: Der Platz diente ursprünglich einer standortgebundenen forstwirtschaftlichen Nutzung. Die seit 1981 verfolgte nicht standortgebundene baugewerbliche Nutzung kann auch gestützt auf Art. 24c und Art. 37a RPG nicht nachträglich bewilligt werden (E. 5).

Wiederherstellung: Die Nichtreaktion der örtlichen Baubehörde seit 23 Jahren steht unter den konkreten Umständen der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht entgegen. Dem Bauherrn musste die Bedeutung der baurechtlichen Hindernisse für die Umnutzung der Scheune und für die baugewerbliche Nutzung des Umschlagplatzes bewusst sein (E. 6.2 f.). Wiederherstellungsfrist: Die Frist ist angesichts der langen Duldung des baurechtswidrigen Zustands bis zum Erreichen des AHV-Alters des Bauherrn und Unternehmers (Ende 2008) zu verlängern.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Bauherrn (in Bezug auf Wiederherstellungsfrist). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN KIESPLATZ NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NUTZUNGSÄNDERUNG RECYCLINGPLATZ STREUSIEDLUNGSGEBIET TURBENTHAL UMSCHLAGPLATZ WERKHOF WIEDERHERSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNGSFRIST ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 37a RPG Art. 39 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3