Appeal Regarding Refusal of Protected Monument Status for Altered 18th-Century House
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the refusal to grant protected monument status to a substantial 18th-century former winegrower's house in a municipality, which had undergone various significant alterations and was currently used as staff housing for a retirement home. The court affirmed the lower authority's decision, finding that the factual basis was sufficiently established without needing further expert reports or on-site inspection, and that the lower authority did not violate the law by assessing the property's intrinsic value as very low due to minimal original structure remaining, nor by determining its situational value was not high because the building did not occupy an extraordinary position in the townscape, thus concluding the property did not qualify as a protected object.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Denkmalschutz: Verzicht auf Unterschutzstellung eines Wohnhauses in Horgen (aus dem 18. Jh. stammendes, stattliches ehemaliges Weinbauernhaus; zwischenzeitlich verschiedene, teilweise umfangreiche bauliche Veränderungen; heute als Personalhaus zu einem Altersheim genutzt) Lage und Umschreibung des Streitobjekts (E. 2.1). Begriff des Schutzobjekts; Kognitionsfragen (E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend abgeklärt. Ein Gutachten oder ein Augenschein sind nicht erforderlich (E. 3.2). Nicht rechtsverletzend ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach dem Haus nur ein sehr geringer Eigenwert zukommt, weil nur wenig alte Bausubstanz vorhanden ist (E. 3.3). Ebenfalls nicht rechtsverletzend ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Haus kein hoher Situationswert zuzubilligen ist, weil die Baute keine ausserordentliche Stellung im Ortsbild einnimmt (E. 3.4). Das Haus ist nicht als Schutzobjekt zu qualifizieren (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde des Heimatschutzes.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the basis for the decision regarding the qualification of the property as a protected object under monument protection law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00403
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00403 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz: Verzicht auf Unterschutzstellung eines Wohnhauses in Horgen (aus dem 18. Jh. stammendes, stattliches ehemaliges Weinbauernhaus; zwischenzeitlich verschiedene, teilweise umfangreiche bauliche Veränderungen; heute als Personalhaus zu einem Altersheim genutzt) Lage und Umschreibung des Streitobjekts (E. 2.1).
Begriff des Schutzobjekts; Kognitionsfragen (E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt umfassend abgeklärt. Ein Gutachten oder ein Augenschein sind nicht erforderlich (E. 3.2). Nicht rechtsverletzend ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach dem Haus nur ein sehr geringer Eigenwert zukommt, weil nur wenig alte Bausubstanz vorhanden ist (E. 3.3). Ebenfalls nicht rechtsverletzend ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Haus kein hoher Situationswert zuzubilligen ist, weil die Baute keine ausserordentliche Stellung im Ortsbild einnimmt (E. 3.4).
Das Haus ist nicht als Schutzobjekt zu qualifizieren (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde des Heimatschutzes. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT EIGENWERT ENTLASSUNG HORGEN SCHUTZOBJEKT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4