Same-Sex Couple Granted Residence Permit Based on Genuine Relationship and Article 8 Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a same-sex couple's appeal for a residence permit, finding their four-year relationship to be genuine and deeply lived, evidenced by their intention to cohabit and mutual support, and corroborated by witness testimony. Because the couple's private life, protected under Article 8 of the ECHR and Article 13 of the Swiss Federal Constitution, would be violated by preventing their cohabitation, and given that no significant public interests opposed the permit, the private interests outweighed any public concerns, necessitating the approval of the residence permit and awarding legal costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Gleichgeschlechtliche Partnerschaft Was die Intensität der heute rund vier Jahre dauernden Partnerschaft angeht, beabsichtigen die Beschwerdeführer, zusammen zu wohnen und sich entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag gegenseitig auch in Zukunft zu unterstützen. Die eingereichten Unterlagen lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung in der Vergangenheit intensiv und echt war. Die Beschwerdeführer haben ihre Situation ausführlich und genau geschildert, während das Gericht gewisse Umstände durch eine Zeugenbefragung hat erhärten können. Unter Würdigung aller Umstände besteht kein Anlass, an der Schilderung zu zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Damit käme die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geniesst. Weil praktisch keine konkreten öffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz sprechen, überwiegen damit die privaten Interessen und hätte das Gesuch um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen werden müssen. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to protect the private life of the petitioners, stating that preventing their cohabitation would violate this right.
Used to protect the private life of the petitioners, stating that preventing their cohabitation would violate this right.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00402
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00402 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Gleichgeschlechtliche Partnerschaft Was die Intensität der heute rund vier Jahre dauernden Partnerschaft angeht, beabsichtigen die Beschwerdeführer, zusammen zu wohnen und sich entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag gegenseitig auch in Zukunft zu unterstützen.
Die eingereichten Unterlagen lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung in der Vergangenheit intensiv und echt war. Die Beschwerdeführer haben ihre Situation ausführlich und genau geschildert, während das Gericht gewisse Umstände durch eine Zeugenbefragung hat erhärten können. Unter Würdigung aller Umstände besteht kein Anlass, an der Schilderung zu zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Damit käme die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geniesst.
Weil praktisch keine konkreten öffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz sprechen, überwiegen damit die privaten Interessen und hätte das Gesuch um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen werden müssen. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung. · --- · Stichworte: · ART. 8 EMRK AUFENTHALTSBEWILLIGUNG GELEBTE BEZIEHUNG GLEICHGESCHLECHTLICHKEIT HOMOSEXUELL KUBA ÖFFENTLICHES INTERESSE PARTEIENTSCHÄDIGUNG PARTNERSCHAFTSVERTRAG PRIVATLEBENSSCHUTZ RECHTSGÜTERABWÄGUNG REGISTRIERUNG SEITENSPRUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen:
· Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2