Building Permit for Agricultural Structures Upheld Amidst Noise and Landscape Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed appeals by neighbors and the applicant regarding a building permit for a greenhouse and polytunnels in an agricultural zone. The court found that the structures integrated satisfactorily into the landscape, considering a condition to green the surroundings. Regarding noise from heating fans, the court determined that a noise forecast was necessary and that the lower authority had appropriately reviewed the submitted noise report. Conditions were imposed on materials and operating times to ensure planning values were met, and the local building authority was tasked with monitoring compliance. The court declined to consider a project change regarding materials during the appeal process, deeming the imposed conditions sufficient to maintain acceptable noise levels.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG | Baubewilligung für Gewächshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone (2. Rechtsgang nach VB.2003.00149) Vorgeschichte und Streitgegenstand (E. 1). Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich (E. 2). Für die Einordnung ist § 238 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) PBG zu beachten, auch wenn während des 2. Rechtsgangs zwei Gebäude des Weilers unter Schutz gestellt worden sind (E. 3.1). In der Landwirtschaftszone gelten keine über die genannte Vorschrift hinausgehenden Anforderungen an Bauten (E. 3.2). Die Bauten ordnen sich mit einer befriedigenden Gesamtwirkung ein, gerade auch unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Auflage, die Umgebung der Bauten möglichst grün zu gestalten (E. 3.3 f.). Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die Lärmimmissionen (vorliegend durch Heizlüfter verursacht) die Planungswerte nicht überschreiten. Dazu war hier eine Lärmprognose nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 Abs. 1 LSV erforderlich; Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat sind dem mit der Überprüfung des von der Bauherrschaft eingereichten Lärmgutachtens nachgekommen (E. 4.1). Die Vorinstanz hat als Auflage die Verwendung von Materialien mit einer bestimmten Lärmdämpfung sowie die Betriebsdauer der Heizlüfter festgelegt (E. 4.3). Die örtliche Baubehörde hat die Einhaltung der Auflage im Rahmen der normalen Baukontrolle zu überprüfen. Ein spezielles Verfahren ist hiefür nicht notwendig (E. 4.4). Der zukünftige Lärm lässt sich wegen ungewisser Faktoren (Baumaterial; Konstruktionsweise; Anzahl, Standort sowie Betriebsdauer der Heizlüfter) nur schwer beurteilen; auf ein Obergutachten ist zu verzichten (E. 4.5). Eine Projektänderung im Verlauf des 2. Rechtsganges in Bezug auf das Baumaterial (mit entsprechend geringerer Lärmdämpfung) ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (E. 4.6). Wesentlich ist, dass die Planungswerte eingehalten werden, wozu die vorinstanzliche Auflage zweckmässig ist (E. 4.7 f.). Abweisung der Beschwerde der Nachbarn undder Bauherrschaft.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to determine the correct zoning regulation applicable to the construction in question.
Cited regarding the requirement for noise immissions not to exceed planning values for permanent installations.
Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 1 USG, requiring a noise prognosis for construction projects.
Cited regarding noise immissions and the need for a noise prognosis.
Cited regarding the control of construction projects.
Cited regarding the control of construction projects.
Cited in the subject line, likely relevant to the overall context of the building permit in a rural zone.
Cited in the subject line, likely relevant to the overall context of the building permit in a rural zone.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00391
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204770&W10_KEY=13317142&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00391 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG · Baubewilligung für Gewächshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone (2. Rechtsgang nach VB.2003.00149) Vorgeschichte und Streitgegenstand (E. 1). Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich (E. 2). Für die Einordnung ist § 238 Abs. 1 (und nicht Abs.
2) PBG zu beachten, auch wenn während des 2. Rechtsgangs zwei Gebäude des Weilers unter Schutz gestellt worden sind (E. 3.1). In der Landwirtschaftszone gelten keine über die genannte Vorschrift hinausgehenden Anforderungen an Bauten (E. 3.2). Die Bauten ordnen sich mit einer befriedigenden Gesamtwirkung ein, gerade auch unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Auflage, die Umgebung der Bauten möglichst grün zu gestalten (E. 3.3 f.). Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die Lärmimmissionen (vorliegend durch Heizlüfter verursacht) die Planungswerte nicht überschreiten.
Dazu war hier eine Lärmprognose nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 Abs. 1 LSV erforderlich; Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat sind dem mit der Überprüfung des von der Bauherrschaft eingereichten Lärmgutachtens nachgekommen (E. 4.1). Die Vorinstanz hat als Auflage die Verwendung von Materialien mit einer bestimmten Lärmdämpfung sowie die Betriebsdauer der Heizlüfter festgelegt (E. 4.3). Die örtliche Baubehörde hat die Einhaltung der Auflage im Rahmen der normalen Baukontrolle zu überprüfen. Ein spezielles Verfahren ist hiefür nicht notwendig (E. 4.4).
Der zukünftige Lärm lässt sich wegen ungewisser Faktoren (Baumaterial; Konstruktionsweise; Anzahl, Standort sowie Betriebsdauer der Heizlüfter) nur schwer beurteilen; auf ein Obergutachten ist zu verzichten (E. 4.5). Eine Projektänderung im Verlauf des 2. Rechtsganges in Bezug auf das Baumaterial (mit entsprechend geringerer Lärmdämpfung) ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (E. 4.6). Wesentlich ist, dass die Planungswerte eingehalten werden, wozu die vorinstanzliche Auflage zweckmässig ist (E. 4.7 f.). Abweisung der Beschwerde der Nachbarn undder Bauherrschaft.
· --- · Stichworte: · AUFLAGE BAUKONTROLLE EINORDNUNG FOLIENTUNNEL GARTENBAU GESTALTUNG UND EINORDNUNG GEWÄCHSHAUS LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRM LÄRMGUTACHTEN LÄRMPROGNOSE LÄRMSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 12 LSV Art. 36 LSV § 238 PBG § 321 Abs. I PBG § 327 PBG Art. 16 RPG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3