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VB.2004.00386 • VG ZH VB.2004.00386 KI-generiert

Administrative Court Decision on Building Permit Amendment for Access Road Safety at Intersection

Geschäftsnummer VB.2004.00386
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a building permit concerning an access road for a storage area and hall at a street intersection, focusing on traffic safety, specifically the definition of the intersection area regarding an access point located eight meters from the intersecting road. The court reasoned that while a narrow interpretation of the intersection area, encompassing the stopping prohibition zone, was not unlawful, a broader definition, including the turning radii for large vehicles that might encroach on the opposing lane, was justifiable under safety regulations. Since the identified deficiency regarding the exit could be remedied without excessive difficulty by relocating the access point, the court found that revoking the building permit was disproportionate, opting instead to amend it with a supplementary condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ein- und Ausfahrt für Lagerplatz und Lagerhalle im Bereich einer Strassenverzweigung. Verkehrssicherheit. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Auslegung von § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV erwogen hat, dass der Kreuzungsbereich mindestens so weit wie die Einlenkerradien reiche und die Distanz von 5 m ab der Querfahrbahn umfasse, innerhalb welcher laut Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht angehalten werden darf, so ist dies offenkundig nicht rechtsverletzend. Nach dem Wortlaut der Bestimmung, welche den Kreuzungsbereich nicht näher umschreibt, ist es aber auch zulässig, diesen Bereich im Einzelfall weiter zu fassen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist (E. 2.2). Es erweist sich als vertretbar, die geplante Einfahrt, die 8 m von der Querfahrbahn entfernt in den L-Weg einmündet, noch dem Kreuzungsbereich zuzurechnen, weil Lastzüge und Sattelschlepper, die vom Baugrundstück wegfahren, auch noch im Bereich der Einlenkerradien des L-Wegs die Gegenfahrbahn beanspruchen und damit eine erhöhte Verkehrsgefährdung verbunden ist (E. 2.3). Der festgestellte Mangel der geplanten Ausfahrt lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne grössere Schwierigkeiten durch eine Verschiebung der Einfahrt beheben. Da dies mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG angeordnet werden kann, ist die Aufhebung der Baubewilligung unverhältnismässig (E. 3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Zufahrtsstrasse Auflage der Baubewilligung Strassenverkehrssicherheit Bauzone Vortrittsverletzung Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. 1 PBG

The court found that the defect in the planned exit could be remedied by an ancillary provision as defined in this article, making the revocation of the building permit disproportionate.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00386

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00386 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ein- und Ausfahrt für Lagerplatz und Lagerhalle im Bereich einer Strassenverzweigung. Verkehrssicherheit. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Auslegung von § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV erwogen hat, dass der Kreuzungsbereich mindestens so weit wie die Einlenkerradien reiche und die Distanz von 5 m ab der Querfahrbahn umfasse, innerhalb welcher laut Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht angehalten werden darf, so ist dies offenkundig nicht rechtsverletzend.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung, welche den Kreuzungsbereich nicht näher umschreibt, ist es aber auch zulässig, diesen Bereich im Einzelfall weiter zu fassen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist (E. 2.2). Es erweist sich als vertretbar, die geplante Einfahrt, die 8 m von der Querfahrbahn entfernt in den L-Weg einmündet, noch dem Kreuzungsbereich zuzurechnen, weil Lastzüge und Sattelschlepper, die vom Baugrundstück wegfahren, auch noch im Bereich der Einlenkerradien des L-Wegs die Gegenfahrbahn beanspruchen und damit eine erhöhte Verkehrsgefährdung verbunden ist (E. 2.3).

Der festgestellte Mangel der geplanten Ausfahrt lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne grössere Schwierigkeiten durch eine Verschiebung der Einfahrt beheben. Da dies mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG angeordnet werden kann, ist die Aufhebung der Baubewilligung unverhältnismässig (E. 3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSFAHRT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINLENKER(RADIUS) KREUZUNGSBEREICH STRASSENVERZWEIGUNG VERKEHRSSICHERHEIT WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:

· § 240 Abs. I PBG Art. 18 Abs. II lit. d VRV Art. 5 Abs. I VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3