Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00373 • VG ZH VB.2004.00373 KI-generiert

Supervisory Measure Continuation for Schizophrenia Patient

Geschäftsnummer VB.2004.00373
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court reviewed the refusal to terminate a supervisory measure imposed on an individual who was provisionally released from a psychiatric facility following a disposition under criminal law for chronic paranoid schizophrenia. The court upheld the refusal, reasoning that the supervisory measure remained necessary for delinquency prevention because without it, the individual would likely cease regular medication intake, leading to a relapse into criminal behavior, an assessment supported by the overall circumstances indicating a continuing high risk of recidivism.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufhebung der Schutzaufsicht | Verweigerte Aufhebung einer Schutzaufsicht Beim Beschwerdeführer wurde eine Schutzaufsicht angeordnet, als er probeweise aus einer psychiatrischen Klinik (Massnahme i.S.v. Art. 43 StGB) entlassen wurde. Zulässigkeit der Beschwerde gegen die verweigerte Aufhebung der Schutzaufsicht (E. 1.1). Kognition (E. 1.2). Die Schutzaufsicht dient der Deliktsprävention. Beim Beschwerdeführer ist die Schutzaufsicht nach wie vor notwendig, da er sonst das Medikament gegen seine chronische paranoide Schizophrenie nicht mehr regelmässig einnehmen und in der Folge rückfällig würde (E. 2.1). Höheres Rückfallrisiko aufgrund der sonstigen Umstände (E. 2.2). Abweisung

Schlagwörter

KI-generiert
paranoide Schizophrenie Rückfall bei Straftaten Haftverlängerung stationäre therapeutische Massnahme begleitetes Besuchsrecht psychiatrische Neubeurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 43 Abs. 1 lit. g VRG

This provision regulates the conditions for the application of protective supervision and was implicitly used in the final decision regarding the refusal to lift it.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00373

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00373 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.01.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Aufhebung der Schutzaufsicht · Verweigerte Aufhebung einer Schutzaufsicht Beim Beschwerdeführer wurde eine Schutzaufsicht angeordnet, als er probeweise aus einer psychiatrischen Klinik (Massnahme i.S.v.

Art. 43 StGB) entlassen wurde. Zulässigkeit der Beschwerde gegen die verweigerte Aufhebung der Schutzaufsicht (E. 1.1). Kognition (E. 1.2). Die Schutzaufsicht dient der Deliktsprävention. Beim Beschwerdeführer ist die Schutzaufsicht nach wie vor notwendig, da er sonst das Medikament gegen seine chronische paranoide Schizophrenie nicht mehr regelmässig einnehmen und in der Folge rückfällig würde (E. 2.1). Höheres Rückfallrisiko aufgrund der sonstigen Umstände (E. 2.2). Abweisung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GEISTESKRANKHEIT KRANKHEITSEINSICHT PROBEWEISE ENTLASSUNG RÜCKFALLGEFAHR SCHUTZAUFSICHT STATIONÄRE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 43 Ziff. 4 StGB Art. 47 StGB § 43 Abs. 1 lit. g VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3