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VB.2004.00368 • VG ZH VB.2004.00368 KI-generiert

Claimant's Retraining for Social Work Approved Despite Earning Potential

Geschäftsnummer VB.2004.00368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant, unable to continue as a kitchen helper due to health issues, sought social assistance for a four-year retraining program to become a social worker. The court found that while the claimant could theoretically earn a living wage, social assistance should only be granted if it enhances employability. The lower courts erred by not addressing this condition. However, the court ruled it disproportionate to force the claimant to abandon the program, which was already half-completed, given the negative consequences for his career prospects. The social services were not faulted for reviewing support during the retraining, and any future disability benefits or retraining costs awarded would create a reimbursement claim for the social assistance provided. The case was remanded for calculation of the assistance amount, and the claimant was granted legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe während einer Umschulung zum Sozialarbeiter für einen Sozialhilfeempfänger, der aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit aus Hilfskoch nicht mehr ausüben kann Da der Beschwerdeführer theoretisch in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, ist wirtschaftliche Hilfe während der Umschulung nur zu leisten, wenn dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöht wird. Mit dieser Anspruchsvoraussetzung haben sich die Vorinstanzen zu Unrecht nicht befasst (E. 2.3-5). Der Beschwerdeführer hat die vierjährige Ausbildung bereits im Sommer 2002 begonnen, so dass heute offen bleiben kann, ob es auch eine kürzere Umschulungsmöglichkeit gegeben hätte (E. 3.1). Es ist unverhältnismässig, den Beschwerdeführer zum Abbruch der bereits zur Hälfte absolvierten Umschulung zu zwingen (Folgen der [Ausbildungs-]Vertragsauflösung für den Beschwerdeführer; verminderte Chancen der beruflichen Integration) (E. 3.4). Der Sozialbehörde kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im Verlauf der Umschulung die Unterstützungsleistungen überprüft hat (E. 3.2). Das Verfahren betreffend IV-Rente und Umschulungskosten nach dem Invalidenversicherungsgesetz ist noch pendent. Sollten solche Leistungen zugesprochen werden, ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (E. 3.3). Gutheissung und Rückweisung (zur Berechnung des Quantitativen). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind erfüllt (E. 4).

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Invalidenleistung Wiedereinschulung unentgeltliche Rechtspflege Arbeitsbedingungen Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the legal basis for the provision of economic assistance during retraining.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00368

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00368 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe während einer Umschulung zum Sozialarbeiter für einen Sozialhilfeempfänger, der aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit aus Hilfskoch nicht mehr ausüben kann Da der Beschwerdeführer theoretisch in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, ist wirtschaftliche Hilfe während der Umschulung nur zu leisten, wenn dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöht wird.

Mit dieser Anspruchsvoraussetzung haben sich die Vorinstanzen zu Unrecht nicht befasst (E. 2.3-5). Der Beschwerdeführer hat die vierjährige Ausbildung bereits im Sommer 2002 begonnen, so dass heute offen bleiben kann, ob es auch eine kürzere Umschulungsmöglichkeit gegeben hätte (E. 3.1). Es ist unverhältnismässig, den Beschwerdeführer zum Abbruch der bereits zur Hälfte absolvierten Umschulung zu zwingen (Folgen der [Ausbildungs-]Vertragsauflösung für den Beschwerdeführer; verminderte Chancen der beruflichen Integration) (E. 3.4). Der Sozialbehörde kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im Verlauf der Umschulung die Unterstützungsleistungen überprüft hat (E. 3.2).

Das Verfahren betreffend IV-Rente und Umschulungskosten nach dem Invalidenversicherungsgesetz ist noch pendent. Sollten solche Leistungen zugesprochen werden, ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (E. 3.3). Gutheissung und Rückweisung (zur Berechnung des Quantitativen). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind erfüllt (E. 4). · --- · Stichworte: · ARBEITSFÄHIGKEIT AUSBILDUNG AUSBILDUNGSKOSTEN IV SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE UMSCHULUNG UMSCHULUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 14 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3