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VB.2004.00366 • VG ZH VB.2004.00366 KI-generiert

Spousal Appeal Regarding Exhumation of Urn Based on Contested Testamentary Clause

Geschäftsnummer VB.2004.00366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A surviving spouse appealed a decision concerning the burial of his deceased wife, specifically challenging the refusal by a district council to order a municipality to exhume an urn interred in Switzerland based on a testamentary clause that the spouse contested. The court determined that the initial municipal order authorizing the urn burial was legally binding and that the district council's classification of the subsequent burial as an enforceable execution measure, not subject to appeal, was not wrongful, even if the spouse only learned of it later. Furthermore, the court dismissed the spouse's revision request, finding that the newly introduced fact—the alleged invalidity of the burial clause due to an inheritance agreement—was not substantial enough to warrant revision under the circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestattungswesen | Bestattungswesen: Vornahme einer Urnenbestattung (Ausgangspunkt: Der Ehemann wehrt sich gegen die Vornahme der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau in der Schweiz. Diese Bestattung wurde von deren Verwandten gestützt auf eine entsprechende Testamentsklausel veranlasst. - Vgl. die vorangegangene Streitigkeit betreffend Ort der Bestattung: VB.2002.00068 und dazu BGE 129 I 173.) Die Weigerung des Bezirksrates, die Gemeinde aufsichtsrechtlich anzuweisen, eine Urne zu exhumieren, kann nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 2). Die ursprüngliche Verfügung der Gemeinde, womit die Bestattung der Urne angeordnet wurde, ist rechtskräftig (E. 3.1). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat die gestützt darauf vorgenommene Bestattung als Vollstreckungshandlung beurteilt hat, die nicht mit Rekurs anfechtbar ist. Deshalb stellt es auch keinen Mangel dar, wenn der Beschwerdeführer erst nachträglich davon Kenntnis erhielt (E. 3.3-4). Offen gelassen, ob für die Prüfung eines Revisionsbegehrens die Gemeinde oder der Bezirksrat zuständig ist (E. 4.2). Die vom Ehemann vorgebrachte neue Tatsache (angebliche Ungültigkeit der Testamentsklausel hinsichtlich Bestattungsort infolge einer Erbenvereinbarung) ist unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht als "erheblich" zu würdigen. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen (E. 4.1, 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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überlebender Ehegatte Anspruch auf schickliches Begräbnis Willensvollstrecker vollstreckbarer Entscheid privatorische Klausel Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86a lit. b VRG

This provision is cited in the legal norms section and relates to the inadmissibility of appealing the decision of the District Council regarding the refusal to order the municipality to exhume the urn.

Art. 29 Abs. I VRG

This provision is listed among the legal norms and relates to the procedure applicable to the case, specifically regarding the finality of the original municipal decision.

Art. 30 VRG

This provision is cited in the legal norms section and is relevant to the assessment of the executory nature of the burial as a measure of enforcement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00366

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00366 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bestattungswesen · Bestattungswesen: Vornahme einer Urnenbestattung (Ausgangspunkt: Der Ehemann wehrt sich gegen die Vornahme der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau in der Schweiz. Diese Bestattung wurde von deren Verwandten gestützt auf eine entsprechende Testamentsklausel veranlasst. - Vgl. die vorangegangene Streitigkeit betreffend Ort der Bestattung:

VB.2002.00068 und dazu BGE 129 I 173.) Die Weigerung des Bezirksrates, die Gemeinde aufsichtsrechtlich anzuweisen, eine Urne zu exhumieren, kann nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 2). Die ursprüngliche Verfügung der Gemeinde, womit die Bestattung der Urne angeordnet wurde, ist rechtskräftig (E. 3.1). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat die gestützt darauf vorgenommene Bestattung als Vollstreckungshandlung beurteilt hat, die nicht mit Rekurs anfechtbar ist. Deshalb stellt es auch keinen Mangel dar, wenn der Beschwerdeführer erst nachträglich davon Kenntnis erhielt (E. 3.3-4).

Offen gelassen, ob für die Prüfung eines Revisionsbegehrens die Gemeinde oder der Bezirksrat zuständig ist (E. 4.2). Die vom Ehemann vorgebrachte neue Tatsache (angebliche Ungültigkeit der Testamentsklausel hinsichtlich Bestattungsort infolge einer Erbenvereinbarung) ist unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht als "erheblich" zu würdigen. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen (E. 4.1, 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSRECHT BEISETZUNG BESTATTUNG BESTATTUNGSORT KREMATION REKURS REVISIONSGRÜNDE ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT URNENBESTATTUNG VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG VOLLSTRECKUNGSANORDNUNG · Rechtsnormen:

· § 79 aGesundheitsG § 19 BestattV § 29 Abs. I VRG § 30 VRG § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3