Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00363 • VG ZH VB.2004.00363 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Missed Procedural Deadline and Unexcused Legal Error

Geschäftsnummer VB.2004.00363
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought reinstatement of a missed deadline to file an objection, mistakenly believing that court holidays during Easter suspended the procedural timeframe, which is not the case in cantonal administrative procedures where no such holidays exist. The court reasoned that while the appellant's belief constituted a legal error, the requirement for reinstatement—submission of the request within ten days after the impediment ceased and a finding of no gross negligence—was not met, nor would it have been granted due to the error not being excusable as merely slight negligence. Furthermore, while the administrative principle of official inquiry mitigates the consequences of missed submissions, this exception does not apply to the missed deadline for an appeal, meaning the dismissal of the appeal for non-admissibility due to lateness must be upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rechtzeitigkeit der Einsprache; Fristwiederherstellung Keine Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit (E. 2). Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, da die Einsprachefrist durch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 lit. a OG während den Gerichtsferien über Ostern stillstehen würde. Im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gibt es jedoch keine Gerichtsferien. Er unterlag somit einem Rechtsirrtum (E. 3.1). Da er nach Wegfall des Hinterungsgrundes nicht innert der 10 Tage-Frist ein Gesuch um Wiederherstellung stellte, welches indessen ohnehin mangels leichter Fahrlässigkeit hätte abgelehnt werden müssen, ist seine Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz abzuweisen (E. 3.2). Zwar relativiert im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime die Folgen der Säumnis stark, indem wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen, doch besteht dort eine Ausnahme, wo es um das Verpassen einer Rechtsmittelfrist geht (E. 4.1). Es liegt deshalb keine Rechtsverweigerung oder überspitzter Formalismus vor (E. 4.2 & 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Kanzleiversehen Verfahrensrügen Rechtsverzögerung verspätete Kündigung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. II VRG

This provision regarding the restoration of a missed deadline was central to rejecting the appeal because the appellant did not apply for restoration within the required ten days after the impediment ceased.

§ 11 Abs. I VRG

This provision concerning administrative procedures was cited in the context of the appeal, although it was not the main basis for the final decision, it is listed under 'Rechtsnormen' cited in the case summary.

§ 16 Abs. I VRG

This provision concerning administrative procedures was cited in the context of the appeal, although it was not the main basis for the final decision, it is listed under 'Rechtsnormen' cited in the case summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00363

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00363 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rechtzeitigkeit der Einsprache; Fristwiederherstellung Keine Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit (E. 2). Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, da die Einsprachefrist durch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 lit. a OG während den Gerichtsferien über Ostern stillstehen würde. Im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gibt es jedoch keine Gerichtsferien. Er unterlag somit einem Rechtsirrtum (E. 3.1). Da er nach Wegfall des Hinterungsgrundes nicht innert der 10 Tage-Frist ein Gesuch um Wiederherstellung stellte, welches indessen ohnehin mangels leichter Fahrlässigkeit hätte abgelehnt werden müssen, ist seine Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz abzuweisen (E. 3.2).

Zwar relativiert im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime die Folgen der Säumnis stark, indem wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen, doch besteht dort eine Ausnahme, wo es um das Verpassen einer Rechtsmittelfrist geht (E. 4.1). Es liegt deshalb keine Rechtsverweigerung oder überspitzter Formalismus vor (E. 4.2 & 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 11 Abs. I VRG § 12 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4