Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00361 • VG ZH VB.2004.00361 KI-generiert

Retail Center Permit Appeal: Emissions, Transit, and Parking

Geschäftsnummer VB.2004.00361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a building permit for a large retail and garden center, focusing on stricter emission limits, public transport accessibility, and parking provisions. The court reasoned that although the facility alone did not cause excessive emissions, the expected vehicle traffic exceeded the average for its commercial zone location, justifying stricter emission controls and a reduction in the permitted parking spaces below the zoning plan's allowance. Furthermore, the requirement for public transport accessibility under the relevant statute was not met because existing transit services only served a significant portion of the catchment area with low service quality (Class D), necessitating an improvement order attached to the permit; however, the parking fee set by the cantonal government was deemed lawful, and the maximum parking count was set according to cantonal guidelines, given the emission constraints.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bau- und Hobbymarkt mit Pflanzencenter ("Sihl-Park") in Gattikon, Thalwil: Zulässigkeit verschärfter Emissionsbegrenzung (E. 4), genügende Erschliessung mit dem öV gemäss § 237 Abs. 1 PBG (E. 5), Parkplatzzahl (E. 6), Parkplatzbewirtschaftung (E. 7). Der streitbetroffene Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 7'710 m2 verursacht für sich alleine zwar keine übermässigen Immissionen. Jedoch liegen die Emissionen aufgrund der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen über dem Durchschnitt einer Gewerbezone, die abseits eines regionalen Zentrums liegt. Die Voraussetzungen für die Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen sind erfüllt. Bei dieser Sachlage darf die Zahl der Parkplätze unter die in der BZO vorgesehene Zahl gesenkt werden (E. 4). Die durch § 237 Abs. 1 PBG geforderte Erreichbarkeit mit dem öV richtet sich nach Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen. Sie muss auf die entsprechende Nutzung abgestimmt und bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Anforderungen zu präzisieren. Anhaltspunkte dafür liefern die kantonale Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr sowie die Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs der Baudirektion (Wegleitung 97) (E. 5.3.1 und 2). Da die drei vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel (zwei Buslinien und eine Bahnlinie) einen wesentlichen Teil des Einzugsgebiets des Fachmarkts nur gemäss der Erschliessungsgüteklasse D erschliessen, ist die Anforderung von § 237 Abs. 1 PBG nicht erfüllt (E. 5.3.4). Das Verkehrsangebot ist auf der Achse Gattikon-Thalwil zu verbessern, was mit einer Nebenbestimmung zur Baubewilligung angeordnet werden kann (E. 5.3.5). Die vom Regierungsrat in Anwendung der Wegleitung 97 auf 140 festgesetzte Parkplatzzahl stellt das zulässige Maximum dar und lässt sich wegen der verschärften Emissionsbegrenzungen nicht überschreiten. Da bereits die Anwendung der Wegleitung 97 anstelle der kommunalen Parkplatzvorschriften eine verschärfteEmissionsbegrenzung darstellt und die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass es sich beim umstrittenen Fachmarkt im Vergleich zu herkömmlichen Einkaufszentren um eine weniger publikumsintensive Einrichtung handelt, besteht hinsichtlich der Parkplatzzahl kein Anlass zu einer weiteren Verschärfung (E. 6). Die vom Regierungsrat auf Fr. 1.- festgesetzte Parkplatzgebühr erweist sich als rechtmässig (E. 7). Teilweise Gutheissung (VB.2004.00361) und Abweisung (VB.2004.00370).

Schlagwörter

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Geschäftszone Parkplatzpflicht Baubewilligung Dienstleistungen des Detailhandels Emissionsberechtigung Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 237 Abs. I PBG

This provision was cited as the basis for the requirement concerning accessibility by public transport, which was partially not met.

Art. 44a USG

This provision was likely used in conjunction with emission control measures, as emission control was a main subject of the decision.

Art. 12 USG

This provision concerns the general scope of air pollution control, which was relevant to the emission control orders.

Art. 11 Abs. III USG

This provision was cited in relation to emission control measures.

§ 5 Abs. II BBauV II

This provision was cited, likely concerning building regulations relevant to the case.

§ 13 AngebotsV

This provision was cited, related to the public transport aspects reviewed.

§ 12 AngebotsV

This provision was cited, related to the public transport aspects reviewed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00361

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00361 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau- und Hobbymarkt mit Pflanzencenter ("Sihl-Park") in Gattikon, Thalwil: Zulässigkeit verschärfter Emissionsbegrenzung (E. 4), genügende Erschliessung mit dem öV gemäss § 237 Abs. 1 PBG (E. 5), Parkplatzzahl (E. 6), Parkplatzbewirtschaftung (E. 7).

Der streitbetroffene Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 7'710 m2 verursacht für sich alleine zwar keine übermässigen Immissionen. Jedoch liegen die Emissionen aufgrund der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen über dem Durchschnitt einer Gewerbezone, die abseits eines regionalen Zentrums liegt. Die Voraussetzungen für die Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen sind erfüllt. Bei dieser Sachlage darf die Zahl der Parkplätze unter die in der BZO vorgesehene Zahl gesenkt werden (E. 4). Die durch § 237 Abs. 1 PBG geforderte Erreichbarkeit mit dem öV richtet sich nach Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen.

Sie muss auf die entsprechende Nutzung abgestimmt und bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Anforderungen zu präzisieren. Anhaltspunkte dafür liefern die kantonale Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr sowie die Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs der Baudirektion (Wegleitung 97) (E. 5.3.1 und 2). Da die drei vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel (zwei Buslinien und eine Bahnlinie) einen wesentlichen Teil des Einzugsgebiets des Fachmarkts nur gemäss der Erschliessungsgüteklasse D erschliessen, ist die Anforderung von § 237 Abs. 1 PBG nicht erfüllt (E. 5.3.4).

Das Verkehrsangebot ist auf der Achse Gattikon-Thalwil zu verbessern, was mit einer Nebenbestimmung zur Baubewilligung angeordnet werden kann (E. 5.3.5). Die vom Regierungsrat in Anwendung der Wegleitung 97 auf 140 festgesetzte Parkplatzzahl stellt das zulässige Maximum dar und lässt sich wegen der verschärften Emissionsbegrenzungen nicht überschreiten. Da bereits die Anwendung der Wegleitung 97 anstelle der kommunalen Parkplatzvorschriften eine verschärfteEmissionsbegrenzung darstellt und die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass es sich beim umstrittenen Fachmarkt im Vergleich zu herkömmlichen Einkaufszentren um eine weniger publikumsintensive Einrichtung handelt, besteht hinsichtlich der Parkplatzzahl kein Anlass zu einer weiteren Verschärfung (E. 6).

Die vom Regierungsrat auf Fr. 1.- festgesetzte Parkplatzgebühr erweist sich als rechtmässig (E. 7). Teilweise Gutheissung (VB.2004.00361) und Abweisung (VB.2004.00370). · --- · Stichworte: · EMISSIONSBEGRENZUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FACHMARKT LUFTREINHALTUNG MASSNAHMENPLAN ÖFFENTLICHER VERKEHR ÖV-GÜTEKLASSE PARKPLATZBESCHRÄNKUNG PARKPLATZZAHL PUBLIKUMSINTENSIVE EINRICHTUNG VERKAUFSFLÄCHE VERKEHRSAUFKOMMEN · Rechtsnormen: · § 12 AngebotsV § 13 AngebotsV § 5 Abs. II BBauV II § 237 Abs. I PBG Art. 11 Abs. III USG Art. 12 USG Art. 44a USG · Publikationen:

· BEZ 2005 Nr. 18 S. 9 RB 2005 Nr. 67 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2