Settlement Permit Revocation for Misrepresentation of Prior Marriage Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a settlement permit because the foreign national had obtained the permit based on a marriage to a citizen after falsely declaring himself single and childless, having previously concealed a prior marriage and religiously recognized divorce that would not have been recognized in the country due to contravention of public order. The court reasoned that the deliberate misrepresentations and concealment of essential facts, including the previous marital status, constituted grounds for revocation under relevant law, rendering the reliance on the subsequent marriage to a citizen an act of bad faith and planned conduct, which justified the revocation and rendered the request for family reunification moot as it was predicated on the unlawfully obtained permit.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung und Familiennachzug | Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Falschangaben; Verschweigen wesentlicher Tatsachen) Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beanstandet wird, nicht jedoch soweit die Bewilligung des Familiennachzugs beantragt wird, da dem Bf die Niederlassungsbewilligung zu Recht entzogen wurde, weshalb der Anspruch auf Familiennachzug von vornherein entfällt (E. 1). Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von Falschangaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen (E. 2.1). Der Bf war in seiner Heimat verheiratet und hatte vorerst zwei Kinder. Er liess sich nach islamischem Recht scheiden ("Verstossung"). Dennoch gab er im Asylverfahren an, ledig und kinderlos zu sein. Anlässlich seiner Eheschliessung mit einer eingebürgerten Schweizerin gab er die eidesstattliche Erklärung ab, noch nie verheiratet gewesen zu sein. Die pakistanische Scheidung wäre in der Schweiz nicht zu anerkennen gewesen, da sie dem schweizerischen Ordre public widerspricht. Nur gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Bf der Aufenthalt und später - kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau - die Niederlassung bewilligt. Der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ist gegeben (E. 2.2). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig, da der Bf nicht gutgläubig gewesen sein konnte und planmässig vorging. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Bf zumutbar (E. 2.4). Abweisung
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KI-generiertThis provision constitutes the main ground for upholding the revocation of the settlement permit due to false statements or knowing concealment of essential facts.
This provision was cited concerning the revocation decision, although the core reasoning relied on Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG.
This provision was cited regarding the legal framework, though not explicitly used as the primary basis for the final order.
This provision was cited regarding the legal framework, though not explicitly used as the primary basis for the final order.
This provision concerning fundamental rights was cited in the context of the case, even if not the main ground for the final order.
This provision concerning private international law was cited in the context of the case, especially regarding the recognition of the divorce.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00353
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00353 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.05.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug · Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Falschangaben; Verschweigen wesentlicher Tatsachen) Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beanstandet wird, nicht jedoch soweit die Bewilligung des Familiennachzugs beantragt wird, da dem Bf die Niederlassungsbewilligung zu Recht entzogen wurde, weshalb der Anspruch auf Familiennachzug von vornherein entfällt (E. 1).
Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von Falschangaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen (E. 2.1). Der Bf war in seiner Heimat verheiratet und hatte vorerst zwei Kinder. Er liess sich nach islamischem Recht scheiden ("Verstossung"). Dennoch gab er im Asylverfahren an, ledig und kinderlos zu sein. Anlässlich seiner Eheschliessung mit einer eingebürgerten Schweizerin gab er die eidesstattliche Erklärung ab, noch nie verheiratet gewesen zu sein. Die pakistanische Scheidung wäre in der Schweiz nicht zu anerkennen gewesen, da sie dem schweizerischen Ordre public widerspricht.
Nur gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Bf der Aufenthalt und später - kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau - die Niederlassung bewilligt. Der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ist gegeben (E. 2.2). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig, da der Bf nicht gutgläubig gewesen sein konnte und planmässig vorging. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Bf zumutbar (E. 2.4). Abweisung · --- · Stichworte: · EHE IM HEIMATLAND FALSCHAUSKUNFT FAMILIENNACHZUG GUTER GLAUBE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ORDRE PUBLIC PLANMÄSSIGKEIT RECHTSMISSBRAUCH SCHWEIZER EHEFRAU VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN VERSCHWEIGEN VERSTOSSUNG WESENTLICHE TATSACHE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. 2 ANAG Art. 7 Abs. 1 ANAG Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 27 Abs. 1 IPRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3