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VB.2004.00346 • VG ZH VB.2004.00346 KI-generiert

Cosmetic Labeling Prohibited for Suggesting Therapeutic Effects

Geschäftsnummer VB.2004.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a ruling that prohibited labeling a shower gel as "Aroma Therapy," as this constituted a prohibited claim of healing or therapeutic effects for a non-medical consumer good. The court reasoned that the term "Therapy" suggests a curative effect, which blurs the line between cosmetics and medicinal products, and the fact that the average consumer might not expect significant medical effects is irrelevant to the prohibition against suggesting any disease-treating, alleviating, or preventive action for such items.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heilanpreisung | Zulässigkeit der Bezeichnung eines Duschgels als "Aroma Therapy": Beim Duschgel handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand. Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsbildende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen sind verboten (E.1). Die Gesundheitsdirektion erwog, dass die Bezeichnung eines Duschgels mit dem Begriff "Aroma Therapy" eine krankheitsheilende Wirkung suggeriere (E.2.1). Es wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Bezeichnung "Aroma Therapy" dem reinen Wortsinn nach auf eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes verweist. Keine Rolle spielt auch, dass sich der Durchschnittskonsumet vom Duschgel keine allzu grossen medizinisch-therapeutischen Wirkungen verspricht. Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung kosmetischer Produkte mit einem Begriff "Therapie" zu einer Verwässerung der Grenze zwischen Kosmetika und Arzneimittel führe (E.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).

Schlagwörter

KI-generiert
Kosmetische Mittel medizinische Gründe Kennzeichnung und Inverkehrbringen Geruchsmarke Beschränkungen unterliegende Stoffe Arzneispezialitäten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilanpreisung · Zulässigkeit der Bezeichnung eines Duschgels als "Aroma Therapy":

Beim Duschgel handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand. Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsbildende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen sind verboten (E.1). Die Gesundheitsdirektion erwog, dass die Bezeichnung eines Duschgels mit dem Begriff "Aroma Therapy" eine krankheitsheilende Wirkung suggeriere (E.2.1). Es wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Bezeichnung "Aroma Therapy" dem reinen Wortsinn nach auf eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes verweist. Keine Rolle spielt auch, dass sich der Durchschnittskonsumet vom Duschgel keine allzu grossen medizinisch-therapeutischen Wirkungen verspricht.

Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung kosmetischer Produkte mit einem Begriff "Therapie" zu einer Verwässerung der Grenze zwischen Kosmetika und Arzneimittel führe (E.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4). · --- · Stichworte: · GESUNDHEIT HEILANPREISUNG HEILMITTEL HEILUNG KOSMETIKA KOSMETIKA PRODUKT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 3 GebrV Art./§ 3 Abs. 2 GebrV Art./§ 21 GebrV Art. 5 lit. b LMG Art. 14 Abs. 1 LMG Art. 14 Abs. 2 LMG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 48 S. 106 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4