Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00344 • VG ZH VB.2004.00344 KI-generiert

Driving License Withdrawal Due to Alcohol Dependency Upheld

Geschäftsnummer VB.2004.00344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the withdrawal of a driving license due to repeated, extremely high blood alcohol concentrations (three incidents with levels around 3 per mille within ten years), which strongly suggested a relevant alcohol dependency indicating a high risk of driving while intoxicated. The court reasoned that the appellant's reference to the duration of a warning withdrawal was inadmissible because the safety-related withdrawal (Sicherungsentzug) and the warning withdrawal (Warnungsentzug) serve fundamentally different purposes and their execution modalities cannot be mixed, clarifying that while a medical expert assesses fitness to drive, the administrative authority determines the minimum duration of the withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Sicherungsentzug: Bemessung der Probezeit Rechtliche Definition von Trunksucht aufgrund von Rechtsprechung und Schrifttum (E. 3.1). Dauer und Bemessung der Mindestentzugsdauer beim Sicherungsentzug (E. 3.1). Funktionen des Sicherungs- sowie des Warnungsentzugs (E. 3.2): Die beiden Arten des Führerausweisentzugs haben ganz unterschiedliche Funktionen, weshalb auch ihre Vollzugsmodalitäten nicht miteinander kombiniert werden können. Unzulässige Vermengung von Warnungs- und Sicherungsentzug (E. 4.2): Die Heranziehung der für den Warnungsentzug geltenden Kriterien und Grundsätze zur Bemessung der Dauer für einen Sicherungsentzug ist unstatthaft. Insbesondere darf auch nicht darauf abgestellt werden, wie lange ein Warnungsentzug gedauert hätte. Zweck des verkehrsmedizinischen Gutachtens (E. 4.3): Der verkehrsmedizinische Gutachter klärt die Fahreignung ab. Für die Bemessung der Mindestentzugsdauer ist jedoch die Administrativbehörde zuständig. Bemessung der Mindestentzugsdauer im konkreten Fall (E. 5): Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von 10 Jahren drei Mal mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 3 Gewichtspromillen am Steuer erwischt. Dabei handelt es sich um aussergewöhnlich hohe (Minimal-)Werte, welche auf eine hohe Alkoholtoleranz hinweisen. Insbesondere die zuletzt geprüfte Alkoholkonzentration erhärtet den erheblichen Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik besteht. (...) Der letzte Vorfall zeigt aber auch deutlich, dass beim Beschwerdeführer im hohen Mass die Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung Verwaltungsbehörde verfahrensleitender Rückzug qualifizierte Fahrunfähigkeit Alkoholabhängigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. II SVG

This provision served as the main ground for upholding the administrative decision regarding the withdrawal of the driving license (Sicherungsentzug) based on the established facts.

Art. 17 SVG

This provision likely provided the legal basis for the duration or context of the license withdrawal ordered in the final decision.

Art. 17 Abs. Ibis SVG

This provision likely provided the legal basis for the duration or context of the license withdrawal ordered in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00344

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Sicherungsentzug: Bemessung der Probezeit Rechtliche Definition von Trunksucht aufgrund von Rechtsprechung und Schrifttum (E. 3.1). Dauer und Bemessung der Mindestentzugsdauer beim Sicherungsentzug (E. 3.1). Funktionen des Sicherungs- sowie des Warnungsentzugs (E. 3.2):

Die beiden Arten des Führerausweisentzugs haben ganz unterschiedliche Funktionen, weshalb auch ihre Vollzugsmodalitäten nicht miteinander kombiniert werden können. Unzulässige Vermengung von Warnungs- und Sicherungsentzug (E. 4.2): Die Heranziehung der für den Warnungsentzug geltenden Kriterien und Grundsätze zur Bemessung der Dauer für einen Sicherungsentzug ist unstatthaft. Insbesondere darf auch nicht darauf abgestellt werden, wie lange ein Warnungsentzug gedauert hätte. Zweck des verkehrsmedizinischen Gutachtens (E. 4.3): Der verkehrsmedizinische Gutachter klärt die Fahreignung ab.

Für die Bemessung der Mindestentzugsdauer ist jedoch die Administrativbehörde zuständig. Bemessung der Mindestentzugsdauer im konkreten Fall (E. 5): Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von 10 Jahren drei Mal mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 3 Gewichtspromillen am Steuer erwischt. Dabei handelt es sich um aussergewöhnlich hohe (Minimal-)Werte, welche auf eine hohe Alkoholtoleranz hinweisen. Insbesondere die zuletzt geprüfte Alkoholkonzentration erhärtet den erheblichen Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik besteht. (...) Der letzte Vorfall zeigt aber auch deutlich, dass beim Beschwerdeführer im hohen Mass die Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt.

Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ALKOHOL ALKOHOLTOLERANZ BEMESSUNG GUTACHTEN PROBEZEIT SICHERUNGSENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT TRUNKSUCHT WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. II lit. c SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16 Abs. II SVG Art. 16 Abs. III SVG Art. 17 SVG Art. 17 Abs. Ibis SVG Art. 30 Abs. I VZV Art. 30 Abs. II VZV Art. 33 VZV Art. 33 Abs. I VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3