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VB.2004.00333 • VG ZH VB.2004.00333 KI-generiert

Social Assistance Benefits Refusal Sanction

Geschäftsnummer VB.2004.00333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a social assistance case where the applicant initially failed to report to the social welfare office after an initial support period and later refused categorically to participate in a mandated employment program without inquiring about the work involved. The court reasoned that an entitlement to benefits can only be established from the date of renewed application, and assistance for family members residing abroad is excluded. Furthermore, upholding the principle of self-responsibility in social welfare law justifies imposing sanctions, including a complete cessation of benefits for persistent and categorical refusal to comply with a reasonable directive, such as participation in a program deemed appropriate given the applicant's apparent ability to work at the time of the instruction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weigerung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen Veränderung des Streitgegenstands infolge inzwischen rückwirkend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (E. 1.2). Rechtsgrundlagen (E. 2). Nach Ablauf einer ersten Unterstützungsperiode meldete sich der Beschwerdeführer - auch nach schriftlicher Einladung der Sozialbehörde - nicht bei der Behörde. Ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann daher erst für die Zeit ab seiner erneuten Vorsprache geltend gemacht werden (E. 3.1). Die im Ausland lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (E. 3.2). Das Sozialhilferecht will die Eigenverantwortung der hilfesuchenden Person fördern. Diese hat zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen, namentlich durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (E. 4.2 am Anfang). Eine Weisung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen, ist zulässig, insbesondere dann, wenn die damit verbundene Arbeit als zumutbar erscheint (E. 4.2.1-3). Als zulässige Sanktion gegen die Missachtung einer Weisung kommt neben einer Kürzung in besonderen Fällen einer beharrlichen Weigerung auch eine Leistungseinstellung in Frage. Charakteristik des Beschäftigungsprogramms (E. 4.4, 4.4.1). Der Beschwerdeführer hat sich kategorisch geweigert, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, ohne überhaupt in Erfahrung zu bringen, welche Arbeit ihm angeboten würde. Diese besonderen Umstände lassen eine Leistungseinstellung als gerechtfertigt erscheinen (E. 4.3.1-2, 4.4.3-4). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Leistungseinstellung Familienleistungsausgleich Teilnahme am sozialen Leben Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00333

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weigerung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen Veränderung des Streitgegenstands infolge inzwischen rückwirkend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (E. 1.2). Rechtsgrundlagen (E. 2). Nach Ablauf einer ersten Unterstützungsperiode meldete sich der Beschwerdeführer - auch nach schriftlicher Einladung der Sozialbehörde - nicht bei der Behörde.

Ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann daher erst für die Zeit ab seiner erneuten Vorsprache geltend gemacht werden (E. 3.1). Die im Ausland lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (E. 3.2). Das Sozialhilferecht will die Eigenverantwortung der hilfesuchenden Person fördern. Diese hat zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen, namentlich durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (E. 4.2 am Anfang). Eine Weisung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen, ist zulässig, insbesondere dann, wenn die damit verbundene Arbeit als zumutbar erscheint (E. 4.2.1-3).

Als zulässige Sanktion gegen die Missachtung einer Weisung kommt neben einer Kürzung in besonderen Fällen einer beharrlichen Weigerung auch eine Leistungseinstellung in Frage. Charakteristik des Beschäftigungsprogramms (E. 4.4, 4.4.1). Der Beschwerdeführer hat sich kategorisch geweigert, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, ohne überhaupt in Erfahrung zu bringen, welche Arbeit ihm angeboten würde. Diese besonderen Umstände lassen eine Leistungseinstellung als gerechtfertigt erscheinen (E. 4.3.1-2, 4.4.3-4). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM EINSTELLUNG KÜRZUNG LEISTUNGSEINSTELLUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 3 SHG § 14 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 23 SHV § 24 SHV · Publikationen: · RB 2004 Nr. 54 S. 112 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4