Procurement Submission Deadline and Location Strict Adherence vs. Administrative Transfer Duty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA participant in a two-stage selective study commission was excluded from proceedings because their submission for the prequalification phase did not arrive at the designated location by the deadline, raising the question of whether general administrative law transfer obligations apply in procurement. The court reasoned that the deadline and the place of arrival are so closely linked that the general duty to forward or transfer submissions under administrative procedure law does not apply to submissions delivered to the wrong authority; strict adherence to the deadline and specified location is essential to ensure efficient processing and equal treatment of applicants, thus justifying the exclusion for a submission that arrived at the wrong office, even if it was timely.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Zweistufiger Studienauftrag im selektiven Verfahren: Ausschluss wegen Nichteinhaltung der Eingabefrist Vergabeentscheide sind anfechtbare Verfügungen, die im Verfahren nach dem VRG ergehen, soweit das Vergaberecht keine eigenen Verfahrensvorschriften kennt. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die allgemeine verwaltungsrechtliche Weiterleitungs- und Überweisungspflicht auch im Vergabeverfahren gilt. (...) Die Eingabefrist und das Eintreffen am von der Vergabebehörde bezeichneten Ort sind derart eng verknüpft, dass für die Anwendung der allgemeinen Weiterleitungs- bzw. Übergabepflicht von § 5 Abs. 2 VRG im Fall der Einreichung der Offerte bei einer falschen Amtsstelle keinen Raum bleibt. Diese Lösung entspricht auch den praktischen Erfordernissen des Vergabeverfahrens. (...) Nur eine strikte Respektierung von Eingabefrist und des Eintreffens am richtigen Ort kann die effiziente Abwicklung des Vergabeverfahrens sicherstellen und die Gleichbehandlung der Antragsteller wahren. § 5 Abs. 2 VRG kommt deshalb nicht zur Anwendung und eine rechtzeitig bei der falschen Amtsstelle eingereichte Eingabe vermag die Frist nicht zu wahren. Weil ein Antrag auf Teilnahme am Präqualifikationsverfahren nicht nur rechtzeitig, sondern auch am richtigen, angegebenen Ort eintreffen muss, stellt auch die Abgabe am falschen Ort ein wesentlicher Formfehler dar, demgemäss der Antragsteller vom Verfahren ausgeschlossen wird (E. 2.1). Abweisung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is mentioned in the context of the grounds for excluding a bidder.
This provision is mentioned in the context of the formal requirements for submission.
This provision is mentioned in the context of the grounds for exclusion.
The court determined that this general provision regarding forwarding documents does not apply to the specific case of filing at the wrong office in the context of a submission deadline.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00331
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00331 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zweistufiger Studienauftrag im selektiven Verfahren: Ausschluss wegen Nichteinhaltung der Eingabefrist Vergabeentscheide sind anfechtbare Verfügungen, die im Verfahren nach dem VRG ergehen, soweit das Vergaberecht keine eigenen Verfahrensvorschriften kennt. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die allgemeine verwaltungsrechtliche Weiterleitungs- und Überweisungspflicht auch im Vergabeverfahren gilt. (...) Die Eingabefrist und das Eintreffen am von der Vergabebehörde bezeichneten Ort sind derart eng verknüpft, dass für die Anwendung der allgemeinen Weiterleitungs- bzw. Übergabepflicht von § 5 Abs. 2 VRG im Fall der Einreichung der Offerte bei einer falschen Amtsstelle keinen Raum bleibt.
Diese Lösung entspricht auch den praktischen Erfordernissen des Vergabeverfahrens. (...) Nur eine strikte Respektierung von Eingabefrist und des Eintreffens am richtigen Ort kann die effiziente Abwicklung des Vergabeverfahrens sicherstellen und die Gleichbehandlung der Antragsteller wahren. § 5 Abs. 2 VRG kommt deshalb nicht zur Anwendung und eine rechtzeitig bei der falschen Amtsstelle eingereichte Eingabe vermag die Frist nicht zu wahren. Weil ein Antrag auf Teilnahme am Präqualifikationsverfahren nicht nur rechtzeitig, sondern auch am richtigen, angegebenen Ort eintreffen muss, stellt auch die Abgabe am falschen Ort ein wesentlicher Formfehler dar, demgemäss der Antragsteller vom Verfahren ausgeschlossen wird (E. 2.1).
Abweisung · --- · Stichworte: · ABGABEORT AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS EINGABEFRIST FORMERFORDERNIS GLEICHBEHANDLUNG TRANSPARENZ ÜBERWEISUNG VERGABESTELLE VERSPÄTUNG WEITERLEITUNG · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. 1BIS lit. D IVöB § 25 SubmV § 28 lit. h SubmV § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 40 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3