Municipality v. Church Noise Measurement Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMeasurements near a church indicating noise levels between 61 and 82 dB(A) during night and early morning hours provided sufficient grounds for the municipality to commission a noise expert report as required by law, despite the respondent's claim that a prior resident survey negated the need for such a report, as the measured levels indicated an excessive noise burden, particularly the 5:30 AM ringing, which falls within the legally defined night rest period (10:00 PM to 7:00 AM), leading the court to remand the matter to the municipal executive for further action, including commissioning the required noise assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichImmissionen (Kirchenglockengeläut) | Verschiebung des Frühgeläuts, Verzicht auf Zeitverkündung durch Kirchenglocken in der Nacht. Die im Auftrag des Gemeinderats durchgeführten Lärmmessungen ergaben in der Nähe der Schallquelle Werte zwischen 61 und 82 dB(A). Diese geben genügend Anhaltspunkte dafür, dass nachts und frühmorgens eine übermässige Lärmbelastung vorliegt, weshalb der Gemeinderat gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ein Lärmgutachten hätte erstellen lassen müssen (E. 3). Auf das Lärmgutachten könnte nur dann verzichtet werden, wenn die gemessenen Pegelwerte von bis zu 82 dB(A) in der näheren Umgebung der Kirche von vornherein zulässig wären. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft nicht aus dem Resultat einer Umfrage ableiten, wonach sich die Mehrheit der in der Nähe der Kirche wohnhaften Bevölkerung durch das Glockengeläut nicht gestört fühlt. Aus den Lärmbestimmungen der kommunalen Polizeiverordnung ergibt sich eine Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr, woran auch die Ausnahmebestimmung für das Kirchengeläut nichts ändert. Das Frühgeläut um 05.30 Uhr sowie die Stundenschläge während der Nacht sind deshalb als Nachtlärm zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden Messwerte ist bei empfindlichen Räumen in Kirchennähe insbesondere während des Frühgeläuts mit erheblichen Störungen zu rechnen. Auf den Beizug des Lärmgutachtens kann nicht verzichtet werden (E. 4). Rückweisung an die Gemeindeexekutive (E. 5). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the municipality should have ordered a noise report based on this provision due to excessive noise levels.
This provision is implicitly relevant as the decision concerns noise immissions regulated by the LSV, although the explicit order for further procedure does not cite it.
This provision is implicitly relevant as the decision concerns noise immissions regulated by the USG, although the explicit order for further procedure does not cite it.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00320
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00320 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Immissionen (Kirchenglockengeläut) · Verschiebung des Frühgeläuts, Verzicht auf Zeitverkündung durch Kirchenglocken in der Nacht. Die im Auftrag des Gemeinderats durchgeführten Lärmmessungen ergaben in der Nähe der Schallquelle Werte zwischen 61 und 82 dB(A).
Diese geben genügend Anhaltspunkte dafür, dass nachts und frühmorgens eine übermässige Lärmbelastung vorliegt, weshalb der Gemeinderat gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ein Lärmgutachten hätte erstellen lassen müssen (E. 3). Auf das Lärmgutachten könnte nur dann verzichtet werden, wenn die gemessenen Pegelwerte von bis zu 82 dB(A) in der näheren Umgebung der Kirche von vornherein zulässig wären. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft nicht aus dem Resultat einer Umfrage ableiten, wonach sich die Mehrheit der in der Nähe der Kirche wohnhaften Bevölkerung durch das Glockengeläut nicht gestört fühlt.
Aus den Lärmbestimmungen der kommunalen Polizeiverordnung ergibt sich eine Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr, woran auch die Ausnahmebestimmung für das Kirchengeläut nichts ändert. Das Frühgeläut um 05.30 Uhr sowie die Stundenschläge während der Nacht sind deshalb als Nachtlärm zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden Messwerte ist bei empfindlichen Räumen in Kirchennähe insbesondere während des Frühgeläuts mit erheblichen Störungen zu rechnen. Auf den Beizug des Lärmgutachtens kann nicht verzichtet werden (E. 4). Rückweisung an die Gemeindeexekutive (E. 5).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FRÜHGELÄUT GLOCKENSCHALL KIRCHENGLOCKEN LÄRMGUTACHTEN LÄRMIMMISSION LÄRMMESSUNG LÄRMSCHUTZ POLIZEIVERORDNUNG WIESENDANGEN · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. I LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 15 USG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 30 S. 23 BEZ 2005 Nr. 32 RB 2005 Nr. 78 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2