Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00314 • VG ZH VB.2004.00314 KI-generiert

Non-Owner Standing to Appeal Land Use Change; Prior Expansion No Bar to Residential Conversion

Geschäftsnummer VB.2004.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party not owning the land upon which a non-conforming commercial building stood was deemed legitimately entitled to appeal a decision regarding a use change application because the right to submit the building permit application only required documentation from the landowner, not ownership itself. The court reasoned that the exception allowing the change of use of such commercial structures to residential purposes under relevant statutory provisions is independent of prior use extensions under different provisions, meaning an earlier expansion of the existing structure did not preclude the current application for a change of use to residential use, provided the conditions for such change were otherwise met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG | Vorentscheid zur Umnutzung einer zonenfremden Gewerbebaute zu einer Wohnnutzung: Die Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs hängt nicht vom Eigentum am Baugrundstück ab, sondern ist vom Nichteigentümer lediglich durch eine entsprechende Erklärung des Grundeigentümers nachzuweisen, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (E.1). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch allein gestützt auf Art. 37a RPG und Art. 43 RPV (E.2). Bei der streitbetroffenen Baute handelt es sich um eine zonenfremde gewerbliche Baute (E.3.1 und 3.2). Die Rechtsprechung zu Art. 24c Abs. 2 RPG, dass die Möglichkeit der teilweisen Änderung nur einmal ausgeschöpft werden darf, lässt sich nicht auf zonenfremde Gewerbebauten gemäss Art. 37a RPG übertragen. Art. 43 Abs. 1 RPV sieht Erweiterung und Zweckänderung als selbstständige und nebeneinander zu verwirklichende Massnahmen vor. Daraus ergibt sich, dass die Ausschöpfung einer bereits früher erfolgten Erweiterung der beabsichtigten Umnutzung nicht entgegensteht (E.3.3). Art. 37a RPG lässt auch Umnutzungen von Gewerbebauten zu Wohnzwecken zu, wenn die Schranken von Art. 43 RPV eingehalten sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an den Regierungsrat (E.3.4). Kostenfolge (E.4).

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Verwendungsrecht Wohnnutzung Bauzeitverlängerung Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 37a RPG

The complaint was granted based on the possibility of permitting the change of use of a non-conforming commercial building to residential use under this provision.

Art. 43 RPV

The court applied this provision regarding the requirements for extension and change of use, which must be met for the Umnutzung under Art. 37a RPG.

Art. 43 Abs. I RPV

This specific paragraph was cited in relation to extension and change of use being independent measures.

§ 21 lit. a VRG

This provision likely relates to the procedural grounds or the extent of the decision regarding costs or legal aid, as it is listed among the applied norms.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00314

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG · Vorentscheid zur Umnutzung einer zonenfremden Gewerbebaute zu einer Wohnnutzung: Die Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs hängt nicht vom Eigentum am Baugrundstück ab, sondern ist vom Nichteigentümer lediglich durch eine entsprechende Erklärung des Grundeigentümers nachzuweisen, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (E.1).

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch allein gestützt auf Art. 37a RPG und Art. 43 RPV (E.2). Bei der streitbetroffenen Baute handelt es sich um eine zonenfremde gewerbliche Baute (E.3.1 und 3.2). Die Rechtsprechung zu Art. 24c Abs. 2 RPG, dass die Möglichkeit der teilweisen Änderung nur einmal ausgeschöpft werden darf, lässt sich nicht auf zonenfremde Gewerbebauten gemäss Art. 37a RPG übertragen. Art. 43 Abs. 1 RPV sieht Erweiterung und Zweckänderung als selbstständige und nebeneinander zu verwirklichende Massnahmen vor. Daraus ergibt sich, dass die Ausschöpfung einer bereits früher erfolgten Erweiterung der beabsichtigten Umnutzung nicht entgegensteht (E.3.3).

Art. 37a RPG lässt auch Umnutzungen von Gewerbebauten zu Wohnzwecken zu, wenn die Schranken von Art. 43 RPV eingehalten sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an den Regierungsrat (E.3.4). Kostenfolge (E.4). · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN LEGITIMATION RECHTSSCHUTZINTERESSE STANDORTGEBUNDENHEIT UMNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 310 Abs. III PBG Art. 24c Abs. III RPG Art. 37a RPG Art. 43 RPV Art. 43 Abs. I RPV § 21 lit. a VRG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 1 S. 4 RB 2004 Nr. 66 S. 133 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2