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VB.2004.00306 • VG ZH VB.2004.00306 KI-generiert

Foreign National Expulsion Based on Past Convictions and AFMP Application

Geschäftsnummer VB.2004.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the cancellation of an expulsion order against a foreign national with prior criminal convictions, addressing the applicability and requirements of the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP). The court reasoned that under AFMP Annex I, Article 5(1), expulsions cannot be based solely on economic or general preventative grounds; rather, past convictions must reflect personal conduct that currently and severely endangers public order. Given that the most serious offense, drug trafficking, occurred over twelve years prior and the most recent conviction was for property crimes four years ago, coupled with a prognosis suggesting personal stability and a low risk of recidivism, the court found no sufficient current threat to justify the expulsion, thereby overturning the order and remitting the matter for a potential threat of expulsion, while granting the appellant's request for free legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausweisung | Aufgehobene Ausweisung eines straffällig gewordenen Italieners Anwendbarkeit des FZA (2.1). Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (3.1): Unzulässigkeit von Ausweisungen aus wirtschaftlichen (3.2) oder generalpräventiven Gründen (3.3). Früheren strafrechtlichen Verurteilungen muss ein persönliches Verhalten zugrunde liegen, das die öffentliche Ordnung gegenwärtig schwer gefährdet. Im vorliegenden Fall muss mehr als nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen, da eine Verurteilung wegen Drogenhandel über 12 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer (Bf.) vor 4 Jahren ausschliesslich wegen Vermögensdelikten bestraft wurde (3.4). Risikoprognose: Die persönlichen Verhältnissse des Bf. erscheinen einigermassen stabil; wahrscheinlich ist er nicht mehr drogensüchtig, weshalb das Risiko einer erneuten Beschaffungskriminalität eher gering erscheint (3.5). Für eine Ausweisumg besteht demzufolge kein zureichender Grund, weshalb die Sache an die Direktion für Soziales und Sicherheit zur Androhung der Ausweisung zu weisen ist (3.6). Weitgehendes Obsiegen des Bf. (4). Gegenstandslosigkeit des Begehrens um ein unentgeltliches Verfahren (5.1); Gutheissung des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (5.2). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung ausländische Staatsangehörige Vorleben Rückfall bei Straftaten strafrechtliche Drohung Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. 1 Anhang
Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (3.1): Unzulässigkeit von Ausweisungen aus wirtschaftlichen (3.2) oder generalpräventiven Gründen (3.3).
Art. 5 Abs. 1 FZA
· Art. 5 Abs. 1 FZA Art.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00306

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 28.04.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausweisung · Aufgehobene Ausweisung eines straffällig gewordenen Italieners Anwendbarkeit des FZA (2.1). Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (3.1): Unzulässigkeit von Ausweisungen aus wirtschaftlichen (3.2) oder generalpräventiven Gründen (3.3).

Früheren strafrechtlichen Verurteilungen muss ein persönliches Verhalten zugrunde liegen, das die öffentliche Ordnung gegenwärtig schwer gefährdet. Im vorliegenden Fall muss mehr als nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen, da eine Verurteilung wegen Drogenhandel über 12 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer (Bf.) vor 4 Jahren ausschliesslich wegen Vermögensdelikten bestraft wurde (3.4). Risikoprognose: Die persönlichen Verhältnissse des Bf. erscheinen einigermassen stabil; wahrscheinlich ist er nicht mehr drogensüchtig, weshalb das Risiko einer erneuten Beschaffungskriminalität eher gering erscheint (3.5).

Für eine Ausweisumg besteht demzufolge kein zureichender Grund, weshalb die Sache an die Direktion für Soziales und Sicherheit zur Androhung der Ausweisung zu weisen ist (3.6). Weitgehendes Obsiegen des Bf. (4). Gegenstandslosigkeit des Begehrens um ein unentgeltliches Verfahren (5.1); Gutheissung des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (5.2). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · AUSWEISUNG DROGENHANDEL DROGENSUCHT GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL KOKAINHANDEL ÖFFENTLICHE ORDNUNG RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 1 FZA Art. 5Anhang I Abs. 1 FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3