Municipality's Removal of Guesthouse from Cultural Heritage List Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality's decision to remove a former guesthouse from its inventory of culturally significant objects was appealed. The court found that the appeal brief sufficiently met the minimal requirements for an appeal to be considered, as it argued for the building's protected status and the proportionality of its protection despite renovation costs. Therefore, the lower court erred in not proceeding with the appeal, and the Administrative Court decided to rule on the substance of the case directly, ultimately dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Denkmalschutz: Entlassung des ehem. Kosthauses aus kommunalem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte. Anforderungen an die Rekursbegründung. Zuständigkeit (E. 1). Anforderungen an die Rekursbegründung (E. 2.1). Begründung ist genügend, wenn erkennbar ist, was der Rekurrent zu seinem Antrag bewogen hat (E. 2.2). Neben der Eintretensvoraussetzung kommt der Rekursbegründung noch eine weitere Funktion zu, die sich aus der im Verwaltungsprozess durch die Behauptungslast relativierten Untersuchungsmaxime ergibt: eine fundierte Rekursbegründung trägt zur Verbesserung der Erfolgschancen bei (E. 2.3). Diese zweite Funktion ist nicht bei der Gültigkeitsprüfung des Rekurses entscheidend, sondern bei der Begründetheitsprüfung, weshalb auf einen Rekurs, der die Minimalanforderungen der Gültigkeit erfüllt, nicht mangels Substanzierung nicht eingetreten werden darf. Vielmehr ist das Rechtsmittel diesfalls ohne weiteres abzuweisen (E. 2.4). Die vorliegende Rekursschrift erfüllt die Minimalanforderungen, denn indem die Beschwerdeführerin behauptete, die umstrittene Baute weise eine hohe Schutzwürdigkeit auf, machte sie sinngemäss geltend, die Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung sei auch dann zu bejahen, wenn eine Renovation nur mit ausserordentlich hohen Kosten möglich sei (E. 2.5). Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten (E. 2.5). Ausnahmsweise rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall die Sache nicht zurückzuweisen, sondern die materielle Beurteilung direkt durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (E. 3). Abweisung (E. 3 und 4).
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KI-generiertBasis for the decision to dismiss the appeal on the merits regarding the protection status of a building.
Determines the procedural requirements for an appeal, particularly concerning the grounds for appeal.
Establishes the general principle of the duty to state grounds for an appeal.
Relates to the admissibility of appeals and the requirement for a reasoned submission.
Further specifies the requirements for the content of an appeal submission, including the need for substantiation.
Governs the principle of the duty to provide grounds for an appeal and the consequences of failing to do so.
Deals with the powers of the appeal authority, specifically the ability to decide the case on its merits.
Regulates the decision-making process of the court, including the possibility of deciding the merits directly.
Addresses the allocation of costs in administrative proceedings.
Governs the determination of costs when an appeal is dismissed.
Specifies the assessment of costs when an appeal is granted or partially granted.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00281
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.09.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Denkmalschutz: Entlassung des ehem. Kosthauses aus kommunalem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte. Anforderungen an die Rekursbegründung. Zuständigkeit (E. 1). Anforderungen an die Rekursbegründung (E. 2.1). Begründung ist genügend, wenn erkennbar ist, was der Rekurrent zu seinem Antrag bewogen hat (E. 2.2).
Neben der Eintretensvoraussetzung kommt der Rekursbegründung noch eine weitere Funktion zu, die sich aus der im Verwaltungsprozess durch die Behauptungslast relativierten Untersuchungsmaxime ergibt: eine fundierte Rekursbegründung trägt zur Verbesserung der Erfolgschancen bei (E. 2.3). Diese zweite Funktion ist nicht bei der Gültigkeitsprüfung des Rekurses entscheidend, sondern bei der Begründetheitsprüfung, weshalb auf einen Rekurs, der die Minimalanforderungen der Gültigkeit erfüllt, nicht mangels Substanzierung nicht eingetreten werden darf.
Vielmehr ist das Rechtsmittel diesfalls ohne weiteres abzuweisen (E. 2.4). Die vorliegende Rekursschrift erfüllt die Minimalanforderungen, denn indem die Beschwerdeführerin behauptete, die umstrittene Baute weise eine hohe Schutzwürdigkeit auf, machte sie sinngemäss geltend, die Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung sei auch dann zu bejahen, wenn eine Renovation nur mit ausserordentlich hohen Kosten möglich sei (E. 2.5). Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten (E. 2.5). Ausnahmsweise rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall die Sache nicht zurückzuweisen, sondern die materielle Beurteilung direkt durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (E. 3).
Abweisung (E. 3 und 4). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BESCHWERDESCHRIFT DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN HEIMATSCHUTZ REKURSBEGRÜNDUNG RÜCKWEISUNG RÜGEPRINZIP SCHUTZWÜRDIGKEIT SUBSTANZIIERUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEITZEUGE · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 7 VRG § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG § 28 Abs. I VRG § 32 Abs. II VRG § 52 Abs. II VRG § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG § 64 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3