Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00265 • VG ZH VB.2004.00265 KI-generiert

Municipality's Fire Protection Cost Allocation Invalid

Geschäftsnummer VB.2004.00265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality's water supply regulation allowing for 10% of all investment costs in fire protection infrastructure to be charged to the fire department is incompatible with cantonal law. The court reasoned that public water supply serves drinking, domestic, and firefighting purposes, and its financing must be cost-covering through connection and usage fees. Furthermore, cantonal law, specifically the Water Management Act, mandates a fee-based financing system according to the polluter-pays principle, meaning the costs for the provision of fire water should be borne by the users, not a general tax or mixed system. The court also clarified that abstract norm control, which would involve ordering the municipality to change its regulation, falls outside its jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerfussausgleich 2003 / Finanzierung der Löschwasserversorgung | Finanzierung der Löschwasserversorgung/Festlegung des Steuerfussausgleichs. Das kommunale Wasserversorgungsreglement einer Gemeinde sieht vor, dass für Leistungen zugunsten des Brandschutzes pauschal 10 % jeder Investition (Bauten, Leitungen, Steuerungen etc.) der Feuerwehr belastet werden. Ist diese Art der Finanzierung der Löschwasserversorgung mit kantonalem Recht (Wasserwirtschaftsgesetz) vereinbar? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Soweit die Gemeinde eingeladen wird, ihr kommunales Reglement zu ändern, geht es um abstrakte Normenkontrolle, die dem Verwaltungsgericht nicht zusteht (E. 1.2). Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken. Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen sind kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein zu erheben. Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandschutz unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (E. 2). Für die Finanzierung des kommunalen Löschwasserwesens ist es nach kantonalem Recht nicht zulässig, anstelle der reinen Gebührenfinanzierung ein gemischtes System einer Gebühren- und Steuerfinanzierung zu setzen: § 29 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes sieht entsprechend dem Verursacherprinzip eine vollständige Finanzierung über Gebühren vor (E. 3). Auch die Löschwasserversorgung kann nach dem Verursacherprinzip über Gebühren finanziert werden: Wer im Bedarfsfall eine öffentliche Einrichtung benützen muss, kann für die Bereitschaft des Gemeinwesens, die Benutzung jederzeit zu ermöglichen, gebührenpflichtig erklärt werden (E. 4).

Schlagwörter

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Brandbekämpfung Wasserversorgung Kostenverlegung Wasserbewirtschaftung Verursacherprinzip Feuerwehrpflichtersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 45 EG
· --- · Stichworte: · ANSCHLUSSGEBÜHR BENÜTZUNGSGEBÜHR BRANDSCHUTZ FEUERWEHR GEBÜHREN HYDRANTENSTEUER LÖSCHWASSERVERSORGUNG STEUERFUSSAUSGLEICH VERURSACHERPRINZIP WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen: · Art. 45 EG GSchG § 17 Abs.
§ 29 WasserwirtschaftsG
Cited as the basis for the principle that the financing of the municipal extinguishing water system must be based on fees, in accordance with the polluter-pays principle.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 29 WasserwirtschaftsG

Cited as the basis for the principle that the financing of the municipal extinguishing water system must be based on fees, in accordance with the polluter-pays principle.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00265

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00265 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.09.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Steuerfussausgleich 2003 / Finanzierung der Löschwasserversorgung · Finanzierung der Löschwasserversorgung/Festlegung des Steuerfussausgleichs. Das kommunale Wasserversorgungsreglement einer Gemeinde sieht vor, dass für Leistungen zugunsten des Brandschutzes pauschal 10 % jeder Investition (Bauten, Leitungen, Steuerungen etc.) der Feuerwehr belastet werden.

Ist diese Art der Finanzierung der Löschwasserversorgung mit kantonalem Recht (Wasserwirtschaftsgesetz) vereinbar? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Soweit die Gemeinde eingeladen wird, ihr kommunales Reglement zu ändern, geht es um abstrakte Normenkontrolle, die dem Verwaltungsgericht nicht zusteht (E. 1.2). Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken. Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen sind kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein zu erheben.

Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandschutz unbeschränkt zur Verfügung zu stellen (E. 2). Für die Finanzierung des kommunalen Löschwasserwesens ist es nach kantonalem Recht nicht zulässig, anstelle der reinen Gebührenfinanzierung ein gemischtes System einer Gebühren- und Steuerfinanzierung zu setzen: § 29 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes sieht entsprechend dem Verursacherprinzip eine vollständige Finanzierung über Gebühren vor (E. 3). Auch die Löschwasserversorgung kann nach dem Verursacherprinzip über Gebühren finanziert werden:

Wer im Bedarfsfall eine öffentliche Einrichtung benützen muss, kann für die Bereitschaft des Gemeinwesens, die Benutzung jederzeit zu ermöglichen, gebührenpflichtig erklärt werden (E. 4). · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSGEBÜHR BENÜTZUNGSGEBÜHR BRANDSCHUTZ FEUERWEHR GEBÜHREN HYDRANTENSTEUER LÖSCHWASSERVERSORGUNG STEUERFUSSAUSGLEICH VERURSACHERPRINZIP WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen: · Art. 45 EG GSchG § 17 Abs. I FFG § 18 Abs. I FFG § 31 Abs. III FFG § 8 FHG § 2 Abs. II/III GebäuderversG § 14 Abs. I GemeindeG § 126 GemeindeG § 2 Abs. I lit. d WasserwirtschaftsG § 25 WasserwirtschaftsG § 26 WasserwirtschaftsG § 27 Abs. V WasserwirtschaftsG § 29 Abs. II WasserwirtschaftsG § 29 Abs. III WasserwirtschaftsG § 29 Abs. IV WasserwirtschaftsG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2