Settlement Permit Revocation for Fraudulent Misrepresentation and Abuse of Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the revocation of a foreign national's settlement permit based on obtaining it through fraudulent misrepresentation concerning a pending divorce while maintaining a long-term relationship and fathering children with another woman, followed shortly by marrying that second woman to facilitate family reunification. The court reasoned that a settlement permit in one canton is automatically extinguished upon the issuance of a permit in another canton without requiring an act by the first canton, and that revocation is permissible when the permit was obtained by false statements or willful omission of material facts, provided it adheres to the principle of proportionality. The court upheld the revocation, finding a gross violation of the duty to provide information to authorities, deeming the reliance on the marriage to a citizen an abuse of rights, and further justified the revocation's proportionality based on the applicant's repeated criminal record.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalts- / Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung Die Niederlassungsbewilligung für einen Kanton erlischt mit Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; es bedarf dazu keines Rechtsakts des ersten Kantons (E. 1.2). Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer unterhielt während vielen Jahren eine Beziehung mit einer Landsfrau und hatte mit ihr vier Kinder, das letzte noch während der Ehe mit einer Schweizerin. Bei der Gesuchstellung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verschwieg der Beschwerdeführer die bevorstehende Scheidung. Kurz nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau und wollte sie und die vier Kinder aus dem Heimatstaat nachziehen. Krasse Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber den Behörden. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe mit einer Schweizerin bejaht (E. 2.2.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs auch aufgrund mehrfacher Straffälligkeit des Beschwerdeführers bejaht (E. 2.2.3). Abweisung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00257
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 09.11.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung Die Niederlassungsbewilligung für einen Kanton erlischt mit Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; es bedarf dazu keines Rechtsakts des ersten Kantons (E. 1.2).
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer unterhielt während vielen Jahren eine Beziehung mit einer Landsfrau und hatte mit ihr vier Kinder, das letzte noch während der Ehe mit einer Schweizerin. Bei der Gesuchstellung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verschwieg der Beschwerdeführer die bevorstehende Scheidung.
Kurz nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau und wollte sie und die vier Kinder aus dem Heimatstaat nachziehen. Krasse Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber den Behörden. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe mit einer Schweizerin bejaht (E. 2.2.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs auch aufgrund mehrfacher Straffälligkeit des Beschwerdeführers bejaht (E. 2.2.3). Abweisung · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN AUSKUNFTSPFLICHT EHE ERSCHLEICHEN NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH TÄUSCHUNG VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERSCHWEIGEN WESENTLICHE TATSACHE WIDERRUF WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. 2 ANAG Art. 8 Abs. 1 ANAG Art. 8 Abs. 2 ANAG Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG Art. 16 Abs. 3 ANAV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3