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VB.2004.00255 • VG ZH VB.2004.00255 KI-generiert

Property Owner v. Planning Authority: Zoning Exception for Minimum Building Depth

Geschäftsnummer VB.2004.00255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a planning decision regarding a building permit that involved an exception to the minimum building depth requirement specified in the local zoning code, arguing the authority failed to adequately justify its decision. The court determined that while the proposed building depth significantly deviated from the minimum, the communal provision establishing this minimum depth, intended for site integration, should be interpreted less strictly than provisions limiting allowable use, especially given the specific circumstances of the irregularly shaped parcel which created a unique situation justifying the exception under the relevant planning law, rendering strict enforcement disproportionate and thus affirming the original decision to grant the exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ausnahmebewilligung (Unterschreitung der Mindesttiefe) Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 2) Eine kommunale Bauordnungsbestimmung kann die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG nicht ausschliessen (E. 6.1). Vorliegen besonderer Verhältnisse infolge der speziellen Grundstücksform (E. 6.2.1) Auch wenn ein Neubau auf dem Südteil der Parzelle die bessere architektonische und gestalterische Lösung sein soll, vermag dies grundsätzlich keine besondere Ausnahmesituation zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die bestehende Überbauungsstruktur nicht besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG zu schaffen vermag (E. 6.2.2). Zwar wird die vorgesehene minimale Gebäudetiefe um rund einen Drittel unterschritten, was eine erhebliche Abweichung darstellt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein aus Gründen der Einordnung festgelegtes Mindestmass handelt. Dieses ist nicht mit den baulichen Massen gleichzusetzen, die der Begrenzung der zulässigen Nutzung dienen, sondern darf im Rahmen der Zielsetzung der Einordnungsvorschrift weniger streng gehandhabt werden. Die Durchsetzung der Vorschrift wäre daher angesichts der gezeigten besonderen Situation unverhältnismässig (E. 6.2.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Zonenbeschränkungen Überschreitung der Gebäudehöhe Vollstreckungsentscheid Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 220 PBG

The court used this provision regarding the application for an exceptional permit (exception to minimum depth) which formed the main subject of the decision.

Art. 29 Abs. II BV

Although cited, this provision regarding the right to be heard was only discussed in the reasoning (E. 2) and not explicitly used in the dispositive orders that follow.

§ 28 Abs. II VRG

This procedural rule is cited in the context of the overall ruling structure, though its specific application might relate to general administrative law procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00255

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00255 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ausnahmebewilligung (Unterschreitung der Mindesttiefe) Keine Verletzung der Begründungspflicht (E.

2) Eine kommunale Bauordnungsbestimmung kann die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG nicht ausschliessen (E. 6.1). Vorliegen besonderer Verhältnisse infolge der speziellen Grundstücksform (E. 6.2.1) Auch wenn ein Neubau auf dem Südteil der Parzelle die bessere architektonische und gestalterische Lösung sein soll, vermag dies grundsätzlich keine besondere Ausnahmesituation zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die bestehende Überbauungsstruktur nicht besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG zu schaffen vermag (E. 6.2.2).

Zwar wird die vorgesehene minimale Gebäudetiefe um rund einen Drittel unterschritten, was eine erhebliche Abweichung darstellt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein aus Gründen der Einordnung festgelegtes Mindestmass handelt. Dieses ist nicht mit den baulichen Massen gleichzusetzen, die der Begrenzung der zulässigen Nutzung dienen, sondern darf im Rahmen der Zielsetzung der Einordnungsvorschrift weniger streng gehandhabt werden. Die Durchsetzung der Vorschrift wäre daher angesichts der gezeigten besonderen Situation unverhältnismässig (E. 6.2.3).

Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUSNAHMESITUATION BEGRÜNDUNGSPFLICHT MINDESTGEBÄUDETIEFE UNTERSCHREITUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 220 PBG § 220 Abs. I PBG § 220 Abs. II PBG Art./§ 19 Abs. I lit. d BZO Uster Art./§ 19 Abs. I lit. e BZO Uster Art./§ 19 Abs. II BZO Uster § 28 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3