Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00254 • VG ZH VB.2004.00254 KI-generiert

Cinema Outdoor Dining Noise Restriction Appeal

Geschäftsnummer VB.2004.00254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a building permit condition that required the outdoor dining area of a cinema to close at 10:00 PM due to noise pollution and to align with the local police ordinance establishing quiet hours from 10:00 PM to 7:00 AM. The court reasoned that a strict 10:00 PM closure was not justified given the area's designation as a central zone and the need for precautionary emission limitation, noting that in the absence of set limits for garden/outdoor restaurant noise, individual assessments based on environmental protection criteria, including noise sensitivity and type, are required. Concluding that the planned operation, considering the existing ambient noise and local conditions, would not necessarily cause more than minor disturbances even after 10:00 PM, the court found that noise levels were unlikely to impede sleep or cause awakenings, thus upholding the appeal against the restrictive condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Störung der Nachtruhe durch Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft. Die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung der Baubewilligung sieht die Schliessung der zu einem Kino gehörenden Aussenwirtschaft um 22.00 Uhr vor. Diese Beschränkung steht zwar grundsätzlich im Einklang mit der örtlichen Polizeiverordnung, nach der die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr dauert. Unter Berücksichtung der Lage in der Zentrumszone und des dieser zugedachten Zwecks lässt sich unter dem Gesichtswinkel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eine Schliessung um 22.00 Uhr nicht rechtfertigen (E. 4.2). Da für den Lärm von Garten- und Aussenrestaurants keine Grenzwerte bestehen, sind die Immissionen gestützt auf die im Umweltschutzgesetz genannten Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist auch die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage sowie die Lärmart zu berücksichtigen (E. 4.3.1). Bei der einzelfallweisen Beurteilung ist eine zeitliche Abstufung des Ruhebedürfnisses zulässig, die sich auf die örtlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung stützt (E. 4.3.2). Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass angesichts der örtlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund des bereits vorhandenen Umgebungslärms der geplante Betrieb nicht zwingend mehr als geringfügige Störungen verursacht. Auch nach 22.00 Uhr ist nicht von vornherein damit zu rechnen, dass die Auswirkungen auf die Wohnräume der Beschwerdegegnerschaft ausreichen, um das Einschlafen zu erschweren oder um Aufwachreaktionen auszulösen (E. 4.3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Lärmbeurteilung Baubewilligungsauflagen Emissionsbegrenzung Beurteilungskriterien lokale Umweltschädigung Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. II USG

Basis for individual assessment of noise immissions from outdoor seating areas.

Art. 15 USG

Used to consider the noise sensitivity of the affected locations and the type of noise in the individual assessment.

Art. 23 USG

Allows for a temporal gradation of the need for quiet based on local conditions and general life experience.

Art. 25 Abs. I USG

Basis for determining that the planned operation does not cause more than minor disturbances after 10:00 PM.

Art. 7 Abs. I LSV

General principle of precautionary emission reduction.

Art. 43 Abs. I lit. c LSV

Basis for the supplementary measures in the building permit, specifically the closing time for the outdoor seating area.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00254

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00254 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Störung der Nachtruhe durch Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft. Die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung der Baubewilligung sieht die Schliessung der zu einem Kino gehörenden Aussenwirtschaft um 22.00 Uhr vor. Diese Beschränkung steht zwar grundsätzlich im Einklang mit der örtlichen Polizeiverordnung, nach der die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr dauert.

Unter Berücksichtung der Lage in der Zentrumszone und des dieser zugedachten Zwecks lässt sich unter dem Gesichtswinkel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eine Schliessung um 22.00 Uhr nicht rechtfertigen (E. 4.2). Da für den Lärm von Garten- und Aussenrestaurants keine Grenzwerte bestehen, sind die Immissionen gestützt auf die im Umweltschutzgesetz genannten Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist auch die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage sowie die Lärmart zu berücksichtigen (E. 4.3.1). Bei der einzelfallweisen Beurteilung ist eine zeitliche Abstufung des Ruhebedürfnisses zulässig, die sich auf die örtlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung stützt (E. 4.3.2).

Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass angesichts der örtlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund des bereits vorhandenen Umgebungslärms der geplante Betrieb nicht zwingend mehr als geringfügige Störungen verursacht. Auch nach 22.00 Uhr ist nicht von vornherein damit zu rechnen, dass die Auswirkungen auf die Wohnräume der Beschwerdegegnerschaft ausreichen, um das Einschlafen zu erschweren oder um Aufwachreaktionen auszulösen (E. 4.3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSENWIRTSCHAFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINZELFALLBEURTEILUNG EMISSIONSBEGRENZUNG GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT IMMISSIONEN KINO LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ NACHTLÄRM NACHTRUHE POLIZEIVERORDNUNG SCHLIESSUNGSZEIT STRASSENLÄRM VORSORGEPRINZIP ZENTRUMSZONE · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. I LSV Art. 43 Abs. I lit. c LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 23 USG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen: · URP 2006 Nr. 18 S. 403 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3