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VB.2004.00245 • VG ZH VB.2004.00245 KI-generiert

Scope of "Development/Access" in Municipal Master Transport Plans

Geschäftsnummer VB.2004.00245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the scope of content permissible within a municipal master transport plan, specifically interpreting the provision governing such plans. The central issue was whether the concept of "development/access" ($\text{Erschliessung}$) in the master planning context encompassed only development necessary for building zones, or a broader definition. The court reasoned that the master plan's access concept aligns with the wider definition used in structural/master planning, which is broader than the narrower access requirement for building zone development ($\S 91$ PBG and Art. 19 RPG). Consequently, the municipal master transport plan can include infrastructure for broad-scale community development beyond just settlement roads, necessitating differentiation between broad and fine access for both building zones and agricultural/forest areas. Since the disputed road served a broad access function for agricultural and forest land, it was correctly included in the municipal transport plan, leading to the approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

kommunale Richtplanung | Kommunale Richtplanung: Inhalt des kommunalen Verkehrsplanes. Zuständigkeit und Legitimation (E. 1). Umstritten ist, was Inhalt des kommunalen Verkehrsplanes sein kann bzw. die Auslegung von § 31 Abs. 2 PBG (E. 3). Unterschieden werden muss zwischen einem weiten Erschliessungsbegriff der Richtplanung und einem engeren Erschliessungsbegriff der Nutzungsplanung im Sinne der Bauzonenerschliessung. Der Begriff der Erschliessung in § 31 Abs. 2 PBG beinhaltet den weiten Erschliessungsbegriff der Richtplanung und geht demnach weiter als jener in § 91 PBG bzw. Art. 19 RPG (E. 3.1.1). Inhalt des kommunalen Richtplanes können deshalb nicht nur Siedlungsstrassen mit Groberschliessungsfunktion sein, sondern auch andere Infrastrukturen der Groberschliessung von Gemeindegebiet (E. 3.1.2). Für die Unterscheidung zwischen Grob- und Feinerschliessung darf aus diesem Grund nicht nur auf die Erschliessung als Bauvoraussetzung abgestellt werden. Vielmehr müssen die Unterscheidungen sowohl für die Bauzonenerschliessung als auch für die Wald- und Landwirtschaftsgebietserschliessung vorgenommen werden (E. 4). Ausführungen zur Groberschliessung als Bauzonenerschliessung (E. 4.1) sowie zur Groberschliessung von Wald- und Landwirtschaftsgebiete (E. 4.2). In casu kommt der projektierten Strasse Groberschliessungsfunktion in Bezug auf die Wald- und Landwirtschaftserschliessung zu, nicht jedoch in Bezug auf die Siedlungserschliessung. Die umstrittene Strasse ist deshalb in den kommunalen Verkehrsplan aufzunehmen. Gutheissung.

Schlagwörter

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Erschliessungsplan Gemeindeland Landverkehr Plangenehmigung Agrargebiet Zufahrtsstrasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00245

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.09.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · kommunale Richtplanung · Kommunale Richtplanung: Inhalt des kommunalen Verkehrsplanes.

Zuständigkeit und Legitimation (E. 1). Umstritten ist, was Inhalt des kommunalen Verkehrsplanes sein kann bzw. die Auslegung von § 31 Abs. 2 PBG (E. 3). Unterschieden werden muss zwischen einem weiten Erschliessungsbegriff der Richtplanung und einem engeren Erschliessungsbegriff der Nutzungsplanung im Sinne der Bauzonenerschliessung. Der Begriff der Erschliessung in § 31 Abs. 2 PBG beinhaltet den weiten Erschliessungsbegriff der Richtplanung und geht demnach weiter als jener in § 91 PBG bzw. Art. 19 RPG (E. 3.1.1). Inhalt des kommunalen Richtplanes können deshalb nicht nur Siedlungsstrassen mit Groberschliessungsfunktion sein, sondern auch andere Infrastrukturen der Groberschliessung von Gemeindegebiet (E. 3.1.2).

Für die Unterscheidung zwischen Grob- und Feinerschliessung darf aus diesem Grund nicht nur auf die Erschliessung als Bauvoraussetzung abgestellt werden. Vielmehr müssen die Unterscheidungen sowohl für die Bauzonenerschliessung als auch für die Wald- und Landwirtschaftsgebietserschliessung vorgenommen werden (E. 4). Ausführungen zur Groberschliessung als Bauzonenerschliessung (E. 4.1) sowie zur Groberschliessung von Wald- und Landwirtschaftsgebiete (E. 4.2). In casu kommt der projektierten Strasse Groberschliessungsfunktion in Bezug auf die Wald- und Landwirtschaftserschliessung zu, nicht jedoch in Bezug auf die Siedlungserschliessung.

Die umstrittene Strasse ist deshalb in den kommunalen Verkehrsplan aufzunehmen. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN ERSCHLIESSUNGSSTRASSE FEINERSCHLIESSUNG GROBERSCHLIESSUNG LANDWIRTSCHAFTLICH RICHTPLANUNG SAMMELSTRASSE STAATSBEITRAG STRASSE STRASSENBEITRAGSVERORDNUNG VERKEHRSPLAN VSS-NORMEN WALD WALDERSCHLIESSUNG · Rechtsnormen: · § 30 Abs. IV PBG § 31 Abs. II PBG § 90 PBG § 91 PBG Art. 6 Abs. III Ziff. b RPG Art. 19 RPG Art. 4 WEG · Publikationen:

· RB 2004 Nr. 58 S. 115 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2