Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00242 • VG ZH VB.2004.00242 KI-generiert

Public Access to Stream Outweighs Private Land Rights

Geschäftsnummer VB.2004.00242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case concerning the cession of private rights for the creation of a public footpath and cycle path along a stream. The court found that there was a public interest, supported by water management laws and a planning document, in creating recreational spaces and public access to the water. No opposing public interests, such as historical buildings or the specific location of the path's continuation, justified an alternative route. The court ruled that the private interest in keeping the land free up to the stream bank was less significant than the public interest in accessing the stream, and therefore rejected the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abtretung von Privatrechten | Abtretung von Privatrechten für die Erstellung eines (Bach-)Uferweges Für die Erstellung des Uferweges für Fussgänger und Radfahrer einem Bach entlang besteht gestützt auf das Wasserwirtschaftsgesetz ein öffentliches Interesse (Schaffung neuer Erholungsräume, öffentlicher Zugang zu Gewässern), das auch in einem entsprechenden Richtplaneintrag zum Ausdruck kommt (E. 5). Dem Projekt stehen keine öffentlichen Interessen entgegen: Weder allfällige Hinweise auf industriehistorische Gebäude noch die konkrete Lage der Fortsetzung des Weges noch die bestehende Umgebungsgestaltung zwingen zu einer anderen Linienführung (E. 6). Das private Interesse an einer Freihaltung des Geländes bis zum Bachufer ist weniger gewichtig als das öffentliche Interesse am Zugang zum Bach (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundeigentum Wasserbewirtschaftung Besuchsrecht Fuss- und Wanderweggesetz Gemeinatzung öffentlich-rechtliche Bank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 2 WasserwirtschaftsG
Cited as the legal basis for the public interest in creating recreational areas and public access to water bodies.
§ 18 Abs. IV WasserwirtschaftsG
Cited as the legal basis for the obligation to cede private rights for the creation of the bank path.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 2 WasserwirtschaftsG

Cited as the legal basis for the public interest in creating recreational areas and public access to water bodies.

§ 18 Abs. IV WasserwirtschaftsG

Cited as the legal basis for the obligation to cede private rights for the creation of the bank path.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00242

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Abtretung von Privatrechten · Abtretung von Privatrechten für die Erstellung eines (Bach-)Uferweges Für die Erstellung des Uferweges für Fussgänger und Radfahrer einem Bach entlang besteht gestützt auf das Wasserwirtschaftsgesetz ein öffentliches Interesse (Schaffung neuer Erholungsräume, öffentlicher Zugang zu Gewässern), das auch in einem entsprechenden Richtplaneintrag zum Ausdruck kommt (E. 5).

Dem Projekt stehen keine öffentlichen Interessen entgegen: Weder allfällige Hinweise auf industriehistorische Gebäude noch die konkrete Lage der Fortsetzung des Weges noch die bestehende Umgebungsgestaltung zwingen zu einer anderen Linienführung (E. 6). Das private Interesse an einer Freihaltung des Geländes bis zum Bachufer ist weniger gewichtig als das öffentliche Interesse am Zugang zum Bach (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABTRETUNG EINSPRACHE GEWÄSSERZUGANG ÖFFENTLICHES INTERESSE PFLICHT ZUR ABTRETUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT UFERWEG WASSERBAU WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ · Rechtsnormen:

· § 2 WasserwirtschaftsG § 18 Abs. IV WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4