Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00240 • VG ZH VB.2004.00240 KI-generiert

Church Bell Noise Immission Investigation Costs Allocation

Geschäftsnummer VB.2004.00240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged a decision concerning excessive noise immissions from church bells ringing at night, arguing that the lower authority wrongly dismissed their private noise measurements. The court reasoned that while the private measurements were not highly probative, the resulting noise levels suggested a potential for excessive disturbance, necessitating an official noise immission investigation as per relevant regulations; this required clarification could not be preemptively dismissed by the lower court's preliminary assessment. Consequently, the court found that the data supported the need for an expert noise assessment, and since the church community operating the bells is responsible for implementing necessary clarifications under facility law, the costs associated with this expert report must be charged to the community as the polluter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Immissionen (Kirchenglockengeläut) | Zeitschlag durch Kirchenglocken in der Nacht: Lärmermittlung; Gutachtenskosten. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichte private Lärmmessung zu Recht als wenig aussagekräftig eingestuft. Dennoch lassen die Werte eine übermässige Lärmbelastung als möglich erscheinen, weshalb eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV durch die Vollzugsbehörde geboten war. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung vermag diese Abklärung nicht zu ersetzen; obwohl ihre qualitativen Überlegungen grundsätzlich richtig sind, vermögen diese eine erhebliche Störung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen (E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer ermittelten Lärmwerte liefern genügend Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung, was den Beizug eines Lärmgutachtens notwendig macht. Zusammenfassung des Gutachtens: Mit Aufwachreaktionen sei zu rechnen, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering (E. 4.3). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen. Da die Kosten für eine solche Abklärung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbehörde auf den Anlageninhaber überwälzt werden können, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Lärmbeurteilung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Parteientschädigung Kostenverlegung Kirchensteuer Betriebsbereitschaftskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 USG

This article was cited to establish that the church community, as the holder of the facility, is obliged to carry out the necessary clarifications.

Art. 36 Abs. 1 LSV

This article was cited as the basis for the necessity of determining the external noise immissions by the enforcement authority.

Art. 15 USG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly mentioned in the dispositive orders; however, in context, it is related to the enforcement/implementation under USG.

§ 13 Abs. II VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly mentioned in the dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00240

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00240 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.04.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.02.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Immissionen (Kirchenglockengeläut) · Zeitschlag durch Kirchenglocken in der Nacht: Lärmermittlung; Gutachtenskosten. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichte private Lärmmessung zu Recht als wenig aussagekräftig eingestuft.

Dennoch lassen die Werte eine übermässige Lärmbelastung als möglich erscheinen, weshalb eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV durch die Vollzugsbehörde geboten war. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung vermag diese Abklärung nicht zu ersetzen; obwohl ihre qualitativen Überlegungen grundsätzlich richtig sind, vermögen diese eine erhebliche Störung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen (E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer ermittelten Lärmwerte liefern genügend Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung, was den Beizug eines Lärmgutachtens notwendig macht.

Zusammenfassung des Gutachtens: Mit Aufwachreaktionen sei zu rechnen, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering (E. 4.3). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen. Da die Kosten für eine solche Abklärung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbehörde auf den Anlageninhaber überwälzt werden können, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 8).

Abweisung. · --- · Stichworte: · GLOCKENSCHALL GUTACHTENSKOSTEN KIRCHENGLOCKEN KOSTENVERLEGUNG LÄRMGUTACHTEN LÄRMIMMISSION LÄRMMESSUNG LÄRMSCHUTZ NACHTLÄRM STÖRUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 36 Abs. I LSV Art. 15 USG Art. 46 Abs. I USG § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 31 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3