Building Permit Appeal Dismissed for Bad Faith and Procedural Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a building permit that involved the transfer of residential floor area quotas between two properties, based on a prior agreement ("Revers") burdening one property. The court found that the appellant violated the principle of good faith by bringing the appeal, thus lacking a protected interest to sue. Furthermore, the court upheld the validity of the public-law property restriction imposed by the original building permit, reasoning that the required notation in the land register was merely declaratory, and the validity depended solely on the permit's finality; actual knowledge of the permit by the burdened property owner, evidenced by correspondence, negated any procedural defect regarding non-notification, and the necessary owner consent was inferred from a pre-existing lease agreement submitted at the time of the permit decision, despite the lack of a formal written consent document.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Wohnflächenanteil-Transfer zwischen zwei Liegenschaften: Rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung; Rechtswirksamkeit des Revers vom 18. Sept. 1989, mit welchem eine der beiden Liegenschaften belastet wurde. Vereinigung (E. 1) und Vorgeschichte (E. 2). Die private Beschwerdeführerin verstösst mit ihrer Rechtsmittelerhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV. Auf ihre Beschwerde ist mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten (E. 3.2). Die mit der Baubewilligung vom 18. Sept. 1989 verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist gültig: Die vorgesehene, jedoch unterbliebene Anmerkung im Grundbuch hat nur deklaratorische Wirkung (E. 4.2). Die Gültigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt alleine von der Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung ab. Selbst im Fall einer unterbliebenen Zustellung der Bewilligung an die Eigentümerin der belasteten Liegenschaft hatte diese Kenntnis von der Bewilligungserteilung, wie ein bei den Akten liegendes Schreiben vom 30. Nov. 1989 belegt (E. 4.2.1). Die Zustimmung der Eigentümerin der belasteten Liegenschaft zum Revers ergibt sich aus einem bei den Akten befindlichen Mietvertrag vom 27. Mai 1988. Dieser lag zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vor. Der formelle Mangel, dass der Bewilligungsbehörde zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerin vorlag, hat nicht die Nichtigkeit der Baubewilligung zur Folge. Der Beschwerdegegner und heutige Eigentümer der belasteten Liegenschaft muss die Eigentumsbeschränkung gegen sich gelten lassen (E. 4.2.2). Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG: Bedingungen, Auflagen, Reverse und gemischte Nebenbestimmungen (E. 5.1). Die "Bedingung" in der Baubewilligung vom 18. Sept. 1989, wonach die Eigentumsbeschränkung betreffend Wohnanteilkompensation vor dem Baubeginn im Grundbuch angemerkt werden müsse, ist eine Auflage und berührt die Gültigkeit der Bewilligung nicht (E. 5.2). Nichteintreten (VB.2004.00236) Gutheissung (VB.2004.00239)
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KI-generiertThe court ruled on the inadmissibility of the appeal because the appellant violated the principle of good faith.
This provision concerning property rights was implicitly addressed by the court's final order regarding the validity of the encumbrance recorded through the permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00236
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00236 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.10.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 10.05.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Wohnflächenanteil-Transfer zwischen zwei Liegenschaften: Rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung; Rechtswirksamkeit des Revers vom 18. Sept. 1989, mit welchem eine der beiden Liegenschaften belastet wurde. Vereinigung (E.
1) und Vorgeschichte (E. 2). Die private Beschwerdeführerin verstösst mit ihrer Rechtsmittelerhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV. Auf ihre Beschwerde ist mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten (E. 3.2). Die mit der Baubewilligung vom 18. Sept. 1989 verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist gültig: Die vorgesehene, jedoch unterbliebene Anmerkung im Grundbuch hat nur deklaratorische Wirkung (E. 4.2). Die Gültigkeit der Eigentumsbeschränkung hängt alleine von der Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung ab.
Selbst im Fall einer unterbliebenen Zustellung der Bewilligung an die Eigentümerin der belasteten Liegenschaft hatte diese Kenntnis von der Bewilligungserteilung, wie ein bei den Akten liegendes Schreiben vom 30. Nov. 1989 belegt (E. 4.2.1). Die Zustimmung der Eigentümerin der belasteten Liegenschaft zum Revers ergibt sich aus einem bei den Akten befindlichen Mietvertrag vom 27. Mai 1988. Dieser lag zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vor. Der formelle Mangel, dass der Bewilligungsbehörde zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerin vorlag, hat nicht die Nichtigkeit der Baubewilligung zur Folge.
Der Beschwerdegegner und heutige Eigentümer der belasteten Liegenschaft muss die Eigentumsbeschränkung gegen sich gelten lassen (E. 4.2.2). Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG: Bedingungen, Auflagen, Reverse und gemischte Nebenbestimmungen (E. 5.1). Die "Bedingung" in der Baubewilligung vom 18. Sept. 1989, wonach die Eigentumsbeschränkung betreffend Wohnanteilkompensation vor dem Baubeginn im Grundbuch angemerkt werden müsse, ist eine Auflage und berührt die Gültigkeit der Bewilligung nicht (E. 5.2). Nichteintreten (VB.2004.00236) Gutheissung (VB.2004.00239) · --- · Stichworte:
· ANMERKUNG AUFLAGE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEDINGUNG EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG GÜLTIGKEIT NEBENBESTIMMUNG NICHTIGKEIT RECHTSMITTELBEFUGNIS REVERS TREU UND GLAUBEN WOHNANTEIL ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 321 PBG § 21 VRG Art. 680 Abs. II ZGB · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 67 S. 23 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2