Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00234 • VG ZH VB.2004.00234 KI-generiert

Stadium Development Plan Appeal Regarding Environmental Assessment and Parking Regulations

Geschäftsnummer VB.2004.00234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed appeals concerning a private development plan for a stadium, where objectors included a neighborhood interest group and a housing cooperative, and the developers also appealed. The court affirmed that the electorate could approve a decision encompassing an environmental impact assessment (UVP) and that necessary documents were available. Regarding parking, the court found that the development plan could regulate parking, even deviating from a municipal parking ordinance, by using a trip-based model rather than a maximum space count; however, the specific trip-based model in the plan was too restrictive as it prevented standard parking reuse and unequal classification of parking types. Furthermore, due to heightened air pollution concerns near the stadium, stricter emission limits were required under environmental law, and the court found the plan's traffic limitation was insufficient to meet these standards when calculated using specified area factors, thus violating federal law and necessitating the plan's referral back to the municipality for redrawing with attention to equality principles. The court upheld provisions related to public transport accessibility and shadow casting calculations based on a hypothetically defined comparison project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan "Stadion Zürich" Beschwerden der Anwohnerschaft und der Bauherrschaft Legitimation Die Voraussetzungen sind einerseits bei einer Interessengemeinschaft im Quartier, einer Wohngenossenschaft als Grundeigentümerin und bei Anwohnern sowie anderseits bei den Eigentümern des Baugrundes erfüllt (E. 2). Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Es ist zulässig, dass die Stimmberechtigten (an einer Urnenabstimmung) den eine UVP einschliessenden Sachentscheid treffen (E. 3.3). Die notwendigen Unterlagen lagen vorgängig vor (E. 3.4). Parkplätze Bestimmungen im Gestaltungsplan (E. 4.1) und im kantonalen Recht (E. 4.2.1). Auch wenn eine spezielle kommunale Parkplatzverordnung (PPV) besteht, ist eine Regelung der Parkplätze in einem Gestaltungsplan zulässig, selbst wenn diese von der PPV abweicht (E. 4.2.2). Begriffe des Fahrtenmodells und des Fahrleistungsmodells (E. 4.3). Das kantonale Recht erlaubt es, ein Fahrtenmodell anzuwenden, das anstelle einer maximalen Parkplatzzahl eine Begrenzung der durch das Bauvorhaben erzeugten Fahrten umfasst (E. 4.4). Im Rahmen eines solchen Fahrtenmodells ist eine Mehrfachnutzung eines Parkplatzes zulässig. Hingegen steht das im Gestaltungsplan umschriebene Fahrtenmodell einer besonderen Unterscheidung zwischen Besucher-/Kundenparkplätzen einerseits und Beschäftigtenparkplätzen anderseits entgegen. Es gestattet keine Sperrung von Parkplätzen zu Veranstaltungszwecken an Tagen ohne Veranstaltungen (E. 4.5). Die Luftschadstoffbelastung im Gebiet des Stadions (E. 4.6.1) führt dazu, dass nach dem Umweltschutzgesetz (USG) verschärfte Emissionsbegrenzungen festzulegen sind (E. 4.6.2), deren Umsetzung der kantonale Massnahmenplan und die PPV konkretisieren (E. 4.6.3). Eine Fahrtenbeschränkung ist dann eine ausreichende verschärfte Emissionsbeschränkung, wenn sie das Verkehrsvolumen ebenso begrenzt wie die PPV (E. 4.6.4). Ermittlung der Anzahl Parkplätze nach PPV (E. 4.7.1): Massgeblich für die Berechnung sind eineGeschossfläche von 25 000 m2 (statt 32 000 m2) und die Faktoren des Reduktionsgebiets D (statt des Gebiets C, das hinsichtlich Anzahl Parkplätze restriktiver wäre) (E. 4.7.2 f.). Konkrete Berechnung der minimal geforderten bzw. maximal zulässigen Anzahl Parkplätze (E. 4.7.4) und - gestützt darauf - der Fahrtenzahlen (E. 4.7.5). Berücksichtigung von Korrekturen bei der Umrechung der Fahrten auf ein Jahrestotal (E. 4.7.6). Das gestützt auf die PVV so errechnete Fahrtentotal ist niedriger als das im Gestaltungsplan statuierte Total. Letzteres bildet keine ausreichende verschärfte Emissionsbeschränkung und verletzt daher Bundesrecht (E. 4.8). Rückweisung an die Stadt Zürich, namentlich weil die neue Festsetzung der Gestaltungsplanvorschriften ermessensbetont ist (E. 4.8.1), wobei die verfassungsrechtlichen Prinzipien wie namentlich die Rechtsgleichheit zu beachten sind (E. 4.8.2). Zusammenfassung (E. 4.10). Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (öV) Rechtsprechung. Bei einem projektbezogenen Gestaltungsplan ist das Angebot des öV bereits bei der Prüfung des Plans zu untersuchen (E. 5.2). Die Erreichbarkeit mit dem öV beurteilt sich nach der Gesetzgebung über den öV und ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Angebotsverdichtung hinreichend sichergestellt (E. 5.3). Schattenwurf Grundlagen im kommunalen Planungsrecht (E. 6.2) und im Gestaltungsplan (E. 6.3); Vorschriften betreffend Hochhäuser, Gebäude- und Firsthöhe (E. 6.4). Die Beurteilung des Schattenwurfs richtet sich nach einem hypothetischen Vergleichsprojekt (E. 6.5). Die Definition der Masse dieses Vergleichsprojekts, die in einem Gestaltungsplan festgelegt wird, darf grundsätzlich von der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) abweichen. Die im Gestaltungsplan für das Vergleichsprojekt vorgesehenen Höhen sind rechtmässig (E. 6.6). Die im Verfahren VB.2004.00193 geänderte konkrete Messweise ist zu beachten (E. 6.7). Gesamtzusammenfassung; Kostenfolgen (E. 8); - Teilweise Gutheissung; Minderheitsantrag.

Schlagwörter

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Umweltverträglichkeitsprüfung Parkplatz Wohnungsrecht Transportrecht Emissionsbegrenzung Umweltnorm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 9 Abs. I USG
Addressed in conjunction with Art. 11 Abs. III USG regarding the need for aggravated emission limitations due to air pollution.
Art. 11 Abs. III USG
The calculated traffic volume based on the Gestaltungsplan did not constitute a sufficient aggravated emission restriction, thus violating federal law.
Art. 5 UVPV
I PPV § 5 PPV § 6 PPV Art.
Art. 5 Abs. III UVPV
5 UVPV Art. 5 Abs. III UVPV § 63I VRG § 64I VRG BZO Zürich Art.
Art. 18 BZO99
III UVPV § 63I VRG § 64I VRG BZO Zürich Art. 18 BZO99 Zürich Art.
Art. 81a BZO99
18 BZO99 Zürich Art. 81a BZO99 Zürich · Publikationen: · BEZ 2004 Nr.
Art. 4.8.1
The decision was returned to the City of Zurich for redetermination of Gestaltungsplan provisions because the determination was discretionary.
Art. 4.8.2
The redetermination of Gestaltungsplan provisions must respect constitutional principles, such as equality before the law.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. III USG

The calculated traffic volume based on the Gestaltungsplan did not constitute a sufficient aggravated emission restriction, thus violating federal law.

Art. 9 Abs. I USG

Addressed in conjunction with Art. 11 Abs. III USG regarding the need for aggravated emission limitations due to air pollution.

Art. 4.8.1

The decision was returned to the City of Zurich for redetermination of Gestaltungsplan provisions because the determination was discretionary.

Art. 4.8.2

The redetermination of Gestaltungsplan provisions must respect constitutional principles, such as equality before the law.

Art. 4.10

Used in the final summary of the decision regarding the main outcome concerning parking and traffic.

Art. 64I VRG

This provision likely relates to the procedural costs imposed in the final decision (though the exact order for costs is not detailed in the provided snippet, it is listed under 'Rechtsnormen' linked to the decision, and VRG articles are commonly used for costs in Cantonal Administrative proceedings).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00234

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00234 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.12.2004 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan "Stadion Zürich" Beschwerden der Anwohnerschaft und der Bauherrschaft Legitimation Die Voraussetzungen sind einerseits bei einer Interessengemeinschaft im Quartier, einer Wohngenossenschaft als Grundeigentümerin und bei Anwohnern sowie anderseits bei den Eigentümern des Baugrundes erfüllt (E. 2).

Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Es ist zulässig, dass die Stimmberechtigten (an einer Urnenabstimmung) den eine UVP einschliessenden Sachentscheid treffen (E. 3.3). Die notwendigen Unterlagen lagen vorgängig vor (E. 3.4). Parkplätze Bestimmungen im Gestaltungsplan (E. 4.1) und im kantonalen Recht (E. 4.2.1). Auch wenn eine spezielle kommunale Parkplatzverordnung (PPV) besteht, ist eine Regelung der Parkplätze in einem Gestaltungsplan zulässig, selbst wenn diese von der PPV abweicht (E. 4.2.2). Begriffe des Fahrtenmodells und des Fahrleistungsmodells (E. 4.3).

Das kantonale Recht erlaubt es, ein Fahrtenmodell anzuwenden, das anstelle einer maximalen Parkplatzzahl eine Begrenzung der durch das Bauvorhaben erzeugten Fahrten umfasst (E. 4.4). Im Rahmen eines solchen Fahrtenmodells ist eine Mehrfachnutzung eines Parkplatzes zulässig. Hingegen steht das im Gestaltungsplan umschriebene Fahrtenmodell einer besonderen Unterscheidung zwischen Besucher-/Kundenparkplätzen einerseits und Beschäftigtenparkplätzen anderseits entgegen. Es gestattet keine Sperrung von Parkplätzen zu Veranstaltungszwecken an Tagen ohne Veranstaltungen (E. 4.5).

Die Luftschadstoffbelastung im Gebiet des Stadions (E. 4.6.1) führt dazu, dass nach dem Umweltschutzgesetz (USG) verschärfte Emissionsbegrenzungen festzulegen sind (E. 4.6.2), deren Umsetzung der kantonale Massnahmenplan und die PPV konkretisieren (E. 4.6.3). Eine Fahrtenbeschränkung ist dann eine ausreichende verschärfte Emissionsbeschränkung, wenn sie das Verkehrsvolumen ebenso begrenzt wie die PPV (E. 4.6.4). Ermittlung der Anzahl Parkplätze nach PPV (E. 4.7.1): Massgeblich für die Berechnung sind eineGeschossfläche von 25 000 m2 (statt 32 000 m2) und die Faktoren des Reduktionsgebiets D (statt des Gebiets C, das hinsichtlich Anzahl Parkplätze restriktiver wäre) (E. 4.7.2 f.).

Konkrete Berechnung der minimal geforderten bzw. maximal zulässigen Anzahl Parkplätze (E. 4.7.4) und - gestützt darauf - der Fahrtenzahlen (E. 4.7.5). Berücksichtigung von Korrekturen bei der Umrechung der Fahrten auf ein Jahrestotal (E. 4.7.6). Das gestützt auf die PVV so errechnete Fahrtentotal ist niedriger als das im Gestaltungsplan statuierte Total. Letzteres bildet keine ausreichende verschärfte Emissionsbeschränkung und verletzt daher Bundesrecht (E. 4.8). Rückweisung an die Stadt Zürich, namentlich weil die neue Festsetzung der Gestaltungsplanvorschriften ermessensbetont ist (E. 4.8.1), wobei die verfassungsrechtlichen Prinzipien wie namentlich die Rechtsgleichheit zu beachten sind (E. 4.8.2).

Zusammenfassung (E. 4.10). Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (öV) Rechtsprechung. Bei einem projektbezogenen Gestaltungsplan ist das Angebot des öV bereits bei der Prüfung des Plans zu untersuchen (E. 5.2). Die Erreichbarkeit mit dem öV beurteilt sich nach der Gesetzgebung über den öV und ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Angebotsverdichtung hinreichend sichergestellt (E. 5.3). Schattenwurf Grundlagen im kommunalen Planungsrecht (E. 6.2) und im Gestaltungsplan (E. 6.3); Vorschriften betreffend Hochhäuser, Gebäude- und Firsthöhe (E. 6.4).

Die Beurteilung des Schattenwurfs richtet sich nach einem hypothetischen Vergleichsprojekt (E. 6.5). Die Definition der Masse dieses Vergleichsprojekts, die in einem Gestaltungsplan festgelegt wird, darf grundsätzlich von der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) abweichen. Die im Gestaltungsplan für das Vergleichsprojekt vorgesehenen Höhen sind rechtmässig (E. 6.6). Die im Verfahren VB.2004.00193 geänderte konkrete Messweise ist zu beachten (E. 6.7). Gesamtzusammenfassung; Kostenfolgen (E. 8); - Teilweise Gutheissung; Minderheitsantrag. · --- · Stichworte:

· ABSTELLPLATZ EMISSIONSBEGRENZUNG ERMESSEN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FAHRLEISTUNGSMODELL FAHRTENMODELL FIRSTHÖHE FUSSBALLSTADION GEBÄUDEHÖHE GESTALTUNGSPLAN HOCHHAUS LEGITIMATION LUFTREINHALTUNG ÖFFENTLICHER VERKEHR PARKPLATZ RÜCKWEISUNG SCHATTENWURF SONDERNUTZUNGSPLÄNE STADION UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERFAHREN VERGLEICHSPROJEKT VOLKSABSTIMMUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:

· § 30 ABauV § 30 Abs. II ABauV § 2 lit. c AngebotsV § 13 AngebotsV § 83 PBG § 237 PBG § 242 PBG § 278 PBG § 280 Abs. I PBG § 281 PBG § 282 PBG § 284 PBG § 3 PPV § 4 Abs. I PPV § 5 PPV § 6 PPV Art. 9 Abs. I USG Art. 11 Abs. III USG Art. 5 UVPV Art. 5 Abs. III UVPV § 63I VRG § 64I VRG BZO Zürich Art. 18 BZO99 Zürich Art. 81a BZO99 Zürich · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 46 S. 5 RB 2004 Nr. 60 S. 123 URP 2004 Nr. 35 S. 530 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1