Sectional Association Appeal on Development Plan Dismissed Due to Lack of Standing and Bad Faith Participation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal filed by a sectional association regarding a development plan for a stadium because only the national association possessed the authority to file the appeal, and the national association had effectively waived its right to appeal, as the requisite will to appeal must exist by the deadline, rendering a protective filing invalid absent statutory grounds. Furthermore, the court found that the participation of five private individuals in the sectional association's appeal was impermissible due to a breach of good faith, as those same individuals were simultaneously filing a parallel appeal concerning the same matter, resulting in contradictory procedural positions that did not warrant an extension to rectify the defects.
Legislator-Regeste
AmtlichGestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan "Stadion Zürich": (1) Beschwerde des VCS Schweiz, eingereicht von der VCS-Sektion Zürich gegen den Willen des VCS Schweiz (2) Frage, ob die Beteiligung von fünf Privatpersonen an der Verbandsbeschwerde zulässig ist bei gleichzeitiger Beteiligung an einem anderen parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache (1) Rechtsgrundlagen des Verbandsbeschwerderechts; beschwerdeberechtigt ist nur der gesamtschweizerische Verband. Die VCS-Sektion Zürich ist zur Beschwerdeerhebung vom VCS Schweiz (nicht) mehr bevollmächtigt (E. 2 am Anfang). Voraussetzung für die Gültigkeit der Beschwerde ist der Beschwerdewille (E. 2.1). Ein nachträglicher Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich - unter Vorbehalt von Willensmängeln - verbindlich. Offen gelassen, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt, obwohl der VCS Schweiz den Verzicht nicht förmlich mitgeteilt hat (E. 2.2). Der Beschwerdewille muss - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu bedingt eingereichten Rechtsmitteln - im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist vorhanden sein (E. 2.3). Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Die Möglichkeit, den Beschluss des verbandsintern zuständigen Organs, auf die Beschwerde zu verzichten, verbandsintern anzufechten, führt zu keiner anderen Beurteilung (E. 2.4). Die Beachtung von solchen Weiterzugsmöglichkeiten würde die Durchführung von Rechtsmittelverfahren unabsehbar verzögern (E. 2.5). Unter den gegebenen Umständen ist keine Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, während welcher der VCS Schweiz erklären könnte, ob er Beschwerde erhebe (E. 2.6). (2) Antrag und Begründung in der Beschwerde dienen dazu, Klarheit darüber zu erhalten, was die Beschwerde führende Partei will. Der Streitgegenstand darf beim Weiterzug nicht ausgedehnt werden. Die in verschiedenen Rechtsschriften gleichzeitig vorgetragenen Anträge dürfen sich nicht widersprechen (E. 3.1). Das Vorgehen der Privatpersonen, mit der Beteiligung an der Verbandsbeschwerde deren Behandlung sicherzustellen (für den Fall, dass diese ungültig wäre), verstösst gegen Treu und Glauben, wenn dieselben Personen gleichzeitig Beschwerdeführende in einem parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache sind. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, an die Erfordernisse von Antrag und Begründung besonders strenge Anforderungen zu stellen (E. 3.2). Konkrete Widersprüche (E. 3.3). Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz die verschiedenen Rekurse zur gemeinsamen Behandlung vereinigt hat (E. 3.4). Die Beschwerde der Privatpersonen genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Unter den konkreten Umständen ist eine Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht erforderlich. Die Folge des Nichteintretens ergibt sich nur für dieses Beschwerdeverfahren, nicht aber für das parallele Beschwerdeverfahren (E. 3.5). Nichteintreten.
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KI-generiertThe court seems to have referred to this article in the context of evaluating the will/declaration of intent, though the specific application in the dispositive is not explicitly detailed beyond the finding of non-admission based on procedural/standing issues.
This provision relates to the requirements for lodging the appeal, which led to the non-admission order.
This provision addresses the requirements concerning the request and justification for the appeal, which were deemed not met by the private individuals, leading to non-admission.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00233
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00233 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan "Stadion Zürich": (1) Beschwerde des VCS Schweiz, eingereicht von der VCS-Sektion Zürich gegen den Willen des VCS Schweiz (2) Frage, ob die Beteiligung von fünf Privatpersonen an der Verbandsbeschwerde zulässig ist bei gleichzeitiger Beteiligung an einem anderen parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache (1) Rechtsgrundlagen des Verbandsbeschwerderechts; beschwerdeberechtigt ist nur der gesamtschweizerische Verband.
Die VCS-Sektion Zürich ist zur Beschwerdeerhebung vom VCS Schweiz (nicht) mehr bevollmächtigt (E. 2 am Anfang). Voraussetzung für die Gültigkeit der Beschwerde ist der Beschwerdewille (E. 2.1). Ein nachträglicher Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich - unter Vorbehalt von Willensmängeln - verbindlich. Offen gelassen, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt, obwohl der VCS Schweiz den Verzicht nicht förmlich mitgeteilt hat (E. 2.2). Der Beschwerdewille muss - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu bedingt eingereichten Rechtsmitteln - im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist vorhanden sein (E. 2.3).
Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Die Möglichkeit, den Beschluss des verbandsintern zuständigen Organs, auf die Beschwerde zu verzichten, verbandsintern anzufechten, führt zu keiner anderen Beurteilung (E. 2.4). Die Beachtung von solchen Weiterzugsmöglichkeiten würde die Durchführung von Rechtsmittelverfahren unabsehbar verzögern (E. 2.5). Unter den gegebenen Umständen ist keine Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, während welcher der VCS Schweiz erklären könnte, ob er Beschwerde erhebe (E. 2.6). (2) Antrag und Begründung in der Beschwerde dienen dazu, Klarheit darüber zu erhalten, was die Beschwerde führende Partei will.
Der Streitgegenstand darf beim Weiterzug nicht ausgedehnt werden. Die in verschiedenen Rechtsschriften gleichzeitig vorgetragenen Anträge dürfen sich nicht widersprechen (E. 3.1). Das Vorgehen der Privatpersonen, mit der Beteiligung an der Verbandsbeschwerde deren Behandlung sicherzustellen (für den Fall, dass diese ungültig wäre), verstösst gegen Treu und Glauben, wenn dieselben Personen gleichzeitig Beschwerdeführende in einem parallelen Beschwerdeverfahren in derselben Sache sind. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, an die Erfordernisse von Antrag und Begründung besonders strenge Anforderungen zu stellen (E. 3.2).
Konkrete Widersprüche (E. 3.3). Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz die verschiedenen Rekurse zur gemeinsamen Behandlung vereinigt hat (E. 3.4). Die Beschwerde der Privatpersonen genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Unter den konkreten Umständen ist eine Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht erforderlich. Die Folge des Nichteintretens ergibt sich nur für dieses Beschwerdeverfahren, nicht aber für das parallele Beschwerdeverfahren (E. 3.5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANTRAG BEGRÜNDUNG BESCHWERDEVERZICHT BESCHWERDEWILLE FUSSBALLSTADION GESTALTUNGSPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE STADION STREITGEGENSTAND VCS VERBANDSBESCHWERDE VERBESSERUNG VERFAHREN VERZICHT VOLLMACHT WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN WILLENSMANGEL · Rechtsnormen:
· Art. 23 OR § 54 VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 51 S. 18 RB 2004 Nr. 16 S. 67 URP 2004 Nr. 37 S. 551 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2