Hospital Permit Withdrawal Upheld Due to Cessation of Operations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to withdraw the permit to operate a hospital because the owner had ceased all clinical operations without plans for resumption, which constituted a failure to meet a fundamental prerequisite for the permit; the court reasoned that the permit held characteristics of both a revocable police authorization and an operating license tied to a specific facility, and its withdrawal was permissible as the cessation of operations violated the underlying conditions, thereby also invalidating the right to use the term "clinic" for subsequent private outpatient treatment.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur Führung eines Krankenhauses | Entzug einer Bewilligung zur Führung eines Krankenhauses wegen Einstellung des Klinikbetriebs Der Entzug der Bewilligung betrifft die Wirtschaftsfreiheit und muss daher den Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten genügen (E. 3.1). Die Bewilligung hat den Charakter einerseits einer Polizeierlaubnis, die grundsätzlich widerrufbar ist, und anderseits einer Betriebsbewilligung, weil sie im Hinblick auf die Führung eines bestimmten Krankenhauses erteilt worden ist (E. 3.2, 4.1-2). Mit der Betriebseinstellung - eine Wiederaufnahme ist nicht geplant - ist eine massgebende Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr erfüllt, weshalb ein Entzug zulässig ist (E. 4.3-4). Damit wird auch die Verwendung des Begriffs "Klinik" unzulässig, weil eine private Praxis zur ambulanten Behandlung von Kranken nicht als Klinik bezeichnet werden darf (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning regarding economic freedom implications, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00230
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00230 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur Führung eines Krankenhauses · Entzug einer Bewilligung zur Führung eines Krankenhauses wegen Einstellung des Klinikbetriebs Der Entzug der Bewilligung betrifft die Wirtschaftsfreiheit und muss daher den Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten genügen (E. 3.1).
Die Bewilligung hat den Charakter einerseits einer Polizeierlaubnis, die grundsätzlich widerrufbar ist, und anderseits einer Betriebsbewilligung, weil sie im Hinblick auf die Führung eines bestimmten Krankenhauses erteilt worden ist (E. 3.2, 4.1-2). Mit der Betriebseinstellung - eine Wiederaufnahme ist nicht geplant - ist eine massgebende Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr erfüllt, weshalb ein Entzug zulässig ist (E. 4.3-4). Damit wird auch die Verwendung des Begriffs "Klinik" unzulässig, weil eine private Praxis zur ambulanten Behandlung von Kranken nicht als Klinik bezeichnet werden darf (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKÜNDUNG BERUFSAUSÜBUNG BETRIEBSBEWILLIGUNG BEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSENTZUG ENTZUG HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT KLINIK KRANKENHAUS POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS SPITAL WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · § 42 Abs. I aGesundheitsG § 43 aGesundheitsG § 19 Abs. II lit. a ÄrzteV Art. 27 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4