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VB.2004.00222 • VG ZH VB.2004.00222 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Mobile Communication Base Station and UMTS Radiation Control Measurements

Geschäftsnummer VB.2004.00222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against the granting of a building permit for a mobile communication base station supporting GSM/UMTS networks, where the primary issue was the potential harmfulness of UMTS radiation and the necessity of post-operation control measurements. The court reasoned that it was not its role to independently verify the scientific validity of specific studies regarding UMTS radiation effects against other research, but noted that if significant harm were confirmed, federal authorities would need to review the relevant exposure limits. Regarding control measurements, the court affirmed that such measurements after commissioning are particularly necessary where calculations show exposure closely approaches or exceeds 80% of the facility limit, considering the 80% threshold mentioned in implementation recommendations as a minimum requirement to verify calculations. The appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM/UMTS Schädlichkeit von UMTS-Strahlen (E. 11): Es ist nicht Sache des Gerichts, die holländische Studie auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und mit anderen Forschungsergebnissen zu vergleichen. Falls die Ergebnisse jedoch bestätigt werden und die dargestellten Auswirkungen erheblich sind, werden die Fachstellen des Bundes zweifellos prüfen müssen, welche Konsequenzen sich daraus für die in der NISV festgelegten Grenzwerte ergeben. Berechnung- und Messverfahren für UMTS-Strahlung (E. 13) Kontrollmessungen (E. 14): Kontrollmessungen sind nach der Inbetriebnahme von Sendeanlagen für Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp eingehalten sind. In der Praxis werden Kontroll- messungen in der Regel angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnung 80% des Anlagegrenzwerts erreicht bzw. überschreitet. Das Bundesgericht hat erwogen, dass es sinnvoll erscheine, die Berechnungen im Einzelfall durch eine Abnahme- bzw. Kontrollmessung zu verifizieren, und dass die in der Vollzugsempfehlung genannte Schwelle von 80% daher als Mindestanforderung zu verstehen sei. Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Baupolizei Baubewilligungsgültigkeit Mobilfunkantennenbewilligung nicht ionisierende Strahlung Strahlungsexposition Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. II VRG

Cited in the dispositive as the procedural basis for the decision regarding costs or the decision itself (implied by context of VRG application).

§ 50 VRG

Cited in the dispositive as the procedural basis for the decision regarding costs or the decision itself (implied by context of VRG application).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00222

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00222 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM/UMTS Schädlichkeit von UMTS-Strahlen (E. 11): Es ist nicht Sache des Gerichts, die holländische Studie auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und mit anderen Forschungsergebnissen zu vergleichen. Falls die Ergebnisse jedoch bestätigt werden und die dargestellten Auswirkungen erheblich sind, werden die Fachstellen des Bundes zweifellos prüfen müssen, welche Konsequenzen sich daraus für die in der NISV festgelegten Grenzwerte ergeben. Berechnung- und Messverfahren für UMTS-Strahlung (E.

13) Kontrollmessungen (E. 14): Kontrollmessungen sind nach der Inbetriebnahme von Sendeanlagen für Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp eingehalten sind. In der Praxis werden Kontroll- messungen in der Regel angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnung 80% des Anlagegrenzwerts erreicht bzw. überschreitet. Das Bundesgericht hat erwogen, dass es sinnvoll erscheine, die Berechnungen im Einzelfall durch eine Abnahme- bzw. Kontrollmessung zu verifizieren, und dass die in der Vollzugsempfehlung genannte Schwelle von 80% daher als Mindestanforderung zu verstehen sei. Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANLAGEGRENZWERT ANTENNE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN STRAHLUNG STRAHLUNGSBERECHNUNG UMTS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. Anh. 1 Ziff. 63 NISV § 310 Abs. III PBG § 50 VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2