Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00209 • VG ZH VB.2004.00209 KI-generiert

Administrative Fine Upheld for Exceeding Public Transport Ticket Zone

Geschäftsnummer VB.2004.00209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case involving a fine levied against a person for using public transport without a valid ticket, where the traveler exceeded the spatial limits of a short-distance ticket purchased within the local transit zone. The court reasoned that the use of public transport without a valid ticket requires payment of a supplementary fee based on federal and local regulations, and because the dispute concerned administrative fee law rather than criminal guilt, the principle of "in dubio pro reo" did not apply. Furthermore, the court found that the ticket clearly indicated spatial and temporal validity limits, which had been violated, and upheld the supplementary fee, rejecting a refund of the initially paid fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis | Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Ein Vollmachtsverhältnis zwischen der fremdsprachigen Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, der die Beschwerdeführerin vertritt, ist unter den konkreten Umständen zu vermuten. Auf die Einholung einer schriftlichen Vollmacht kann verzichtet werden (E. 1.2). Wer ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, hat eine Zuschlagstaxe zu entrichten; Rechtsgrundlagen des Bundes und im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes. Die Gültigkeit der Kurzstreckenfahrkarte (Stadt Zürich) ist räumlich (2 km) und zeitlich (30 Min.) begrenzt (E. 2). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Kontrolle den räumlichen Gültigkeitsbereich bereits überfahren. Die Auseinandersetzung um die deswegen geschuldete Zuschlagstaxe ist gebührenrechtlicher Natur, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" von vornherein nicht zur Anwendung kommt (E. 4.1). Die Fahrkarte bringt genügend klar zum Ausdruck, dass ein räumlicher und ein zeitlicher Gültigkeitsbereich zu beachten ist (E. 4.2.1). Die Höhe der Zuschlagstaxe ist nicht zu beanstanden (E. 4.2.3). Auch mit einer Langstreckenfahrkarte hätte die Beschwerdeführerin unter den konkreten Zeitverhältnissen die zeitliche Gültigkeitsdauer überschritten (E. 4.2.5). Abweisung. Die bereits anlässlich der Kontrolle bezahlte Gebühr ist somit nicht nachträglich an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Schlagwörter

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Zahlung der Geldbuße Transportrecht Verwaltungsgebühr einfache Verkehrsregelverletzung Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Durchlieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 TG
· Art. 16 TG Art. 51 Abs. I Ziff. b TG Art. 1 TV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
Art. 51 Abs. I Ziff. b TG
16 TG Art. 51 Abs. I Ziff. b TG Art.
Art. 1 TV
b TG Art. 1 TV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00209

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00209 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.08.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.10.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis · Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Ein Vollmachtsverhältnis zwischen der fremdsprachigen Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, der die Beschwerdeführerin vertritt, ist unter den konkreten Umständen zu vermuten.

Auf die Einholung einer schriftlichen Vollmacht kann verzichtet werden (E. 1.2). Wer ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, hat eine Zuschlagstaxe zu entrichten; Rechtsgrundlagen des Bundes und im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes. Die Gültigkeit der Kurzstreckenfahrkarte (Stadt Zürich) ist räumlich (2 km) und zeitlich (30 Min.) begrenzt (E. 2). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Kontrolle den räumlichen Gültigkeitsbereich bereits überfahren. Die Auseinandersetzung um die deswegen geschuldete Zuschlagstaxe ist gebührenrechtlicher Natur, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" von vornherein nicht zur Anwendung kommt (E. 4.1).

Die Fahrkarte bringt genügend klar zum Ausdruck, dass ein räumlicher und ein zeitlicher Gültigkeitsbereich zu beachten ist (E. 4.2.1). Die Höhe der Zuschlagstaxe ist nicht zu beanstanden (E. 4.2.3). Auch mit einer Langstreckenfahrkarte hätte die Beschwerdeführerin unter den konkreten Zeitverhältnissen die zeitliche Gültigkeitsdauer überschritten (E. 4.2.5). Abweisung. Die bereits anlässlich der Kontrolle bezahlte Gebühr ist somit nicht nachträglich an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. · --- · Stichworte: · BILLETT FAHRAUSWEIS (BILLETT) GEBÜHREN IN DUBIO PRO REO ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL SCHWARZFAHRER TARIF VBZ VERBUNDTARIF VERKEHRSVERBUND VOLLMACHT ZUSCHLAGSTAXE (ÖV) · Rechtsnormen:

· Art. 16 TG Art. 51 Abs. I Ziff. b TG Art. 1 TV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4