Wildlife Park Lynx Live-Feeding Experiment Authorization Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an application for authorization of a live-feeding experiment where lynxes in a wildlife park would be fed rabbits to test if this met their natural hunting behavior and improved their psychological well-being. The court reasoned that both the lynx and the rabbits qualified as experimental animals under animal protection law, and after evaluating the interests, it found the experiment not essential because the benefit (improved psychological health of the lynx) was minor compared to the harm inflicted on the rabbits, especially since the enclosure setting prevented the rabbits from being caught and killed in a manner simulating true wild hunting, leading to the dismissal of the application despite thorough prior review by administrative bodies.
Legislator-Regeste
AmtlichTierversuch | Tierversuch: Darf mit einem Tierversuch geprüft werden, ob die Lebendfütterung von Luchsen in einem Wildpark mit Kaninchen möglich ist und dem natürlichen Jagdverhalten der Luchse gerecht wird? Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Tierversuchen nach eidgenössischem und kantonalem Recht (E. 3). Als Versuchstiere im Sinn der Tierschutzgesetzgebung gelten der Luchs u n d die Kaninchen (E. 4). Die Güterabwägung (Belastung der Kaninchen einerseits, Erkenntnisgewinn anderseits) orientiert sich an unbestimmten Rechtsbegriffen. Deren Anwendung durch die Vorinstanzen überprüft das Gericht mit einer gewissen Zurückhaltung (E. 5.1). Der Versuch dient nicht der Sicherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit des Luchses, sondern nur der V e r b e s s e r u n g der psychischen Gesundheit (E. 5.2). Ein vom Luchs verletztes Kaninchen kann nicht in jedem Fall im Gehege gefunden und euthanasiert werden (E. 5.3). Der Versuch ist nicht unerlässlich im Sinn der Tierschutzgesetzgebung; die vorinstanzliche Güterabwägung zugunsten des Schutzes der Kaninchen ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Die Lebendfütterung setzt voraus, dass das Beutetier wie in freier Wildbahn gefangen und getötet wird. Mangels einer realistischen Fluchtmöglichkeit für das Kaninchen im Gehege ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (E. 6). Das Gesuch wurde von der kantonalen Tierversuchskommission und der kantonalen Bewilligungsbehörde gründlich und umfassend geprüft und abschlägig beurteilt. Dieser Beurteilungsspielraum ist zu beachten (E. 7). Abweisung, soweit Eintreten. - Minderheitsantrag auf Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Abklärung.
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KI-generiertCited in the case summary, indicating the cantonal law relevant to the decision on the appeal.
Cited in the case summary, indicating the federal law relevant to the decision on the appeal.
Cited in the case summary, indicating the federal law relevant to the decision on the appeal.
Cited in the case summary, indicating the federal law relevant to the decision on the appeal.
Cited in the case summary, indicating the federal ordinance relevant to the decision on the appeal.
Cited in the case summary, indicating the federal ordinance relevant to the decision on the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00206
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00206 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Tierversuch · Tierversuch: Darf mit einem Tierversuch geprüft werden, ob die Lebendfütterung von Luchsen in einem Wildpark mit Kaninchen möglich ist und dem natürlichen Jagdverhalten der Luchse gerecht wird? Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Tierversuchen nach eidgenössischem und kantonalem Recht (E. 3).
Als Versuchstiere im Sinn der Tierschutzgesetzgebung gelten der Luchs u n d die Kaninchen (E. 4). Die Güterabwägung (Belastung der Kaninchen einerseits, Erkenntnisgewinn anderseits) orientiert sich an unbestimmten Rechtsbegriffen. Deren Anwendung durch die Vorinstanzen überprüft das Gericht mit einer gewissen Zurückhaltung (E. 5.1). Der Versuch dient nicht der Sicherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit des Luchses, sondern nur der V e r b e s s e r u n g der psychischen Gesundheit (E. 5.2). Ein vom Luchs verletztes Kaninchen kann nicht in jedem Fall im Gehege gefunden und euthanasiert werden (E. 5.3).
Der Versuch ist nicht unerlässlich im Sinn der Tierschutzgesetzgebung; die vorinstanzliche Güterabwägung zugunsten des Schutzes der Kaninchen ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Die Lebendfütterung setzt voraus, dass das Beutetier wie in freier Wildbahn gefangen und getötet wird. Mangels einer realistischen Fluchtmöglichkeit für das Kaninchen im Gehege ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (E. 6). Das Gesuch wurde von der kantonalen Tierversuchskommission und der kantonalen Bewilligungsbehörde gründlich und umfassend geprüft und abschlägig beurteilt.
Dieser Beurteilungsspielraum ist zu beachten (E. 7). Abweisung, soweit Eintreten. - Minderheitsantrag auf Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz zur weiteren Abklärung. · --- · Stichworte: · KANINCHEN LEBENDFÜTTERUNG LUCHS TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT TIERVERSUCH WILDPARK · Rechtsnormen: · § 4 KTSchG Art. 12 TSchG Art. 13 Abs. I TSchG Art. 16 Abs. I TSchG Art. 2 Abs. III TSchV Art. 61 TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3