Attic Terrace Projection Violating Aesthetic Roof Profile Ordinance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the permissibility of attic-level terraces projecting beyond the building facade, which violated a municipal ordinance that strictly prohibited any building components from piercing the imaginary sloped roof profile, aligning with a cantonal aesthetic norm intended to ensure a harmonious overall roof appearance. The court reasoned that the projecting terraces caused the attic structure to lose its characteristic appearance as a roof level, making it indistinguishable from the full stories below, thus constituting a violation of the building code regulations aimed at aesthetic design, leading to the rejection of the application for the building permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bewilligungsfähigkeit von gegenüber den Fassaden auskragenden Terrassen von Attikageschossen. Bei § 292 PBG handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Die Gemeinde Maur hat diese Vorschrift mit Art. 40 Abs. 1 BZO zulässigerweise verschärft und verbietet damit sämtliche Bauteile, welche das Schrägdachprofil durchstossen. Auch diese Bestimmung zielt auf die ästhetische Ausgestaltung der Attikageschosse ab (E. 2.1). Mit den umstrittenen auskragenden Terrassen durchstossen die Attikageschosse das hypothetische Schrägdachprofil. Dass die Terrassen als Einzelbauteile unterhalb des Ansatzpunkts des hypothetischen Schrägdachprofils ansetzen, ist unmassgeblich. Die Attikageschosse verlieren mit dem Terrassenvorbau ihre charakteristische Erscheinung als Dachgeschosse und unterscheiden sich kaum mehr von den darunter liegenden Vollgeschossen (E. 2.2). Die Terrassen verstossen auch unter anderen Gesichtspunkten gegen baupolizeiliche Vorschriften (E. 2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00203
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligungsfähigkeit von gegenüber den Fassaden auskragenden Terrassen von Attikageschossen. Bei § 292 PBG handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen.
Die Gemeinde Maur hat diese Vorschrift mit Art. 40 Abs. 1 BZO zulässigerweise verschärft und verbietet damit sämtliche Bauteile, welche das Schrägdachprofil durchstossen. Auch diese Bestimmung zielt auf die ästhetische Ausgestaltung der Attikageschosse ab (E. 2.1). Mit den umstrittenen auskragenden Terrassen durchstossen die Attikageschosse das hypothetische Schrägdachprofil. Dass die Terrassen als Einzelbauteile unterhalb des Ansatzpunkts des hypothetischen Schrägdachprofils ansetzen, ist unmassgeblich. Die Attikageschosse verlieren mit dem Terrassenvorbau ihre charakteristische Erscheinung als Dachgeschosse und unterscheiden sich kaum mehr von den darunter liegenden Vollgeschossen (E. 2.2).
Die Terrassen verstossen auch unter anderen Gesichtspunkten gegen baupolizeiliche Vorschriften (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHAUFBAUTE DACHGESTALTUNG PROFILLINIEN TERRASSE · Rechtsnormen: · § 292 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3