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VB.2004.00200 • VG ZH VB.2004.00200 KI-generiert

Incompetence to Hear Appeal on Lawyer Qualification Certificate Issuance

Geschäftsnummer VB.2004.00200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled it was not yet competent to judge an appeal regarding the issuance of a professional qualification certificate for lawyers. While the law was amended to allow appeals to the administrative court for decisions on qualification exams from January 1, 2004, the relevant provision in the administrative procedure law had not yet entered into force. Therefore, the appeal was to be forwarded to the administrative commission of the higher court, which would determine if the bar examination commission's decision was final or if further appeal was possible. The court's lack of jurisdiction was based on procedural grounds, not the substantive nature of the dispute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf | Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde betreffend Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf zur Zeit noch nicht zuständig. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer ohne Weiterungen (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Rechtsmittel betreffend Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen ab 1. Januar 2004 grundsätzlich gegeben. Gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission kann nach dem geänderten Anwaltsgesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden; die Änderung bzw. die damit geänderte Bestimmung im Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; neuer Abs. 2 des § 41] ist indessen noch nicht in Kraft getreten (E. 2.1). Darüber, ob die Anwaltsprüfungskommission innerkantonal endgültig entscheidet oder deren Beschluss noch mit Rekurs an die Verwaltungskommission des die Aufsicht ausübenden Obergerichts gebracht werden kann, hat die Verwaltungskommission zu befinden, an welche das Rechtsmittel weiterzuleiten ist (E. 2.2). Grundsätzliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 41 und nicht inhaltliche nach § 43 Abs. 1 VRG, weshalb die bereits mehrfach verneinte Frage, ob der Streit um das Ergebnis einer Fähigkeitsprüfung eine zivilrechtlich im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei, hier keine Rolle spielt (E. 2.3). Gerichtskosten auf Gerichtskasse (E. 3). Keine Parteientschädigung; Hinweis auf staatsrechtliche Beschwerde mit allfälligem Fristwiederherstellungsgesuch (E. 4).

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Anhörung oder Verhör Rechtsstaat Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Geschäftsordnung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 41 VRG

The court declared itself not competent to rule on the appeal at the time because the relevant legal provision had not yet entered into force.

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG

The court indicated that it would be competent to rule on appeals regarding the results of ability exams from January 1, 2004, onwards.

§ 43 Abs. 2 VRG

The court indicated that appeals against decisions of the Bar Examination Commission could be filed with the Administrative Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00200

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00200 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf · Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde betreffend Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf zur Zeit noch nicht zuständig. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer ohne Weiterungen (E. 1).

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Rechtsmittel betreffend Anordnungen über Ergebnisse von Fähigkeitsprüfungen ab 1. Januar 2004 grundsätzlich gegeben. Gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission kann nach dem geänderten Anwaltsgesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden; die Änderung bzw. die damit geänderte Bestimmung im Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; neuer Abs. 2 des § 41] ist indessen noch nicht in Kraft getreten (E. 2.1). Darüber, ob die Anwaltsprüfungskommission innerkantonal endgültig entscheidet oder deren Beschluss noch mit Rekurs an die Verwaltungskommission des die Aufsicht ausübenden Obergerichts gebracht werden kann, hat die Verwaltungskommission zu befinden, an welche das Rechtsmittel weiterzuleiten ist (E. 2.2).

Grundsätzliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 41 und nicht inhaltliche nach § 43 Abs. 1 VRG, weshalb die bereits mehrfach verneinte Frage, ob der Streit um das Ergebnis einer Fähigkeitsprüfung eine zivilrechtlich im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei, hier keine Rolle spielt (E. 2.3). Gerichtskosten auf Gerichtskasse (E. 3). Keine Parteientschädigung; Hinweis auf staatsrechtliche Beschwerde mit allfälligem Fristwiederherstellungsgesuch (E. 4). · --- · Stichworte: · ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION BERUFS- UND GEWERBERECHT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FÄHIGKEITSZEUGNIS JUSTIZVERWALTUNG OBERGERICHT RECHTSANWALT VERWALTUNGSBEHÖRDE ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. 1 EMRK § 41 VRG § 43 Abs. 1 lit. f VRG § 43 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3