Bid Exclusion Upheld Due to Incomplete Pricing in Tender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the exclusion of a bidder in an invitation-to-tender procedure because the submitted offer was incomplete, specifically lacking explicitly stated unit prices and quantities necessary to determine the total price, which is a fundamental requirement for contract conclusion without substantial modification. The reasoning emphasized that both the tender documents and the bids must lead to an unambiguous result, and the missing essential price elements could not be rectified later through clarification or supplementary information, as this would constitute an impermissible change to a core element of the service; however, the costs of the appeal proceedings were assigned to the opposing party because the flawed tender documentation primarily caused the dispute.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submission im Einladungsverfahren: Ausschluss wegen Unvollständigkeit des Angebots Nicht nur die Ausschreibung, sondern auch die Angebote müssen zu einem eindeutigen Ergebnis führen, das den Abschluss des Vertrages ohne wesentliche Änderungen ermöglicht. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Preis bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. - Die Beschwerdeführerin hat weder ein Festpreisangebot noch ein eigentliches Einheitspreisangebot eingereicht, da sie die kalkulierten Einheitspreise und Mengen nicht angab. Damit genügt das Angebot der Beschwerdeführerin nicht den genannten Anforderungen. Dieser Mangel konnte auch nicht durch Erkundigungen im Sinn von § 32 SubmV bzw. Erläuterungen im Sinn von § 30 SubmV behoben werden, denn eine nachträgliche Ergänzung des Angebots durch die fehlenden Einheitspreise liefe auf eine Änderung eines wesentlichen Elements des Leistungsinhalts hinaus, was nicht zulässig ist (E. 3.3). Kostenverlegung: Da das Beschwerdeverfahren in erster Linie durch die mangelhafte Ausschreibung ausgelöst wurde, welche die Beschwerdegegnerin zu verantworten hat, hat sie für die Verfahrenskosten aufzukommen (E. 4). Abweisung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the list of legal norms, indicating relevance to the substantive issue concerning invitation procedures.
Cited in the list of legal norms, indicating relevance to the substantive issue concerning invitation procedures.
Cited in the list of legal norms, indicating relevance to the substantive issue concerning invitation procedures.
Cited in the list of legal norms, indicating relevance to the substantive issue concerning incomplete offers.
Cited in the list of legal norms, likely relating to procedural aspects or costs governing the administrative appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00195
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission im Einladungsverfahren: Ausschluss wegen Unvollständigkeit des Angebots Nicht nur die Ausschreibung, sondern auch die Angebote müssen zu einem eindeutigen Ergebnis führen, das den Abschluss des Vertrages ohne wesentliche Änderungen ermöglicht. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Preis bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. - Die Beschwerdeführerin hat weder ein Festpreisangebot noch ein eigentliches Einheitspreisangebot eingereicht, da sie die kalkulierten Einheitspreise und Mengen nicht angab.
Damit genügt das Angebot der Beschwerdeführerin nicht den genannten Anforderungen. Dieser Mangel konnte auch nicht durch Erkundigungen im Sinn von § 32 SubmV bzw. Erläuterungen im Sinn von § 30 SubmV behoben werden, denn eine nachträgliche Ergänzung des Angebots durch die fehlenden Einheitspreise liefe auf eine Änderung eines wesentlichen Elements des Leistungsinhalts hinaus, was nicht zulässig ist (E. 3.3). Kostenverlegung: Da das Beschwerdeverfahren in erster Linie durch die mangelhafte Ausschreibung ausgelöst wurde, welche die Beschwerdegegnerin zu verantworten hat, hat sie für die Verfahrenskosten aufzukommen (E. 4).
Abweisung · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS EINHEITSPREIS FESTPREIS FORMVORSCHRIFTEN FUNKTIONALE AUSSCHREIBUNG SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT WESENTLICHER MANGEL · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. I lit. b bis IVöB Art. 15 Abs. Ibis lit. d IVöB Art. 18 Abs. II IVöB § 28 lit. h SubmV § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 5 S. 25 RB 2004 Nr. 10 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4