Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00194 • VG ZH VB.2004.00194 KI-generiert

Family Reunification Denial for Divorced Parent

Geschäftsnummer VB.2004.00194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the family reunification for a resident permit holder seeking to bring over children from a previous relationship, noting that the prerequisites under relevant statutes and human rights conventions were met. The court applied federal jurisprudence distinguishing between divorced/separated parents and surviving spouses regarding the right to family reunification, noting that while surviving spouses may have an unconditional claim if they maintained a family unit, the appellant did not meet these criteria as he had lived in the country for decades, established a new family, and sought reunification with his children seven years after the death of their mother. Therefore, the appellant was held to the stricter standards applied to separated parents, and the request was denied because there were no compelling reasons to change the care arrangements, as the children were adequately cared for in their home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) | Familiennachzug eines in der Schweiz Niedergelassenen Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sind vorliegend erfüllt (E. 1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf Familiennachzug von getrennt lebenden Elternteilen und verwitweten Eltern (E. 2.1+2). Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde in Bezug auf den Familiennachzug für Witwen und Witwer eine dritte Kategorie von Anspruchsberechtigten geschaffen. Ihr Anspruch ist "bedingungslos", sofern sie folgende Kriterien erfüllen: Bestehen einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft (E. 2.3.1), nur vorübergehende Fremdbetreuung nach dem Versterben des einen Elternteils und Wahrnehmung der Elternrolle durch den überlebenden Elternteil (E. 2.3.2), Anstreben des Zusammenlebens mit den nachzuziehenden Kindern bzw. erkennbares Vorbehalten dieser Möglichkeit durch die persönliche Lebensgestaltung (E. 2.3.3). Diese Kriterien erfüllt der Beschwerdeführer nicht, der seit den 80er Jahren in der Schweiz lebt, hier eine neue Familie gegründet hat und seine Kinder aus erster Ehe erst sieben Jahre nach dem Tod der damaligen Ehefrau nachziehen wollte. Er hat deshalb den vom Bundesgericht für getrennt lebende Eltern aufgestellten erhöhten Anforderungen zu genügen. Vorliegend gibt es keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, da die Kinder in ihrer Heimat nach wie vor ausreichend betreut werden (E. 2.4.1-5). Abweisung

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Adoptionsrecht Scheidung auf Klage eines Ehegatten Rechte des Kindes internationale Scheidung Ausweisung von Familienangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 Satz
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) · Familiennachzug eines in der Schweiz Niedergelassenen Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
2 Satz 3 ANAG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sind vorliegend erfüllt (E.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
· ÄNDERUNG ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BEDINGUNGSLOSER ANSPRUCH BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BUNDESGERICHTSPRAXIS ELTERNROLLE FAMILIENGEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG GESCHWISTER WITWE/-R ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 ANAG Art.
Art. 13 Abs. 2 BV
2 ANAG Art. 13 Abs. 2 BV Art.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00194

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00194 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) · Familiennachzug eines in der Schweiz Niedergelassenen Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sind vorliegend erfüllt (E. 1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf Familiennachzug von getrennt lebenden Elternteilen und verwitweten Eltern (E. 2.1+2).

Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde in Bezug auf den Familiennachzug für Witwen und Witwer eine dritte Kategorie von Anspruchsberechtigten geschaffen. Ihr Anspruch ist "bedingungslos", sofern sie folgende Kriterien erfüllen: Bestehen einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft (E. 2.3.1), nur vorübergehende Fremdbetreuung nach dem Versterben des einen Elternteils und Wahrnehmung der Elternrolle durch den überlebenden Elternteil (E. 2.3.2), Anstreben des Zusammenlebens mit den nachzuziehenden Kindern bzw. erkennbares Vorbehalten dieser Möglichkeit durch die persönliche Lebensgestaltung (E. 2.3.3).

Diese Kriterien erfüllt der Beschwerdeführer nicht, der seit den 80er Jahren in der Schweiz lebt, hier eine neue Familie gegründet hat und seine Kinder aus erster Ehe erst sieben Jahre nach dem Tod der damaligen Ehefrau nachziehen wollte. Er hat deshalb den vom Bundesgericht für getrennt lebende Eltern aufgestellten erhöhten Anforderungen zu genügen. Vorliegend gibt es keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, da die Kinder in ihrer Heimat nach wie vor ausreichend betreut werden (E. 2.4.1-5). Abweisung · --- · Stichworte:

· ÄNDERUNG ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BEDINGUNGSLOSER ANSPRUCH BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BUNDESGERICHTSPRAXIS ELTERNROLLE FAMILIENGEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG GESCHWISTER WITWE/-R ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 13 Abs. 2 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · RB 2004 Nr. 30 S. 81 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2