Zoning Amendment Challenge Regarding Stadium Shadow Casting Analysis and Height Measurement Standards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant challenged a zoning plan amendment concerning a stadium project, specifically objecting to the shadow casting assessed based on a hypothetical comparison project whose definition within the plan was criticized for deviating from standard building codes, particularly regarding height measurements. The court determined that while the initial administrative body erred by not accepting jurisdiction over the municipal appeal, it would not remit the case; regarding the substance, the court found the planning framework provided sufficient basis for the shadow casting analysis, validated the comparison project's defined building and ridge heights despite subsequent zoning changes, but partially upheld the appeal because defining building and ridge height solely by elevation markers contradicted cantonal law, which requires measurement from the existing ground level in addition to elevation markers.
Legislator-Regeste
AmtlichGestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan "Stadion Zürich": Beurteilung des Schattenwurfs gestützt auf ein Vergleichsprojekt Der Regierungsrat ist mangels Zuständigkeit auf das Rechtsmittel nicht eingetreten und hat die Sache dem Bezirksrat Zürich überwiesen. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (E. 1.1) Zwar hat der Bezirksrat das überwiesene Rechtsmittel bereits abgewiesen. Dies steht jedoch der Behandlung der beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerde nicht entgegen, weil der Bezirksrat sich nicht mit den spezifisch planungs- und baurechtlichen Fragen auseinanderzusetzen hatte (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel gestützt auf seine Legitimation als Stimmberechtigter als Gemeindebeschwerde eingereicht. Die Zuständigkeitsordnung ist dieselbe, wie wenn ein Planungsrekurs erhoben worden wäre (E. 2.2). Der Regierungsrat hätte auf die Gemeindebeschwerde eintreten müssen. Von einer Rückweisung an den Regierungsrat ist jedoch unter den vorliegenden Umständen abzusehen (E. 2.3). Konkrete Grundlagen im kommunalen Planungsrecht (E. 3.1) und im Gestaltungsplan (E. 3.2); Vorschriften betreffend Hochhäuser, Gebäude- und Firsthöhe (E. 3.3). Die Beurteilung des Schattenwurfs richtet sich nach einem hypothetischen Vergleichsprojekt (E. 4.1). Die Definition der Masse dieses Vergleichsprojekts, die in einem Gestaltungsplan festgelegt wird, darf grundsätzlich von der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) abweichen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen erweisen sich als unbegründet (E. 4.2). Die im Gestaltungsplan für das Vergleichsprojekt vorgesehene Gebäudehöhe von 25 m und Firsthöhe von 7 m ist rechtmässig, auch wenn während des Beschwerdeverfahrens eine Änderung der BZO in Kraft getreten ist, die für das fragliche Gebiet andere Höhevorschriften umfasst (E. 4.3). Weil das Vergleichsprojekt rein hypothetischer Natur ist, darf es gemäss Definition im Gestaltungsplan eigentlich nicht überbaubare Bereiche überlagern (E. 4.4.1). Die Definition der Gebäude- und Firsthöhe allein über eine Höhekote (in Metern über Meer) widerspricht dem kantonalen Recht. Diese Höhen sind vielmehr in Berücksichtigung des Geländeverlaufs ab gewachsenem Boden zu messen und zusätzlich zu den Höhekoten zu beachten (E. 4.4.2). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThis provision was likely the basis for the court's assessment regarding the height of the comparable project, as the court discusses building and ridge height regulations derived from this law.
This provision was likely the basis for the court's assessment regarding the height of the comparable project.
This provision of the cantonal planning law (PBG) was likely the basis for evaluating the validity of the specific height definitions in the Gestaltungsplan.
This provision of the cantonal planning law (PBG) was cited in relation to the Gestaltungsplan's regulations.
This provision of the cantonal planning law (PBG) was cited in relation to the Gestaltungsplan's regulations.
This provision of the cantonal planning law (PBG) was cited in relation to the Gestaltungsplan's regulations.
This provision of the cantonal planning law (PBG) was cited concerning the concrete legal basis in municipal planning law (E. 3.1).
This article of the Zurich Building and Zoning Ordinance was relevant to the concrete planning law basis considered.
This article of the Zurich Building and Zoning Ordinance was relevant to the concrete planning law basis considered.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00193
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00193 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan "Stadion Zürich": Beurteilung des Schattenwurfs gestützt auf ein Vergleichsprojekt Der Regierungsrat ist mangels Zuständigkeit auf das Rechtsmittel nicht eingetreten und hat die Sache dem Bezirksrat Zürich überwiesen. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (E. 1.1) Zwar hat der Bezirksrat das überwiesene Rechtsmittel bereits abgewiesen.
Dies steht jedoch der Behandlung der beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerde nicht entgegen, weil der Bezirksrat sich nicht mit den spezifisch planungs- und baurechtlichen Fragen auseinanderzusetzen hatte (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel gestützt auf seine Legitimation als Stimmberechtigter als Gemeindebeschwerde eingereicht. Die Zuständigkeitsordnung ist dieselbe, wie wenn ein Planungsrekurs erhoben worden wäre (E. 2.2). Der Regierungsrat hätte auf die Gemeindebeschwerde eintreten müssen. Von einer Rückweisung an den Regierungsrat ist jedoch unter den vorliegenden Umständen abzusehen (E. 2.3).
Konkrete Grundlagen im kommunalen Planungsrecht (E. 3.1) und im Gestaltungsplan (E. 3.2); Vorschriften betreffend Hochhäuser, Gebäude- und Firsthöhe (E. 3.3). Die Beurteilung des Schattenwurfs richtet sich nach einem hypothetischen Vergleichsprojekt (E. 4.1). Die Definition der Masse dieses Vergleichsprojekts, die in einem Gestaltungsplan festgelegt wird, darf grundsätzlich von der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) abweichen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen erweisen sich als unbegründet (E. 4.2). Die im Gestaltungsplan für das Vergleichsprojekt vorgesehene Gebäudehöhe von 25 m und Firsthöhe von 7 m ist rechtmässig, auch wenn während des Beschwerdeverfahrens eine Änderung der BZO in Kraft getreten ist, die für das fragliche Gebiet andere Höhevorschriften umfasst (E. 4.3).
Weil das Vergleichsprojekt rein hypothetischer Natur ist, darf es gemäss Definition im Gestaltungsplan eigentlich nicht überbaubare Bereiche überlagern (E. 4.4.1). Die Definition der Gebäude- und Firsthöhe allein über eine Höhekote (in Metern über Meer) widerspricht dem kantonalen Recht. Diese Höhen sind vielmehr in Berücksichtigung des Geländeverlaufs ab gewachsenem Boden zu messen und zusätzlich zu den Höhekoten zu beachten (E. 4.4.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FIRSTHÖHE FUSSBALLSTADION GEBÄUDEHÖHE GEMEINDEBESCHWERDE GESTALTUNGSPLAN HOCHHAUS REKURS SCHATTENWURF SONDERNUTZUNGSPLÄNE STADION ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT VERGLEICHSPROJEKT WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 30 ABauV § 30 Abs. II ABauV § 83 PBG § 278 PBG § 280 Abs. I PBG § 281 PBG § 282 PBG § 284 PBG Art. 18 BZO99 Zürich Art. 81a BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2